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Aktuelles

Univ.-Professor Dr. Michael Heese, LL.M. (Yale) - Lehrstuhl f¨¹r B¨¹rgerliches Recht, Zivilverfahrens- und Insolvenzrecht, Europ?isches Privat- und Prozessrecht sowie Rechtsvergleichung


Neuerscheinung: Isabella Clemm, Vorl?ufige Ma?nahmen im Sanierungs- und Insolvenzrecht

Isabella Clemm, Vorl?ufige Ma?nahmen im Sanierungs- und Insolvenzrecht - Kriterien f¨¹r die gerichtliche Anordnungsentscheidung, Diss. Regensburg, Verlag Mohr Siebeck, Ver?ffentlichungen zum Verfahrensrecht Bd. 201, 2024. XXI und 243 Seiten.?

Insolvenzgerichte ordnen tagt?glich vorl?ufige Ma?nahmen an, in aller Regel aber ohne sie n?her zu begr¨¹nden. Zudem liegen weder die Anordnungsvoraussetzungen noch die entscheidungsleitenden Kriterien ohne Weiteres auf der Hand und f¨¹r Rechtsanwender wie Rechtssuchende bestehen erhebliche Unsicherheiten. Das liegt bereits darin begr¨¹ndet, dass die Verfahrenslage nicht homogen ist, sondern aufgrund der multipolaren Interessenlage stark variieren kann. Isabella Clemm entwirft einen umfassenden dogmatischen Unterbau f¨¹r die gerichtliche Entscheidung ¨¹ber vorl?ufige Ma?nahmen und systematisiert das relevante zeitliche Stadium zwischen Krise und Insolvenz ausgehend von Verfahrenstypen. Daraus entsteht ein praktisch handhabbares Modell f¨¹r die gerichtliche Anordnung vorl?ufiger Ma?nahmen im Insolvenzer?ffnungsverfahren.


Neuerscheinung: Schumann/Heese Die ZPO-Klausur

Prof. Dr. Dr. h.c. Ekkehard Schumann

Prof. Dr. Michael Heese, LL.M. (Yale)

Die ZPO-Klausur, 4. Auflage 2024

Eine Anleitung zur L?sung von F?llen aus dem Erkenntnisverfahren und der Zwangsvollstreckung. Hinweise zur Bearbeitung der Hauptprobleme des Zivilproze?rechts. 4. Auflage, M¨¹nchen?2024, 275 Seiten, Verlag C.H.Beck.

Der Band stellt das Zivilprozessrecht fallbezogen dar. Er behandelt die Hauptprobleme des Erkenntnisverfahrens und des Zwangsvollstreckungsrechts aus der Sicht desjenigen, der einen Fall im Studium oder im Examen zu l?sen hat. Von besonderer Bedeutung sind dabei die wichtigen Hinweise auf Schwierigkeiten und Fehler, die bei der Fallbearbeitung immer wieder auftreten.


R¨¹ckblick: Achtung - Literatur! am 16. November 2023

Achtung - Literatur! Studierende und Lehrende der Universit?t Regensburg stellen B¨¹cher vor und sprechen ¨¹ber sie: ¨¹ber ihre Geschichten, Hintergr¨¹nde und ihre Sprache.

Die B¨¹cher geh?ren ¨¹berwiegend zu den aktuellen Programmen der Verlage, k?nnen aber auch wiedergelesene und wiederentdeckte ?ltere Werke sein. Belletristisches steht im Vordergrund, wichtige Sachb¨¹cher k?nnen auch dabei sein. An jedem Diskussionsabend geht es um vier B¨¹cher, die vorab bekannt gegeben und in der Gespr?chsrunde vorgestellt werden. Mitlesende, Mitdiskutierende und Zuh?rer sind herzlich willkommen!

Die sechste Runde von Achtung - Literatur! fand am?Donnerstag, den 16. November 2023 in der Universit?tsbibliothek statt.?Aus dem Kreis der Studierenden war Lilli Bauer (Germanistik) dabei. Wir haben uns ¨¹ber das zahlreiche und interessierte Publikum wieder sehr gefreut! Vorgestellt und besprochen wurden:?

1. "Adas Raum" von Sharon Dodua Otoo
(vorgestellt von Lilli Bauer)
2. "Nastja" von Vladimir Sorokin?
(vorgestellt von Michael Heese)
3. "Der Anfang von Morgen"?von Jens Liljestrand?
(vorgestellt von Weyma L¨¹bbe)
4. "Der Rote Diamant"?von Thomas H¨¹rlimann
(vorgestellt von Tonio Walter)

Eindr¨¹cke vom Veranstaltungsabend und weitere Informationen zum Veranstaltungsformat finden Sie unter go.uni-regensburg.de/achtungliteratur


Neuerscheinung: NJW Editorial 41/2023 ¨C K(r)ampf mit der Anonymisierung

Gerichtsentscheidungen ¨C auch der Instanzgerichte ¨C sind ausnahmslos zu ver?ffentlichen (vgl. Heese, FS Roth, 2021, S. 283, 293 ff, 337 f.). Die Politik hat das erkannt. Gerichtsentscheidungen¡°, so der Koalitionsvertrag, ?sollen grunds?tzlich in einer Datenbank ?ffentlich und maschinenlesbar verf¨¹gbar sein¡°. Allerdings soll die Ver?ffentlichung ?in anonymisierter Form¡° geschehen. Das ist in dieser Pauschalit?t nicht richtig und stellt die Justiz vor eine praktische Herausforderung. ?ber den K(r)ampf mit der Anonymisierung berichtet Professor Heese im NJW Editorial 41/2023.


Neuerscheinung: NJW Editorial 27/2023 ¨C Zu kurz gesprungen

Das Bundesjustizministerium?plant die Einf¨¹hrung eines Leitentscheidungsverfahrens (LeitEVerf) beim BGH. Der Referentenentwurf muss als Gegenentwurf zum Vorschlag eines Vorabentscheidungsverfahrens?beim BGH (Heese/Schumann NJW 2021, 3023) verstanden werden. Das BMJ ist damit zwar gesprungen, aber viel zu kurz. Ein blo?es LeitEVerf reicht nicht aus; es ist vielleicht ein Kiesel,?aber sicher kein ?Baustein f¨¹r eine effiziente Erledigung von Massenverfahren¡°, meint Professor Heese im NJW-Editorial 27/2023.

Vgl hierzu nun auch die Kritik des Deutschen Richterbundes: "[D]as hier vorgeschlagene?Leitentscheidungsverfahren [greift] erheblich zu kurz. Es l?sst keine sp¨¹rbare Entlastung der Zivilgerichte erwarten".?

Inzwischen liegen zahlreiche Stellungnahmen von Interessengruppen vor, die das Leitentscheidungsverfahren ebenfalls ganz ¨¹berwiegend ablehnen und mehrheitlich die Einf¨¹hrung eines Vorabentscheidungsverfahrens fordern. Das wesentlich weitergehende Vorabentscheidungsverfahren wird uA auch bef¨¹rwortet von?

  • Whitepaper des Deutschen Richterbunds zu Massenverfahren v. 13.5.2022, S. 14 ff: "Die AG Massenverfahren spricht sich f¨¹r die Einf¨¹hrung eines

    Vorabentscheidungsverfahrens in Massenverfahren beim zust?ndigen
    Revisionsgericht aus."

  • 93. Justizministerkonferenz v. 1./2.6.2022, TOP I.6: "Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert eine rasche rechtssichere Kl?rung der den Massenverfahren zugrunde liegenden Rechtsfragen.?Hierzu kann auch auf die Vorschl?ge der Bund-L?nder-Arbeitsgruppe zum Vorabentscheidungsverfahren zur¨¹ckgegriffen werden."

  • Antrag?der Fraktion der CDU/CSU v. 7.2.2023: "Kollaps der Ziviljustiz verhindern ¨C Wirksame Regelungen zur Bew?ltigung von Massenverfahren schaffen", BT-Drucks. 20/5560:?"Um die Funktionsf?higkeit der Ziviljustiz zu erhalten, besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. [...] bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@ umfasst die Einf¨¹hrung eines Vorabentscheidungsverfahrens, durch das die in Massenverfahren auftretenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen fr¨¹hzeitig einer h?chstrichterlichen Kl?rung zugef¨¹hrt werden k?nnen."


Ank¨¹ndigung: Jaeger InsO, Gro?kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, Band 1

Jaeger, Insolvenzordnung, Gro?kommentar,?Band 1, ¡ì¡ì 1-35 InsO, 2. Auflage. Vollst?ndige Neukommentierung der ¡ì¡ì 20-25 InsO [Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners sowie vorl?ufige Ma?nahmen des Insolvenzgerichts im Er?ffnungsverfahren] auf ca. 380 Seiten. Erscheint vsl. im Sommer 2024.?


Entlastung der Justiz durch Massenverfahren?

Kann ein Instrument des kollektiven Rechtsschutzes - wie die Musterfeststellungsklage - zu einer Entlastung der Justiz von Massenverfahren f¨¹hren? Und wenn ja, wie? Professor Heese fordert im Interview im ARD/ZDF Mittagsmagazin v. 16.5.2023 (ab Minute 20.30)?, in SWR Aktuell v. 16.5.2023 und auf tagesschau.de erneut eine Abkehr vom Verbandsklagemonopol mit opt-in und die Einf¨¹hrung von?Gruppenklagen mit opt-out nach U.S.-amerikanischem Vorbild. "?berlastung der Justiz wie bei bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@el-Klagen jederzeit wieder m?glich", tagesschau.de v. 16.5.2023.?


Neuerscheinung: Regulierung durch Kaufrecht ¨C Schwerpunkte und Defizite der EU-Warenkaufrichtlinie, AcP 222 (2022), 703

Regulierung, also die mit Steuerungsintention erfolgte Umsetzung politischer Allgemeinwohlziele, ist ein Anliegen der Gesamtrechtsordnung ¨C und damit auch des Zivilrechts. Die europ?ische Privatrechtsharmonisierung steht regulatorisch im Dienst der Verwirklichung des Binnenmarkts. Der konkrete Regulierungsbeitrag des europ?ischen Kaufrechts wurde mit der WarenkaufRL nochmals deutlich verst?rkt. Der Beitrag betrachtet das reformierte EU-Kaufrecht aus der Regulierungsperspektive anhand zentraler Regulierungsziele, die zum Zweck der Verwirklichung des Binnenmarkts Eingang in die Kaufrechtsharmonisierung gefunden haben, die F?rderung eines regenerativen Wachstums durch nachhaltige Konsumg¨¹ter und den Verbraucherschutz. ?berdies wird ein blinder Fleck der europ?ischen Privatrechtsregulierung identifiziert, die Pr?vention arglistigen Verhaltens. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis: Die WarenkaufRL ist teilweise als vielversprechend, teilweise als ¨¹berschie?end und teilweise als defizit?r zu bewerten. Heese, AcP 222 (2022), 703-735. Zum Inhaltsverzeichnis.?


NJW Editorial 26/2022 ¨C Rom liegt nicht in Karlsruhe

Mit seinem VW-Grundsatzurteil (NJW 2020, 1962) wollte der VI. Zivilsenat des BGH die Grundlagen?der deliktischen Herstellerhaftung gekl?rt wissen; von?einem Machtwort aus Karlsruhe war die Rede: ?Roma locuta, causa finita¡± (Lorenz NJW 2020, 1924).?Doch zeigt sich einmal wieder: Rom liegt nicht in Karlsruhe. Professor Heese im NJW-Editorial Heft 26/2022 zum Votum des?Generalanwalts am EuGH Atha?na?si?os Ran?tos v. 2.6.2022 (vgl. BeckRS 2022, 12232) und seinen Folgen f¨¹r abgeschlossene, laufende und neue Verfahren.??

EuGH folgt GA:?Mit Urt. v. 21.3.2023 hat sich der EuGH erwartungsgem?? dem GA angeschlossen, vgl. die Pressemitteilung des EuGH?zu?EuGH,?Urt. v. 21.3.2023, Rs. C-100/21?(Mercedes-Benz AG):?Unionsrecht sch¨¹tzt auch die Einzelinteressen des individuellen K?ufers eines Kraftfahrzeugs? / Mitgliedstaaten m¨¹ssen Schadensersatz des K?ufers gegen den Hersteller vorsehen / Schadensersatz nach nationalem Recht muss auch bei Anrechnung der Nutzungen in angemessenem Verh?ltnis zum Schaden stehen.


Glosse. VW-bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@elskandal 2.0 oder: Und t?glich gr¨¹?t das Murmeltier,?JZ 2022, 776

In dem Hollywood-Klassiker ?Und t?glich gr¨¹?t das Murmeltier¡° erlebt Wetteransager Phil Connors bekanntlich denselben Tag wieder und wieder.?So oder so ?hnlich m¨¹ssen sich jetzt Volkswagen und viele Tausend Kunden des Konzerns f¨¹hlen.

Denn durch das "einfache und kosteng¨¹nstige" Software-Update wurde lediglich eine "evident"?unzul?ssige Abschalteinrichtung durch eine andere ("offensichtlich" den Zielen des europ?ischen Rechts zuwiderlaufende) unzul?ssige Abschalteinrichtung ersetzt - so hat es jedenfalls jetzt der EuGH mit drei inhaltsgleichen Urteilen v. 14. Juli 2022 in aller Klarheit festgestellt. Das ist Anlass genug f¨¹r eine Glosse.?Heese, VW-bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@elskandal 2.0 oder: Und t?glich gr¨¹?t das Murmeltier,?JZ 2022, 776.

Update:?Auch in der Instanzrechtsprechung der EU-Staaten setzt sich allm?hlich durch, dass das Thermofenster im VW-Software-Update illegal ist

  • VG Schleswig, Urt. v. 20.2.2023 - 3 A 113/18,?BeckRS 2023, 2863: Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das KBA unmittelbar betreffend?VW Software-Update f¨¹r den EA 189 Motor wegen unzul?ssigem(!)?Thermofenster erfolgreich.
  • OGH ?sterreich, Teilurt. v. 27.2.2023 - 10 Ob 2/23a, BeckRS 2023, 2642: Gew?hrleistungsklage (R¨¹ckabwicklung) nach Kauf eines mit Pr¨¹fstandserkennung manipulierten EA 189-Fahrzeugs erfolgreich. K?ufer muss sich das mit einem unzul?ssigen(!)?Thermofenster versehene Software-Update nicht aufdr?ngen lassen.?
  • BGH, Urt. v. 1. 12.2022 ¨C VII ZR 359/21, BeckRS 2022, 37681 und?BGH, Beschl. v. 1.12.2022 ¨C VII ZR 278/20, BeckRS 2022, 42610 (zu EuGH, Urt. v. 14.7.2022, C-128/20):?Haftung der Volkswagen AG aus ¡ì 826 BGB / Grundfall EA 189 / Feststellungsklage und Feststellungsinteresse / ?M?glichkeit eines k¨¹nftigen weiteren Schadenseintritts, da ?beh?rdliches Einschreiten wegen des Thermofensters im Software-Update mit der Folge eines weiteren Verm?gensschadens des Kl?gers, etwa in Form von Stilllegungskosten, nicht auszuschlie?en¡°.

Im Nachgang auch interessant:

Rudert das KBA nun doch zur¨¹ck? Vgl?Stellungnahme des KBA v. 9.12.2022 zu dem im VW California 2.0l bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@el Euro 5 zum Einsatz kommenden Thermofenster:

"Allerdings wird im Rahmen dieser EuGH-Urteile festgelegt, dass ?eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den ¨¹berwiegenden Teil des Jahres funktionieren m¨¹sste, damit der Motor vor Besch?digung oder Unfall gesch¨¹tzt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gew?hrleistet w?re, offensichtlich dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umst?nden eine Abweichung zul?sst, zuwiderl?uft¡° (EuGH-Urteile vom 14. Juli 2022, Rn. 63). Zu diesem neuen Aspekt erfolgt nun eine weiterf¨¹hrende Pr¨¹fung des Sachverhaltes in Bezug auf die urspr¨¹nglich mit dem betroffenen Fahrzeug ausgelieferten Stand der Software der Motorsteuerung."

Das KBA rudert zur¨¹ck! Vgl?Stellungnahme des KBA v. 10.11.2022 zu dem im Mercedes Benz B 180 CDI Euro 5 zum Einsatz kommenden Thermofenster (LG Berlin 14 O 244/20):?

"Ferner verf¨¹gen die hier betroffenen Fahrzeuge ¨¹ber eine temperaturbedingte Regelung der Abgasr¨¹ckf¨¹hrung (AGR) (sog. "Thermofenster"). [...] Eine hinreichende Rechtfertigung bzw. Begr¨¹ndung zur Zul?ssigkelt dieser Abschalteinrichtung
¨¹ber Motorschutzma?nahmen bzw. unter Ber¨¹cksichtigung [...] der Entscheidungen des EuGH gem?? Urteilen vom 14. Juli 2022 zur?Zul?ssigkelt von Thermofenstern (C-128/20, C-134/20, C-145/20) hinsichtlich des Motorschutzes?wurde durch den Hersteller nicht vorgebracht. [...] Im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens hatte der Fahrzeughersteller keine konkreten?Angaben zu den Emissionsstrategien gemacht."


Wer sich fest?k?lebt, haftet! LTO-Gastkommentar v. 20.12.2022

M¨¹ssen Klimaaktivisten, die Flugh?fen blockieren, finanziell f¨¹r Sch?den aufkommen? Nachdem ein LTO-Gastbeitrag das mit einem klaren "Nein" ?beantwortete, meint Michael Heese nun: Doch, sie handeln sittenwidrig. LTO Gastkommentar v. 20.12.2022.


Ein Vorabentscheidungsverfahren beim BGH, Heese/Schumann NJW 2021, 3023

Nach dem Willen der Justizministerkonferenz k?nnte es in Zivilsachen zur Einf¨¹hrung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim BGH kommen. Das Prozessinstitut soll eine ?z¨¹gige h?chstrichterliche Kl?rung grunds?tzlicher Rechtsfragen in Bezug auf Massenverfahren¡° erreichen. Es dient der Prozess?konomie sowie wirksamer Justizgew?hrleistung und bewegt sich auf der Schnittstelle von individuellem und kollektivem Rechtsschutz.

Der Beitrag begr¨¹?t das Reformvorhaben, erl?utert, was man von einem solchen Verfahren erwarten kann und was nicht?und skizziert wesentliche Fragen, die sich bei der Umsetzung stellen. Heese/Schumann, NJW 2021, 3023-3029.?

Im Nachgang interessant

  • Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, B?NDNIS 90/DIE GR?NEN und FDP, S. 106: "Wir bauen den kollektiven Rechtsschutz aus. Bestehende Instrumente wie z. B. nach dem?Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz modernisieren wir und pr¨¹fen den Bedarf f¨¹r weitere. Die EU-Verbandsklagerichtlinie setzen wir anwenderfreundlich und in Fortentwicklung der?Musterfeststellungsklage um und er?ffnen auch kleinen Unternehmen diese Klagem?glichkeiten."
  • Whitepaper des Deutschen Richterbunds zu Massenverfahren v. 13.5.2022, S. 14 ff: "Die AG Massenverfahren spricht sich f¨¹r die Einf¨¹hrung eines

    Vorabentscheidungsverfahrens in Massenverfahren beim zust?ndigen
    Revisionsgericht aus."

  • 93. Justizministerkonferenz v. 1./2.6.2022, TOP I.6: "Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert eine rasche rechtssichere Kl?rung der den Massenverfahren zugrunde liegenden Rechtsfragen.?Hierzu kann auch auf die Vorschl?ge der Bund-L?nder-Arbeitsgruppe zum Vorabentscheidungsverfahren zur¨¹ckgegriffen werden."

  • Antrag?der Fraktion der CDU/CSU v. 7.2.2023: "Kollaps der Ziviljustiz verhindern ¨C Wirksame Regelungen zur Bew?ltigung von Massenverfahren schaffen", BT-Drucks. 20/5560:?"Um die Funktionsf?higkeit der Ziviljustiz zu erhalten, besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. [...] bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@ umfasst die Einf¨¹hrung eines Vorabentscheidungsverfahrens, durch das die in Massenverfahren auftretenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen fr¨¹hzeitig einer h?chstrichterlichen Kl?rung zugef¨¹hrt werden k?nnen."


Sachaufkl?rung im bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@elskandal - Probleme und Abhilfen, NJW 2021, 887-893

Der bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@elskandal hat zwei Individualklagewellen nach sich gezogen, die die Zivilgerichtsbarkeit?bundesweit seit Jahren extrem belasten. Die erste Klagewelle bewirkte inzwischen die h?chstrichterliche Kl?rung zentraler Fragen. Die zweite Klagewelle verursacht an den Instanzgerichten einen noch weitaus h?heren Aufwand, weil die ihr zugrunde liegenden Sachverhalte bis heute nicht (hinreichend) aufgekl?rt?sind. Die M?glichkeiten ebenso wie die Grenzen gerichtlicher Sachaufkl?rung?im Zweiparteienprozess stehen im Mittelpunkt des Beitrags; erg?nzt wird die?Analyse durch ?berlegungen zu einem verbesserten System des kollektiven Rechtsschutzes. Heese NJW 2021, 887-893.?

Im Nachgang interessant:

  • 93. Justizministerkonferenz v. 1./2.6.2022, TOP I.6: "Es bedarf Regelungen, die unter Wahrung der Parteirechte eine Konzentration von Beweisaufnahmen erm?glichen, um bei gleichgelagerten Sachverhalten die vielfache Wiederholung von Zeugenvernehmungen und Sachverst?ndigengutachten zu vermeiden."?Dazu, dass das richtig ist und wie das konkret aussehen k?nnte: Heese NJW 2021, 887, 892 f.?
  • Horn/Rieder,?Mehr kollektiven Rechtsschutz wagen?, ZPO-Blog v. 3.6.2022: "Dar¨¹ber hinaus kommt eine B¨¹ndelung paralleler Einzelverfahren ¨¹ber Gerichtsbezirksgrenzen hinweg vergleichbar mit der Multidistrict Litigation in den USA in Betracht (vgl. Heese, NJW 2021, 887, Rn. 33 ff.). Eine solche B¨¹ndelung h?tte den Vorteil, dass auch die Ergebnisse einer Beweisaufnahme f¨¹r eine Vielzahl an Kl?gern verwertet werden k?nnten."
  • Antrag?der Fraktion der CDU/CSU v. 7.2.2023: "Kollaps der Ziviljustiz verhindern ¨C Wirksame Regelungen zur Bew?ltigung von Massenverfahren schaffen", BT-Drucks. 20/5560:?"Um die Funktionsf?higkeit der Ziviljustiz zu erhalten, besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. [...]?Ferner sind Regelungen zu schaffen, [...] die eine?[...] ?bertragung in einzelnen?Massenverfahren durchgef¨¹hrter Beweisaufnahmen auf andere Verfahren des?gesamten Massenkomplexes zulassen.


Ver?ffentlichung gerichtlicher Entscheidungen im Zeitalter der Digitalisierung, in: Althammer/Sch?rtl, Festschrift f¨¹r Herbert Roth zum 70. Geburtstag, 2021, S. 283-340

Die Ver?ffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist ein zentraler und gleichwohl wenig beachteter Bestandteil der Gerichts?ffentlichkeit. Mit den??berlegungen zu Ehren von Herbert Roth soll ein strukturelles Defizit?offengelegt und eine ¨¹berf?llige Debatte angesto?en werden.

Heese, Ver?ffentlichung gerichtlicher Entscheidungen im Zeitalter der Digitalisierung ¨C Entwicklungsstand und Entwicklungsdefizite einer Funktionsbedingung des modernen Rechtsstaats,?in: Althammer/Sch?rtl, Dogmatik als Fundament f¨¹r?Forschung und Lehre,?Festschrift f¨¹r Herbert Roth zum 70. Geburtstag, 2021, S. 283-340.?Auszug aus der Abhandlung: Einleitung - Kernthesen - Regelungsvorschlag.?

Im Nachgang interessant?Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, B?NDNIS 90/DIE GR?NEN und FDP, S. 106: "Gerichtsentscheidungen sollen grunds?tzlich in
anonymisierter Form in einer Datenbank ?ffentlich und maschinenlesbar verf¨¹gbar sein".?


NJW Editorial 3/2022 ¨C Mass Cases Make Bad Law

Hard Cases & Great Cases Make Bad Law. Doch auch die schiere Masse gleichgelagerter F?lle hinterl?sst Schneisen in der gewohnten Qualit?t richterlicher Rechtsfindung. Das zeigt sich (abermals) bei der Aufarbeitung des bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@elskandals - findet Michael Heese und fordert eine beherzte Reform der zivilprozessualen Sachaufkl?rung im NJW-Editorial Heft 3/2022.?

Im Nachgang interessant:?BGH, Beschl. v. 10.1.2023 ¨C VIII ZR 9/21, BeckRS 2023, 1723: Mercedes-Benz mit Motor OM 642 und unzul?ssiger K¨¹hlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) als Sachmangel. Zur auch?deliktsrechtlichen Relevanz des Beschluses siehe Rn. 29: ?Sollte die K¨¹hlmittel-Solltemperatur-Regelung daher - wie von der Kl?gerin behauptet - nahezu ausschlie?lich im Pr¨¹fstand die Abgasreinigung verst?rkt aktivieren, w?re dieser Umstand grunds?tzlich geeignet, um auf eine arglistige T?uschung der Genehmigungsbeh?rden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Beklagten schlie?en zu lassen¡°.?


Vorlesung ZPO II als Videopodcast

Liebe Studierende,

w?hrend des universit?ren Corona-Lockdowns im Wintersemester 2020/2021 habe ich die Vorlesung "ZPO II - Zwangsvollstreckungsrecht" live per Zoom ¨¹bertragen und gleichzeitig als Videopodcast aufgezeichnet. Die Podcastreihe besteht aus 16 Folgen und der Vorlesungsstoff umfasst eine geschlossene Darstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschlie?lich der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe sowie des einstweiligen Rechtsschutzes.

Zun?chst war der Podcast?nur f¨¹r Regensburger Studierende abrufbar. Im Wintersemester 2022/2023 habe ich mich dazu entschlossen, den Podcast ?ffentlich zug?nglich zu machen. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@, weil mich entsprechende Anfragen erreicht haben und weil ich aus vielen Gespr?chen mit Studierenden und Referendaren wei?, dass das Interesse f¨¹r das Zwangsvollstreckungsrecht h?ufig erst sp?ter im Laufe des Studiums bzw. des Referendariats geweckt wird. Dann hat man aber zumeist nicht mehr die Zeit (oder die Gelegenheit) eine entsprechende Vorlesung zu besuchen. Der Videopodcast kann hier vielleicht eine L¨¹cke f¨¹llen.?

Die Powerpointfolien des Videopodcasts habe ich aktualisiert und auf den aktuellen Gesetzgebungsstand (Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt?sowie zur ?nderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Mai 2021) gebracht.?

Sollten Sie beim Anschauen und Anh?ren den einen oder anderen Fehler finden, haben Sie zwei M?glichkeiten: Sie k?nnen ihn entweder behalten oder - noch besser - dem Lehrstuhlteam eine kurze E-Mail schreiben, damit ich das bei meiner aktuellen Pr?senzvorlesung ber¨¹cksichtigen kann.?

Sie k?nnen die Vorlesung abrufen in der Mediathek der Universit?t Regensburg und - in etwas besserer Qualit?t - auch ¨¹ber den?YouTube-Kanal des Lehrstuhls.?

Ich w¨¹nsche Ihnen viel Spass mit dem Zwangsvollstreckungsrecht!

Prof. Dr. Michael Heese


NJW Editorial 36/2021 ¨C Verbrauchergerecht?

Mit ?Legal-Tech-Inkasso¡° und ?Consumer Claim Purchasing¡° wollen private Unternehmen eine staatlich hinterlassene Rechtsschutzl¨¹cke schlie?en. Rechtsprechung?(VIII ZR 285/18 / II ZR 84/20) und Gesetzgebung?tun gut daran, diese Entwicklung zu f?rdern.?Doch darf die Deregulierung?nicht zur Folge haben, dass sich das private Versprechen wirkungsvollen Rechtsschutzes?ins Gegenteil verkehrt.

Dass diese Gefahr besteht, zeigt das?Beispiel des aktuell stattfindenden Ankaufs von Erstattungsanspr¨¹chen gegen Betreiber von Fitnessstudios. Heese, NJW-Editorial Heft 36/2021: Verbrauchergerecht??

Im Nachgang interessant Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, B?NDNIS 90/DIE GR?NEN und FDP, S. 112: "Wir erweitern den?Rechtsrahmen f¨¹r Legal Tech-Unternehmen [und] legen f¨¹r sie klare Qualit?ts- und Transparenzanforderungen fest".??

Zur der von Professor Heese in diesem Beitrag festgestellten "Eindeutigkeit" der Rechtslage in Bezug auf Beitragspflicht und Vertragsverl?ngerung bei coronabedingter Fitnessstudioschlie?ung s. jetzt auch BGH,?Urt. v. 4. Mai 2022 ¨C XII ZR 64/21: "Der Betreiber eines Fitnessstudios hat [...] gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen St?rung der Gesch?ftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemie-bedingten Schlie?ung des Fitnessstudios verl?ngert wird." Und im Nachgang interessant: Musterfeststellungsklage gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH?("SuperFit Sportstudios") endet nach richterlichem Hinweis auf BGH-Urteil mit Anerkenntnisurteil, vgl. KG Berlin, Anerkenntnisurt. v. 29.8.2022 - 20 MK 1/21,?BeckRS 2022, 24605.??


Gl¨¹ckwunsch - Ekkehard Schumann zum 90. Geburtstag, JZ 2022, 27

Am 28. Dezember 2021 hat Ekkehard Schumann seinen 90. Geburtstag gefeiert.?Aus diesem Anlass ehrt ihn der Verlag Mohr Siebeck mit einem von Michael Heese und Tonio Walter verfassten Gl¨¹ckwunsch. Heese/Walter?JZ 2022, 27.?


NJW Editorial 9/2021 ¨C Klageindustrie?

Der bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@elskandal hat Individualklagewellen nach sich gezogen, die die Zivilgerichte bundesweit seit Jahren ¨¹berlasten.?Die hieraus entstandene Diskussion um eine sich angeblich entwickelnde "Klageindustrie" ist unausgewogen und nicht zielf¨¹hrend.?Wer eine "Klageindustrie" am Werk sieht, verwechselt Ursache und Wirkung findet Professor Heese und fordert im NJW-Editorial Heft 9/2021 mehr kollektiven Rechtsschutz.?


Die praktisch uneingeschr?nkte Pflicht des Staates zur Ver?ffentlichung der Entscheidungen seiner (obersten) Gerichte, JZ 2021, 665

Der Staat ist von Verfassungs wegen zur l¨¹ckenlosen und ungek¨¹rzten Ver?ffentlichung der Entscheidungen seiner Gerichte verpflichtet. Eine Entscheidung muss hierzu nicht besonders ?ver?ffentlichungsw¨¹rdig¡° sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll nach ¨¹berwiegender Auffassung zwar die Anonymisierung pers?nlicher Angaben und Umst?nde erforderlich machen. Weitergehende Schw?rzungen von Sachverhalt oder Entscheidungsgr¨¹nden lassen sich mit den Pers?nlichkeitsrechten der Beteiligten dagegen typischerweise nicht begr¨¹nden. An einem unl?ngst gescheiterten Versuch, die Ver?ffentlichung zweier BGH-Entscheidungen unter Berufung auf den Ehrschutz in gr??tm?glichem Umfang zu verhindern, lassen sich diese Grunds?tze und einige verfahrensrechtliche Besonderheiten veranschaulichen. Und im Hinblick auf die noch immer bruchst¨¹ckhafte Ver?ffentlichung der Entscheidungen der Instanzgerichtsbarkeit ist festzustellen: Entscheidungs?ffentlichkeit ist ein Reformthema f¨¹r das digitale Zeitalter.?Heese, Die praktisch uneingeschr?nkte Pflicht des Staates zur Ver?ffentlichung der Entscheidungen seiner (obersten) Gerichte ¨C Zu OLG Karlsruhe v. 22.12.2020 ¨C 6 VA 24/20,?JZ 2021, 665.?

Vgl. weiterf¨¹hrend Heese, Ver?ffentlichung gerichtlicher Entscheidungen im Zeitalter der Digitalisierung ¨C Entwicklungsstand und Entwicklungsdefizite einer Funktionsbedingung des modernen Rechtsstaats,?in: Althammer/Sch?rtl, Dogmatik als Fundament f¨¹r?Forschung und Lehre,?Festschrift f¨¹r Herbert Roth zum 70. Geburtstag, 2021, S. 283-340.?Auszug aus der Abhandlung:?Einleitung - Kernthesen - Regelungsvorschlag.? Zum Thema auch eingehend Hamann,?Der blinde Fleck der deutschen Rechtswissenschaft ¨C Zur digitalen Verf¨¹gbarkeit instanzgerichtlicher Rechtsprechung,?JZ 2021, 656?und Hamann,?Transparenz der Justiz,?Sta?g?na?tion seit 50 Jahren,?LTO v. 2.7.2021.?


Njw Titelseite

Au?er Spesen nichts gewesen - Der bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@elskandal, das Deliktsrecht und der Bundesgerichtshof, NJW 2020, 2779

Der VI. Zivilsenat des BGH hat sich mehrfach zur deliktischen Haftung der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vors?tzlicher Sch?digung positioniert. Obschon seine klaren Feststellungen zur Haftung dem Grunde nach im Ausgangspunkt zu begr¨¹?en sind, muss eine Bilanz doch insgesamt kritisch ausfallen. Mit der Anwendung der Vorteilsausgleichung in Kombination mit der Versagung von Deliktszinsen hat der Senat Wesen und Funktion des Strafschadensersatzes sowie zentrale Wertungen des geltenden Zivilrechts verkannt und sich in Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Zivilsenate gesetzt. Sein Bekenntnis zur Pr?ventionsfunktion des Haftungsrechts bleibt ein Lippenbekenntnis. Heese NJW 2020, 2779.?

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Jz Master

Wiederaufnahme: Herstellerhaftung f¨¹r manipulierte bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@el-Kraftfahrzeuge ¨C Ein Streifzug durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, JZ 2020, 178.

Der Bundesgerichtshof wird sich voraussichtlich im Mai 2020 erstmals mit einer gegen die Volkswagen AG erhobenen Klage ?ffentlich befassen. Der Beitrag kn¨¹pft an die Ausf¨¹hrungen des Verfassers in NJW 2019, 257 zur ?Herstellerhaftung f¨¹r manipulierte bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@el-Kraftfahrzeuge¡° an und behandelt schwerpunktm??ig die seither ergangene und inzwischen umfangreiche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Nach ganz ¨¹berwiegender Auffassung haftet die Volkswagen AG den K?ufern dem Grunde nach aus ¡ì 826 BGB auf Schadensersatz. Die Gegenansicht, die sowohl den Haftungsgrund als auch den Fortbestand des Schadens bestreitet, ¨¹berzeugt nicht. Heese JZ 2020, 178.?


Schmidt

Die Dogmatik der Mobiliarsicherheiten - Nachdenken ¨¹ber ein widerspr¨¹chliches System und seine Zukunftsf?higkeit in einem europ?ischen Rechtsrahmen, Festschrift f¨¹r Karsten Schmidt zum 80. Geburtstag

Der europ?ische Binnenmarkt und der freie Handel stellen die Zukunftsf?higkeit der deutschen Dogmatik der Mobiliarsicherheiten zunehmend in Frage. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶Ó­Äú@e ist ¨C bedingt durch ihre Entwicklungsgeschichte unter anf?nglichem Ringen um Sinn und Nutzen von Publizit?t ¨C hyperkonstruktiv und konfus. Der Umgang mit einzelnen Sicherungsrechten und ihren Funktions?quivalenten im geltenden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht ist teilweise widerspr¨¹chlich und insoweit wertungsm??ig verfehlt. Die Anerkennung und der Umgang mit publizit?tslosen Mobiliarsicherheiten ist dagegen eine ¨C vielleicht sogar die ¨C deutsche Erfolgsgeschichte. Im Rahmen der w¨¹nschenswerten europaweiten Vereinheitlichung des Rechts der Mobiliarsicherheiten wird man mit ihr aber kaum Geh?r finden, wenn man sich einer Dekonstruktion der geltenden Dogmatik und ihrer teilweisen funktionalen Neuausrichtung verschlie?t.

Der anl?sslich des Fakult?tsseminars im November 2018 gehaltene Vortrag "Die Dogmatik der Mobiliarsicherheiten - Nachdenken ¨¹ber ein widerspr¨¹chliches System und seine Zukunftsf?higkeit in einem europ?ischen Rechtsrahmen" ist erschienen in: Boele-Woelki et al., Festschrift f¨¹r Karsten Schmidt zum 80. Geburtstag, 2019, Band 1, S. 409.?


Nachricht

"Ein Student" bedankt sich - Professor Heese freut sich

Lieber "ein Student": Professor Heese machen die Vorlesungen auch viel Spass; er hat sich ¨¹ber Ihre Nachricht sehr gefreut!?


  1. Fakult?t f¨¹r Rechtswissenschaft
  2. B¨¹rgerliches Recht