Antworten auf immer wieder gestellte Fragen - ein Klick lohnt immer, denn die FAQs werden laufend erweitert
All dies ergibt sich auch aus den Ausbildungsordnungen und dem Studienf¨¹hrer, die sie auf der Fakult?tshomepage unter ?Studium¡° bzw.??Rechtsgrundlagen" finden und aufrufen k?nnen.
Die hier genannten Informationen beziehen sich auf einen Studienbeginn ab SS 2016. Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Studienberatung gerne zur Verf¨¹gung!
F¨¹r die Einschreibung und das Studium der Rechtswissenschaften ist der Erwerb des Latinums nicht n?tig. Auch im Falle einer sp?teren Promotion (= Erwerb des Doktortitels nach Abschluss des Studiums) sind Lateinkenntnisse nicht mehr relevant.
Sie k?nnen das Studium der Rechtswissenschaft an unserer Fakult?t sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester beginnen. Es gibt daf¨¹r unterschiedliche Studienpl?ne, die Sie auf unserer?Homepage finden.
Nein! Jura ist schon seit l?ngerem nicht mehr bundesweit zulassungsbeschr?nkt; Sie bekommen Ihren Studienplatz daher nicht von der ZVS/hochschulstart.de, sondern wenden sich unmittelbar an die Studentenkanzlei der Universit?t Regensburg. Eine Bewerbung ist nicht n?tig, Sie m¨¹ssen sich lediglich w?hrend der Einschreibungsfrist einschreiben.
Aktuelle Daten finden?Sie im Semesterkalender der Universit?t.??
Achtung: Wenn Sie das Studium aufnehmen, beginnt Ihr Studium bereits eine Woche vor Vorlesungsbeginn mit einer Einf¨¹hrungsveranstaltung. Mehr Informationen dazu finden Sie zu Semesterstart online hier unter "Aktuelles" oder auf der Plattform "GRIPS".
Nein. Seit dem WS 2013/14 sind keine Studienbeitr?ge mehr zu entrichten. F¨¹r die Einschreibung und R¨¹ckmeldung ist jeweils ein Semesterbeitrag (Studentenwerk, Verwaltung, RVV-Ticket) zu entrichten.
Am Besten auf unserer Homepage bei den Infos f¨¹r Erstsemester und beim ?berblick ¨¹ber das Studium. Einen sehr ausf¨¹hrlichen ?berblick gibt unser Studienf¨¹hrer, den Sie online abrufen k?nnen oder bei Studienbeginn in der Einf¨¹hrungswoche von uns erhalten.
Alle erforderlichen Informationen erhalten Sie au?erdem in der zu Semesterbeginn stattfindenden Einf¨¹hrungswoche, in der Sie von Dekan, Studiendekan, Fachschaft usw. umfassend informiert werden.
Nein, n?tig ist das nicht.
Wer es dennoch nicht lassen kann: Literatur zur Wissensvermittlung in den einzelnen Rechtsgebieten entnehmen Sie bitte den Ank¨¹ndigungen zur entsprechenden Lehrveranstaltung auf den Internetseiten des jeweiligen Lehrstuhls oder dem Vorlesungsverzeichnis; detaillierte Empfehlungen geben die Dozenten in ihren Veranstaltungen.
Au?erdem finden Sie auf unserer Homepage eine Liste mit B¨¹chern, die bei der Entscheidungsfindung helfen sollen, ob Jura das richtige Studienfach ist, ferner B¨¹cher zu Organisation und Planung des Studiums sowie B¨¹cher, die sich allgemein der Falll?sungstechnik, dem juristischen Stil und der Methodenlehre widmen.
Sie schauen dazu in das Vorlesungsverzeichnis? auf dem Studierendenportal der Universit?t Regensburg. Dort finden Sie alle Veranstaltungen unter "Staatsexamen ohne Lehramt" - "Rechtswissenschaft".
F¨¹r unsere Erstsemester stellen wir jedes Semester einen Stundenplan mit den empfohlenen Veranstaltungen zusammen; Sie finden diesen im Einf¨¹hrungskurs auf der Plattform "GRIPS".
Wann welche Klausuren zu schreiben sind, k?nnen Sie immer dem f¨¹r Sie geltenden Studienplan entnehmen.
Die Vorlesungen ziehen sich durch das gesamte Studium. Sie werden regelm??ig in der Form eines Vortrags durch den Dozierenden (in der Regel ein:e Professor:in) gegen¨¹ber einer unbeschr?nkten Vielzahl von Studierenden durchgef¨¹hrt. Wo die Materie dies gestattet, wird versucht, die Vorlesung durch Dialogform aufzulockern. Vielfach ergibt sich die Vortragsform aus der Notwendigkeit intensiver Wissensvermittlung an m?glichst viele H?rer. Je kleiner die H?rerzahlen, desto gr??er die M?glichkeiten des Dialogs und der Diskussion, die dann auch genutzt werden sollten.
Die Konversations¨¹bungen werden auch als Erg?nzungsvorlesungen oder Kolloquien bezeichnet; inhaltlich bestehen trotz der verschiedenen Begrifflichkeiten keine Unterschiede.
Die Konversations¨¹bungen sind f¨¹r Anf?nger:innen vorgesehen. Sie bestehen aus Fallbesprechungen und werden von Assistent:innen in kleineren Gruppen mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgef¨¹hrt. Sie lehnen sich im Allgemeinen an die Grundvorlesungen im B¨¹rgerlichen, im Straf- und im ?ffentlichen Recht an und dienen deren Erg?nzung sowie der ?bung in der juristischen Fallbehandlung.
Allen Veranstaltungen, in denen ge¨¹bt wird, das erworbene theoretische Wissen in Fallbearbeitungen umzusetzen, kommt gro?e Bedeutung zu: Fast alle Fachpr¨¹fungen, die man im Laufe der Ausbildung ablegen muss, bestehen aus Fallbearbeitungen. Daf¨¹r gibt es spezielle Regeln und Techniken, die man erlernen und sp?ter immer wieder trainieren muss.
Es gibt ?bungen f¨¹r Anf?nger und ?bungen f¨¹r Fortgeschrittene; sie werden in der Regel von Professor:innen mit unbegrenzt gro?en Gruppen an Studierenden abgehalten. Auch in den ?bungen wird die Methode der juristischen Fallbearbeitung anhand von ?bungsf?llen vermittelt.
In den ?bungen f¨¹r Anf?nger erwirbt man die Anf?ngerscheine, die auch ?kleine Scheine¡° genannt werden. In den ?bungen f¨¹r Fortgeschrittene erwirbt man die Fortgeschrittenenscheine, die auch ?gro?e Scheine¡° genannt werden.
Die ?bungen beinhalten im Anf?ngerstadium Hausarbeiten und Aufsichtsklausuren (teilweise mit integrierter Zwischenpr¨¹fung), im Fortgeschrittenenstadium nur noch Aufsichtsklausuren, mittels derer das erworbene Wissen abgepr¨¹ft wird.
Leistungen in den ?bungen f¨¹r Anf?nger erbringen d¨¹rfen Studierende nur erbringen, wenn sie eine verbuchte regelm??ige Teilnahme an einer Konversations¨¹bung im entsprechenden Fachgebiet nachweisen k?nnen. Erst dann ist eine Anmeldung zur Hausarbeit m?glich. Die Klausur kann auch bereits vorab absolviert werden.
An den ?bungen f¨¹r Fortgeschrittene darf man wiederum nur teilnehmen, wenn man die ?bung f¨¹r Anf?nger im entsprechenden Fachgebiet sowie die passende Zwischenpr¨¹fung bereits erfolgreich abgelegt hat.
Das erfolgreiche Absolvieren der ?bungen f¨¹r Fortgeschrittenen letztlich ist Voraussetzung f¨¹r die Zulassung zum Staatsexamen. Es wird dringend empfohlen, die in den ?bungen gebotenen M?glichkeiten ¨C vor allem zur Anfertigung von Klausurarbeiten ¨C zu nutzen, auch wenn die Klausur nicht mehr ben?tigt wird, um den ?bungsschein zu erlangen.
Die Seminare dienen der Vertiefung des Rechtsstudiums und der Anleitung zu selbst?ndigem wissenschaftlichen Arbeiten. Der Besuch zweier Seminare ist im Rahmen des Schwerpunktstudiums verpflichtend.
In einem Seminar wird von den Studierenden zun?chst in selbst?ndiger Arbeit eine Seminararbeit zu einem wissenschaftlichen Thema verfasst und sodann ein Vortrag hierzu gehalten.
WICHTIG: Man schreibt immer zuerst die Seminararbeit und besucht dann erst das eigentliche Seminar ¨C das im Wesentlichen aus den Vortr?gen der Studierenden zu ihren Seminararbeiten und zugeh?riger Diskussion besteht. Meist wird die Seminararbeit in der vorlesungsfreien Zeit angefertigt und der Vortrag in der darauf folgenden Vorlesungszeit gehalten; die Details legt der veranstaltende Lehrstuhl fest, nur f¨¹r die Studienarbeit gibt es spezielle Regelungen.
REX ist die Abk¨¹rzung f¨¹r Regensburger EXamensvertiefung.
REX bereitet umfassend auf die Erste Juristische Staatspr¨¹fung vor; ihr Besuch wird nicht vor Erwerb der Scheine in den Fortgeschrittenen-?bungen empfohlen.
Jeweils an bestimmten Wochentagen halten Dozierende Veranstaltungen in allen drei juristischen Teilgebieten ab. Dabei werden thematisch abgrenzbare Abschnitte in einzelnen Bl?cken zusammengefasst. Die Veranstaltungen sind so gestaltet, dass sie von allen Studenten ohne ?berschneidungen besucht werden k?nnen. Sie decken den gesamten Pflichtstoff der Ersten Staatspr¨¹fung (¡ì 18 JAPO in der jeweils geltenden Fassung) ab. Hinzu kommt der Examensklausurenkurs, der ganzj?hrig angeboten wird und den Studierenden die M?glichkeit bietet, w?chentlich eigene Examensklausuren zu schreiben ¨C an der Uni unter examens?hnlichen Bedingungen oder nach online-Abruf auch zu Hause! Zweimal im Jahr wird sogar ein Probeexamen angeboten!
Das ordnungsgem??e Studium ber¨¹cksichtigt gem. ¡ì¡ì 2 Satz 1, 23 Abs. 2 JAPO auch die so genannten Schl¨¹sselqualifikationen. Damit sind ?soft skills¡° gemeint, also F?higkeiten wie Verhandlungsmanagement, Gespr?chsf¨¹hrung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre oder Kommunikationsf?higkeit und ?hnliches. Einzelne Veranstaltungen zu solchen F?chern werden in jedem Semester angeboten und sind im jeweiligen kommentierten Vorlesungsverzeichnis im Kapitel ?Schl¨¹sselqualifikationen¡° zu finden. In der vorlesungsfreien Zeit werden im Rahmen des Tutoriums weitere Kurse angeboten. Ein Leistungsnachweis ist in Bayern nicht vorgeschrieben.
siehe:
Wohnanlagen des Studentenwerks Regensburg
oder diverse private Anbieter...
Folgende Tabelle bietet eine ?bersicht zum Bewertungsma?stab im Fach Jura. Dabei ist zu ber¨¹cksichtigen, dass im Vergleich zum gymnasialen Notengebungssystem die bei durchschnittlichem Lernaufwand zu erreichenden Punktzahlen im Fach Jura erheblich abweichen. So liegt ein durchschnittlicher Klausurschnitt in Bayern etwa bei f¨¹nf Punkten. Die Notengebungspraxis ist auch von Bundesland zu Bundesland teilweise sehr unterschiedlich.
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
gut | eine erheblich ¨¹ber den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend | eine ¨¹ber den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer M?ngel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen M?ngeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
ungen¨¹gend | eine v?llig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |
Die Konversations¨¹bungen werden auch als Erg?nzungsvorlesungen oder Kolloquien bezeichnet; inhaltlich bestehen trotz der verschiedenen Begrifflichkeiten keine Unterschiede.
Konversations¨¹bungen sind f¨¹r Anf?nger vorgesehen und werden von Assistent:innen in kleineren Gruppen durchgef¨¹hrt. Sie lehnen sich im Allgemeinen an die Grundvorlesungen im B¨¹rgerlichen, im Straf- und im ?ffentlichen Recht an und dienen deren Erg?nzung sowie der ?bung in der juristischen Fallbehandlung.
F¨¹r alle Studierenden?gilt: Um die Hausarbeit im Rahmen der Anf?nger¨¹bung ablegen zu k?nnen, braucht man zwingend eine Best?tigung der regelm??igen Teilnahme an den Konversations¨¹bungen! In den Konversations¨¹bungen werden Anwesenheitslisten durchgereicht ¨C nur wer regelm??ig anwesend war, erh?lt auch die Teilnahmebest?tigung.
(Die Anf?nger¨¹bung wiederum braucht man, um an der Fortgeschrittenen¨¹bung teilnehmen zu d¨¹rfen, die Fortgeschrittenen¨¹bung braucht man, um sich zur Staatspr¨¹fung anmelden zu k?nnen.)
Ja. Erforderlich ist eine Anmeldung ¨¹ber das Vorlesungsverzeichnis im Campusportal.?Sie k?nnen dar¨¹ber innerhalb der Anmeldefrist einen Platz beantragen. Dabei k?nnen f¨¹nf Wunschtermine angegeben werden. Nach Ende der Anmeldefrist werden die Pl?tze zugelost. In den ersten beiden Vorlesungswochen besteht dann noch die M?glichkeit sich f¨¹r eventuelle Restpl?tze in anderen Gruppen zu entscheiden.
Ja. Die Anmeldung kann nur innerhalb einer Frist erfolgen, die zu Beginn des Semesters l?uft. Die Frist l?uft in der Regel von Semesterbeginn bis zum?Donnerstag vor Vorlesungsbeginn.
Nein. Insofern die von Ihnen gew¨¹nschte Konversations¨¹bung bereits belegt ist, m¨¹ssen Sie sich statt dessen f¨¹r eine andere anmelden. Eine Anmeldung au?erhalb des Campusportals ist ausgeschlossen.?
Innerhalb der beiden ersten Vorlesungswochen ist eine Anmeldung f¨¹r einen der Restpl?tze m?glich. Falls bei der ersten Anmeldung bereits ein Platz zugewiesen wurde, muss diese Belegung zuerst (auf eigenes Risiko) gel?scht werden.
Nein. Kein:e ?bungsleiter:in ist befugt, ¨¹ber die Teilnahmeberechtigung zu entscheiden. Die Anmeldung erfolgt ausschlie?lich ¨¹ber das Campusportal. Eine Ausnahme ist hier nur f¨¹r die ausl?ndischen Studierenden sowie Teilnehmende am Fr¨¹hstudium erlaubt.?
Anf?nger¨¹bungen werden in jedem Semester im B¨¹rgerlichen Recht, Strafrecht und ?ffentlichen Recht angeboten. Im Strafrecht und B¨¹rgerlichen Recht sind sie in Vorlesungen integriert. Die Leistungsnachweise im Rahmen der Anf?nger¨¹bung kann man nur erwerben, wenn man einen Schein f¨¹r die Teilnahme an den Konversations¨¹bungen erworben hat. Gepr¨¹ft wird dies bei der Anmeldung zur Hausarbeit, die Klausuren m¨¹ssen auch so geschrieben werden. Die erfolgreiche Teilnahme an der Anf?nger¨¹bung ist - zusammen mit der Zwischenpr¨¹fung - wiederum Voraussetzung f¨¹r die Teilnahme an der entsprechenden Fortgeschrittenen¨¹bung.
Erfolgreich (Erwerb des "kleinen Scheins")?ist die Teilnahme an einer Anf?nger¨¹bung, wenn man eine Hausarbeit (in der vorlesungsfreien Zeit)?und (mindestens)?eine Klausur in dem jeweiligen Fach bestanden hat. Im B¨¹rgerlichen Recht werden zwei gesonderte Klausuren f¨¹r die ?bung angeboten, in den anderen Fachbereichen gelten die angebotenen Zwischenpr¨¹fungen bei Bestehen auch als Klausur f¨¹r die ?bung.
Studierende, die in den Anf?nger¨¹bungen nicht gleich Erfolg hatten, sollten zu Beginn des dritten Fachsemesters mit der Studiengangskoordination ein Beratungsgespr?ch f¨¹hren.
Die Anmeldung zu den Klausuren der Anf?nger¨¹bung erfolgt automatisch in dem Semester, in der die Leistung nach dem Studienplan vorgesehen ist. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@ bedeutet, dass die Klausur als abgelegt und nicht bestanden gilt, sollte man an dieser nicht teilnehmen. Zwar sind die sog. Scheinklausuren beliebig oft wiederholbar, jedoch sollte man sich bewusst sein, dass sich der Studienverlauf bei mehrmaligem Nichtbestehen der Klausur der Anf?nger¨¹bung hinausz?gern wird.
F¨¹r die Teilnahme an den Hausarbeiten ist eine Online-Anmeldung in FlexNow durch die Studierenden erforderlich. Die Anmeldung hierf¨¹r ist sp?testens am Tag nach der Abgaben der Hausarbeit durchzuf¨¹hren. Eine Anmeldung zur Hausarbeit ist erst m?glich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an einer Konversations¨¹bung im jeweiligen Fachgebiet in FlexNow gebucht ist.
Man kann die kleinen Scheinklausuren und Scheinhausarbeiten beliebig oft wiederholen. H?chstfristen f¨¹r den Erwerb der kleinen Scheine sind in der StPrO ¨C anders als f¨¹r die Zwischenpr¨¹fung ¨C nicht vorgesehen.
Formalien der Hausarbeiten legen die jeweiligen Veranstalter fest. Allgemeine Anleitungen finden Sie auf den Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia, Prof. Walter unter Service und bei Herrn Prof. Fritzsche.
Informationen zu den Grundregeln wissenschaftlicher Sorgfalt unter Studium - Normen.
Die Zwischenpr¨¹fung l?uft studienbegleitend ab;?sie ist also in laufende Lehrveranstaltungen integriert. Um die Zwischenpr¨¹fung zu bestehen, muss man in den drei Fachgebieten jeweils eine Teilleistung (Klausur)?mit Erfolg erbringen. Zwischenpr¨¹fungsklausuren werden in den folgenden F?chern jeweils zum Ende eines Semesters angeboten:
Nein! Die Termine f¨¹r die einzelnen Teilpr¨¹fungen werden mindestens sechs Wochen zuvor bekannt gegeben. Zu den Teilpr¨¹fungen wird man in dem im Studienplan genannten Semester automatisch angemeldet.
Wird die Klausur nicht angetreten, gilt die Teilpr¨¹fung als abgelegt und nicht bestanden (Art. 61 Abs. 6 Satz 3 BayHSchG).
Alle drei Pr¨¹fungsleistungen werden regelm??ig bis zum Ende des dritten Fachsemesters abgelegt. Der Studienplan bestimmt, welche Pr¨¹fungen im zweiten und welche im?dritten Fachsemester abzulegen sind.
Eine Teilpr¨¹fung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in einem der drei Teilleistungen zul?ssig (¡ì 40 Abs. 1 Satz 2 StPrO).
Die Wiederholungspr¨¹fungen m¨¹ssen jeweils in dem Semester abgelegt werden, das auf die Anfertigung der nicht bestandene oder auf den Termin der als nicht bestanden geltenden Pr¨¹fungsleistung folgt (¡ì 40 Abs. 2 Satz 1 StPrO).
Wer die Zwischenpr¨¹fung (also mindestens eine Teilleistung)?endg¨¹ltig nicht bestanden hat, wird exmatrikuliert und kann in Deutschland nicht mehr Jura studieren. N?heres ist in der Studien- und Pr¨¹fungsordnung geregelt.
Kann ein Studierender wegen Krankheit oder sonstigen Gr¨¹nden, die er nicht zu vertreten hat, nicht an einer Teilklausur im Rahmen der Zwischenpr¨¹fung teilnehmen, so hat er/sie dies unverz¨¹glich beim Juristischen Pr¨¹fungsamt der Fakult?t f¨¹r Rechtswissenschaft, Sammelgeb?ude, Zi. U 27, geltend zu machen und nachzuweisen.
Die Entschuldigung kann direkt im Sammelgeb?ude, Zi. U 27 abgegeben werden. Eine Entschuldigung beim Lehrstuhl bzw. Pr¨¹fer:in ist nicht ausreichend. Damit die Meldung unverz¨¹glich erfolgt, kann die Verhinderung zun?chst auch telefonisch (0941/943-2288, auch AB), per Fax (0941/943-5573) oder per E-Mail gegen¨¹ber dem Pr¨¹fungsamt mitgeteilt werden.
Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grunds?tzlich durch ein ?rztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht sp?ter als am Pr¨¹fungstag oder am ersten Tag des Zeitraums, f¨¹r den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein darf. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zur¨¹ckgenommen werden.?
Das Attest muss zusammen mit der R¨¹cktrittserkl?rung unverz¨¹glich beim zust?ndigen Pr¨¹fungsamt vorgelegt werden. Es ist zumutbar, das Attest noch am Tag der ?rztlichen Untersuchung per Post an das Pr¨¹fungsamt zu senden (sp?testens am n?chsten Tag). Wer bettl?gerig krank ist, muss dies nachholen, sobald sich die Krankheit so weit gebessert hat, dass dies m?glich ist. Bei Zusendung per Post gilt der Poststempel. Eine pers?nliche Abgabe beim Pr¨¹fungsamt ist daher nicht erforderlich!
Aus dem ?rztlichen Attest muss hervorgehen:
a) f¨¹r welche Teilpr¨¹fungsklausur (en) er/sie entschuldigt werden soll und
b) dass er/sie grunds?tzlich pr¨¹fungsunf?hig ist mit Angabe des Zeitraums.
c) konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der pr¨¹fungsrelevanten, k?rperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht.
d) Zeitpunkt der Behandlung und Unterschrift des behandelnden Arztes/der behandelnden ?rztin.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt ?Krankheitsbedingte Pr¨¹fungsunf?higkeit¡°.
Leider kann die Fakult?t nicht nachpr¨¹fen, ob exmatrikulierte Studierende ihr Studium der Rechtswissenschaft an einer anderen Universit?t fortsetzen. Beabsichtigen Studierende ihren Studienort zu wechseln, so sollten sie dies nach Einschreibung an der neuen Hochschule dem Pr¨¹fungssekretariat der Fakult?t f¨¹r Rechtswissenschaft in Regensburg mitteilen und dabei gleichzeitig eine Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule vorlegen und ggf. Unterlagen ¨¹ber den Fortgang der Zwischenpr¨¹fung einreichen. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass Studienortwechsler:innen einen Bescheid ¨¹ber das endg¨¹ltige Nichtbestehen der Zwischenpr¨¹fung?f¨¹r den Studiengang Rechtswissenschaft erhalten.
F¨¹r die Anerkennung Ihrer Zwischenpr¨¹fungs(teil)leistungen ist ausschlie?lich die Fakult?t zust?ndig, an die Sie wechseln m?chten.
Im Falle eines Studienortwechsels beachten Sie zur Zwischenpr¨¹fung bitte die Hinweise unten.
Studierende der Rechtswissenschaft, die vor Ablegung der Zwischenpr¨¹fung ihr Studium an der Universit?t Regensburg fortsetzen m?chten, werden gebeten, unverz¨¹glich beim Juristischen Pr¨¹fungsamt der Fakult?t f¨¹r Rechtswissenschaft einen Antrag auf Anrechnung ihrer bisherigen Pr¨¹fungsleistungen als Zwischenpr¨¹fungsleistungen zu stellen. Gem. der Studien- und Pr¨¹fungsordnung der Fakult?t f¨¹r Rechtswissenschaft der Universit?t Regensburg m¨¹ssen Studienortwechsler:innen dabei eine Erkl?rung dar¨¹ber beif¨¹gen,
- wo sie bisher studiert haben,
- ob und ggf. welche Teilpr¨¹fungen der Zwischenpr¨¹fung im Studiengang Rechtswissenschaft bereits an einer anderen Universit?t mit oder ohne Erfolg abgelegt wurden und
- ob die Zwischenpr¨¹fung im Studiengang Rechtswissenschaft oder die erste juristische Staatspr¨¹fung endg¨¹ltig nicht bestanden wurde.
Da gem. der genannten StPrO auch Fehlversuche im Rahmen einer Zwischenpr¨¹fung an anderen Universit?ten und gleichgestellten Hochschulen in Deutschland angerechnet werden, ist von Seiten der Studienortwechsler:innen eine Bescheinigung des bisherigen Pr¨¹fungssekretariates vorzulegen, aus der die Anzahl und die Bezeichnung der erfolglosen Versuche hervorgehen. ?ber die erfolgreich abgelegten Teilpr¨¹fungen sind beglaubigte Bescheinigungen vorzulegen.
Studierende, welche an die Universit?t Regensburg wechseln und die Zwischenpr¨¹fung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, werden gebeten, dem Pr¨¹fungsamt ihr Zwischenpr¨¹fungszeugnis oder eine entsprechende Leistungs¨¹bersicht unmittelbar nach Einschreibung an der Universit?t Regensburg vorzulegen.
Gem. ¡ì?24 Abs. 1 JAPO?muss jeder Studierende an je einer ?bung f¨¹r Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im ?ffentlichen Recht teilnehmen. Die Fortgeschrittenen¨¹bungen bestehen jeweils aus (mehreren) Abschlussklausuren zu bestimmten Vorlesungen.
Die Klausuren beziehen sich auf den Stoff der jeweiligen Vorlesung einschlie?lich der Bez¨¹ge zu dem vorher vermittelten Stoff des Fachgebiets. Das Bestehen einer solchen Klausur bedeutet die Erbringung einer Teilleistung einer Fortgeschrittenen¨¹bung. Wer die Mindestanzahl von Teilleistungen erbringt, hat die ?bung erfolgreich abgeschlossen, was durch einen ?bungsschein ("gro?er Schein") best?tigt wird.
Abschlussklausuren, die Teil der Gro?en Scheine sind, gibt es im Zivilrecht, Strafrecht und ?ffentlichen Recht in jedem Semester.
Zun?chst einmal darf man Teilleistungen f¨¹r die Fortgeschrittenen¨¹bungen erst in dem Semester ablegen, das auf das Bestehen der Anf?nger¨¹bung folgt.?
Ja. F¨¹r die Teilnahme an den Abschlussklausuren ist eine FlexNow-Anmeldung erforderlich. Die Anmeldefrist hierf¨¹r beginnt immer am Montag der zweiten Volesungswoche und muss sp?testens bis 01.02. f¨¹r die Klausuren des Wintersemesters bzw. bis 10.07. f¨¹r die Klausuren des Sommersemesters ¨¹ber FlexNow erfolgen, Abmelden kann man sich bis zum letzten Werktag vor der Klausur. Findet die Klausur an einem Montag statt, ist eine Abmeldung noch bis zum Samstag davor m?glich.
Gem. der StPrO darf man Teilleistungen f¨¹r die Fortgeschrittenen¨¹bungen erst in dem Semester ablegen, das auf das Bestehen der Anf?nger¨¹bung folgt. Die Zwischenpr¨¹fung im betreffenden Fach muss bereits bestanden sein.
Man kann die Klausuren beliebig oft wiederholen. Es gibt im Rahmen der Fortgeschrittenen-?bungen keine H?chstfrist.
?ber die Anerkennung von?Studienleistungen im Ausland entscheidet das Dekanat. Eine Anerkennung setzt den Nachweis solcher Studienleistungen voraus. In Betracht kommt eine Anrechnung als ?gro?er Schein¡°, vgl. ¡ì 24 I JAPO.
Ausnahmsweise kann eine Eilkorrektur vor dem Pr¨¹fungstermin bei Vorliegen wichtiger Gr¨¹nde, die schriftlich und substantiiert dargelegt werden m¨¹ssen, direkt am Lehrstuhl beantragt werden.
Grunds?tzlich m¨¹ssen alle Nachweise bis zum Meldeschluss eines Termins vorliegen.
Wer im Semester der Anmeldung noch einen Schein erwerben muss, kann in der Anmeldung darauf hinweisen und den Schein nachreichen. Das muss unverz¨¹glich, aber sp?testens bis Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters geschehen!
Man sollte ein?solches Vorgehen also?rechtzeitig mit Lehrst¨¹hlen, Sprachenzentrum usw. abkl?ren und dann auch den oben erw?hnten Antrag beim jeweiligen Lehrstuhl stellen. Nicht alle Professor:innen sind zu Vorkorrekturen bereit, weil diese im Hinblick auf die Pr¨¹fungsgerechtigkeit problematisch sind.
Ja, im Staatsexamensstudiengang ist der Besuch einer fremdsprachigen Juravorlesung oder eines fachspezifischen Fremdsprachenkurses, jeweils mit Leistungsnachweis, zwingend vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage hierf¨¹r findet sich in ¡ì 24 II JAPO:
(2) 1Au?erdem m¨¹ssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und dar¨¹ber einen Leistungsnachweis erbringen. 2Die bayerischen juristischen Fakult?ten erkennen gleichwertige Nachweise oder Vorkenntnisse auf Antrag an.
Fremdsprachenkurse werden teilweise von der Fakult?t f¨¹r Rechtswissenschaft, und teilweise vom Zentrum f¨¹r Sprache und Kommunikation angeboten. Bitte informieren Sie sich daher ¨¹ber Kurse und Anmeldefristen ¨¹ber die Homepage der studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung. Gesammelt finden Sie alle Angebote im Bereich Englisch hier. Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. einen Einstufungstest f¨¹r die Kurse ben?tigen. Kuse in anderen Sprachen finden Sie in SPUR unter der ?berschrift Staatsexamen-Rechtswissenschaft-Sprachkurse gem?? ¡ì 24 II JAPO.
Hat sich die fachspezifische Fremdsprachenausbildung studienbegleitend ¨¹ber mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt und wurde an einer inl?ndischen Universit?t erfolgreich abgeschlossen, kann der Freiversuch um ein Semester nach hinten verschoben werden ¡ì 37 IV, I JAPO. Der Freiversuch kann somit dann im Anschluss an das neunte Semester abgelegt werden. Die 16 SWS m¨¹ssen aber zus?tzlich zur Pflichtfremdsprachenveranstaltung nach ¡ì 24 II JAPO belegt werden. (Insgesamt sind hier also 18 SWS fremdsprachiger Veranstaltungen n?tig ¨C 16 SWS, um den Freiversuch hinauszuz?gern und 2 SWS, die stets f¨¹r die Examensanmeldung erforderlich sind). Die fachspezifische Fremdsprachenausbildung muss die aktive Beherrschung der fremden Rechtssprache vermitteln. Sind Teile allgemeiner Fremdsprachenausbildungen enthalten, d¨¹rfen diese nicht ¨¹berwiegen.
Zu einer "fachspezifischen Fremdsprachenausbildung" k?nnen mehrere abgeschlossene Ausbildungen in verschiedenen Sprachen zusammengefasst werden. Die Sprachen k?nnen dabei frei gew?hlt werden, wobei darauf geachtet werden muss, dass immer eine abgeschlossene Sprachausbildung vorliegt, d.h. mindestens UNICERT III oder F1 bis F3 pro Sprache. Jede Ausbildung muss die aktive Beherrschung der fremden Fachsprache vermitteln und ausreichende fachspezifische Anteile enthalten. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e Anteile m¨¹ssen zusammen mindestens acht Semesterwochenstunden betragen. Allgemeine Sprachkurse k?nnen nur anerkannt werden, wenn sie zu einer Fachsprachausbildung f¨¹hren und dort abgeschlossen werden, d.h. man kann allgemeine Sprachkurse w?hlen, f¨¹r die man anschlie?end eine Fachsprachausbildung abschlie?t. Der fachspezifische Fremdsprachenanteil kann neben der Rechtssprache auch Anteile anderer Fachsprachen enthalten. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e m¨¹ssen aber eine sinnvolle Erg?nzung der Rechtssprache sein (z.B. Wirtschaftssprache). Zu beachten ist dar¨¹ber hinaus, dass neben den 16 SWS noch der fachspezifische Fremdsprachenschein f¨¹r den Antrag auf Zulassung zur Staatspr¨¹fung im Umfang von 2 SWS zu absolvieren ist. Wegen des Verbots der Doppelverwertung ( ¡ì 24 Abs. 2 JAPO ist getrennt von ¡ì 37 Abs. 4 JAPO) bedarf es demnach insgesamt 18 SWS.
Den bei Meldung zur Staatspr¨¹fung einzureichenden Nachweis ¨¹ber die fachspezifische Fremdsprachenausbildung erhalten Sie ¨¹ber die Studiengangskoordination.
Das Ostwissenschaftliche Begleitstudium bietet eine wichtige Zusatzqualifikation, die mit Blick auf die rasch wachsenden deutsch-russischen Wirtschaftsbeziehungen und die Osterweiterung der EU von gro?er Bedeutung sind. Bei erfolgreichem Abschluss kann die M?glichkeit des Freiversuchs um ein Semester nach hinten verschoben werden.
Das Begleitstudium ist so konzipiert, dass es im Jurastudium ohne wesentliche Zusatzbelastung gut durchgef¨¹hrt werden kann. Insgesamt ergeben sich 8 SWS Sprachveranstaltungen und 8 SWS Fachveranstaltungen innerhalb von 4 Semestern. Die Sprache ist Russisch oder eine andere Ostsprache. Ansprechpartner ist Prof. Dr. Manssen. Seine Liste der Fachveranstaltungen und weitergehende Informationen finden sich auf dessen Lehrstuhlseite.?
Jeder Studierende w?hlt im Verlaufe seines Studiums einen Schwerpunkt, innerhalb dessen er seine juristischen Kenntnisse und F?higkeiten exemplarisch vertieft. Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst in der Regel vier Semester im Umfang von 16 bis 20 Semesterwochenstunden.
Das Schwerpunktstudium schlie?t mit der Juristischen Universit?tspr¨¹fung ab. In der Juristischen Universit?tspr¨¹fung sollen die Kandidaten nachweisen, dass sie ihre juristischen Kenntnisse und F?higkeiten in dem von ihnen gew?hlten Schwerpunktbereich exemplarisch vertieft haben und in diesem Bereich wissenschaftlich zu arbeiten verstehen. Die Juristische Universit?tspr¨¹fung besteht aus der Studienarbeit und einer m¨¹ndlichen Pr¨¹fung.
N?here Ausf¨¹hrungen zum Schwerpunktstudium finden nach Ank¨¹ndigung in speziellen Informationsveranstaltungen statt. Au?erdem finden Sie Informationen auf der Fakult?tshomepage unter ?Schwerpunktbereichsstudium¡°.
Sie k?nnen eine Zulassung f¨¹r das gew¨¹nschte Schwerpunktbereichsstudium als solches beantragen. Sp?testens gleichzeitig mit der Anmeldung der Studienarbeit m¨¹ssen Sie sich fachlich festlegen.
Vorteil einer Zulassung zum gew¨¹nschten Schwerpunktbereich ist aber, dass dadurch ein Anspruch auf Ablegung der Pr¨¹fungsleistungen (vorbereitendes Seminar, Studienarbeit und m¨¹ndliche Pr¨¹fung) im gew?hlten Schwerpunktbereich entsteht ¨C die Gefahr, dass man hinterher wegen ?berf¨¹llung nicht im gew¨¹nschten Schwerpunktbereich seine Studienarbeit schreiben kann, ist damit gebannt! Ein Anspruch auf Teilnahme an bestimmten Seminaren besteht aber aus Kapazit?tsgr¨¹nden nicht.
Die Beantragung der Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium ist in jedem Semester m?glich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anf?ngt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zust?ndig ist das Juristische Pr¨¹fungsamt f¨¹r die Juristische Universit?tspr¨¹fung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich ¨¹ber das Pr¨¹fungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und f¨¹r Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist per Mail an das Uni-Pr¨¹fungsamt wenden.?
Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenpr¨¹fung. Die Zulassung kann also regelm??ig fr¨¹hestens im vierten Fachsemester beantragt werden und gilt dann ab dem 5. Fachsemester. Wer keinen gegenteiligen Bescheid erh?lt, ist zugelassen.?
Bei ?bernachfrage entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenpr¨¹fung ¨¹ber die Aufnahme in einen Schwerpunktbereich. Wer zu dem von ihm gew?hlten Schwerpunktbereich nicht zugelassen wird, wird vom Pr¨¹fungsamt informiert und kann binnen zweier Wochen nach dieser Mitteilung die Zulassung zu einem anderen Schwerpunktbereich beantragen, in dem noch Pl?tze frei sind. Von dieser Gelegenheit muss man keinen Gebrauch machen; man kann auch versuchen, sich im n?chsten Semester anzumelden, dies aber auf eigenes Risiko.
Welche Lehrveranstaltungen in einem Schwerpunktbereich ?Pflicht¡° sind, k?nnen Sie leicht feststellen. Zum einen finden Sie unter ?Schwerpunktbereichsstudium¡° die Studienpl?ne mit der Angabe der Pflichtf?cher (und teils auch von Zusatzveranstaltungen). Zum anderen sind die Pflichtveranstaltungen ¨C mit Ausnahme der Seminare, weil Sie sich zwei aussuchen d¨¹rfen ¨C in den Studieninformationen mit einem ?P¡° gekennzeichnet.
Bei einzelnen Schwerpunktbereichen gibt es ¨¹ber die Pflichtveranstaltungen hinaus ?Zusatzveranstaltungen¡°, deren Stoff nicht Gegenstand der m¨¹ndlichen Abschlusspr¨¹fung ist! Mit diesen Veranstaltungen kann der Gesamtumfang des Lehrangebots in einzelnen Schwerpunkten deutlich ¨¹ber 16 ¨C 20 SWS liegen. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e Veranstaltungen dienen der Erg?nzung oder weiteren Vertiefung f¨¹r Interessierte; man kann sie ¨C auch noch sp?ter, nach dem Examen ¨C besuchen, muss es aber nicht.
Nach erfolgter Zulassung zum Schwerpunktbereich kann die Wahl des Schwerpunktbereichs Antrag auf Zulassung zur Studienarbeit durch einen weiteren Antrag ans Pr¨¹fungsamt einmal ge?ndert werden. Der Antrag ist hierbei w?hrende der jeweiligen Anmeldefrist zu stellen.
Wurde die Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder als nicht abgelegt, ist ein weiterer Wechsel m?glich.
Zun?chst muss man ein erstes Seminar bestehen. Dort bestehen die Leistungen aus einer Seminararbeit, einem zugeh?rigen Vortrag und der Mitarbeit im Seminar. Das bestandene erste Seminar ist Zulassungsvoraussetzung f¨¹r die Studienarbeit; diese begleitet das zweite Seminar, in dem man auch wieder einen Vortrag halten und mitarbeiten muss. Nur dann kann man sich f¨¹r die abschlie?ende m¨¹ndliche Universit?tspr¨¹fung melden. Allerdings m¨¹ssen Studienarbeit und zweites Seminar nicht unbedingt als bestanden bewertet werden, um zur m¨¹ndlichen Pr¨¹fung zugelassen zu werden ¨C eine Studienarbeit ?unter dem Strich¡° kann durch eine gute m¨¹ndliche Pr¨¹fung ja noch gerettet werden!
Studienarbeit und m¨¹ndliche Pr¨¹fung bilden zusammen die Juristische Universit?tspr¨¹fung ¨C dabei z?hlt die Studienarbeit 2/3, die m¨¹ndliche Pr¨¹fung 1/3.
Ja und zwar f¨¹r die Studienarbeit und f¨¹r die m¨¹ndliche Pr¨¹fung:
Die Studienarbeit wird in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 7. Fachsemester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die Studienarbeit muss sp?testens in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 11. Fachsemester abgelegt werden. Sonst gilt die Arbeit als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
Die m¨¹ndliche Pr¨¹fung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die m¨¹ndliche Pr¨¹fung muss sp?testens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Pr¨¹fung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
Immatrikuliert sein muss man f¨¹r die gesamte Teilnahme am Schwerpunktbereichsstudium einschlie?lich der zugeh?rigen Pr¨¹fungsleistungen, also f¨¹r die gesamte Universit?tspr¨¹fung. Auch wenn man in einem Semester die Uni nur noch f¨¹r die m¨¹ndliche Uni-Pr¨¹fung in Anspruch nimmt, ist die Immatrikulation zwingend!
Seminarleistungen im vorbereitenden Seminar sind gem. der StPrO eine schriftliche Ausarbeitung (erste Seminararbeit) und ein m¨¹ndliches Referat zum selben Thema sowie die Mitarbeit im ?brigen.
Anleitungen zu Formalien der Seminar- bzw. Studienarbeiten: Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia. W?hrend der vorlesungsfreien Zeit wird hierzu zudem eine Einf¨¹hrungsveranstaltung im Rahmen des Ferientutorium gehalten.
Nein, das vorbereitende Seminar muss nicht im gew?hlten Schwerpunkt abgelegt werden.
Ja! Auf jeden Fall ¨C also unabh?ngig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich ¨C muss man sich f¨¹r das vorbereitende Seminar anmelden.
Der Antrag auf Zulassung zum vorbereitenden Seminar muss stets bereits in dem Semester erfolgen, das dem Semester vorangeht, in dem man am vorbereitenden Seminar teilnehmen will.
Die Beantragung der Zulassung zum vorbereitenden Seminar ist in jedem Semester m?glich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anf?ngt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zust?ndig ist das Juristische Pr¨¹fungsamt f¨¹r die Juristische Universit?tspr¨¹fung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich ¨¹ber das Pr¨¹fungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und f¨¹r Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Pr¨¹fungsamt wenden.
Bei ?bernachfrage werden zun?chst die Bewerber zugelassen, die zu dem Schwerpunktbereich des Seminars als solchem bereits zugelassen sind. Im ?brigen entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenpr¨¹fung ¨¹ber die Aufnahme in ein Seminar. Wer zu dem von ihm gew?hlten Seminar nicht zugelassen wird, wird vom Pr¨¹fungsamt informiert und kann binnen zweier Wochen nach dieser Mitteilung die Zulassung zu einem anderen Seminar beantragen, in dem noch Pl?tze frei sind.
Die Themen f¨¹r die erste Seminararbeit vergibt der Seminarveranstalter. Er legt auch den Bearbeitungszeitraum fest. N?here Informationen erfragen Sie am besten beim Sekretariat des jeweiligen Lehrstuhls.
Im sog. zweiten Seminar werden nur der m¨¹ndliche Vortrag und die Mitarbeit als Seminarleistung gewertet, weil die schriftliche Ausarbeitung hier in der wissenschaftlichen Studienarbeit (zweite Seminararbeit) liegt, die als solche gesondert bewertet wird.
Ja! Auf jeden Fall ¨C also unabh?ngig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich ¨C muss man sich f¨¹r die Studienarbeit anmelden.
Der Antrag auf Zulassung zur Studienarbeit muss stets bereits in dem Semester erfolgen, das dem Termin zur Ausgabe der Aufgabe vorangeht.
Die Beantragung der Zulassung zur Studienarbeit ist in jedem Semester m?glich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anf?ngt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zust?ndig ist das Juritsische Pr¨¹fungsamt f¨¹r die Juristische Universit?tspr¨¹fung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich ¨¹ber das Pr¨¹fungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und f¨¹r Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Pr¨¹fungsamt wenden.
Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenpr¨¹fung sowie ein bestandenes erstes Seminar.
W?hrend der Antragfrist ist ein unentschuldigter R¨¹cktritt noch m?glich.?
Bei ?bernachfrage werden zun?chst die Bewerber zugelassen, die zu dem Schwerpunktbereich des Seminars als solchem bereits zugelassen sind oder die in diesem Schwerpunktbereich eine Studienarbeit schon einmal nicht bestanden haben. Innerhalb dieser Bewerber entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenpr¨¹fung ¨¹ber die Aufnahme in das gew¨¹nschte Seminar, der Rest wird auf andere Seminare desselben Schwerpunktbereichs verteilt; deren Kapazit?t muss ggf. erh?ht werden, bis alle zum Schwerpunktbereich als solchem zugelassenen Bewerber einen Platz haben. Zum Ganzen vgl. ¡ì 58 III StPrO.
Ja, man kann beide Seminare bei einem Professor absolvieren. F¨¹r das Schwerpunktbereichsstudium ist dies v?llig irrelevant.
Die Themen f¨¹r die Studienarbeit werden vom Pr¨¹fungsausschuss zugewiesen. Die Frist zur Bearbeitung der Aufgabe betr?gt vier Wochen und liegt grunds?tzlich in der vorlesungsfreien Zeit.
Formalien der Studienarbeit sind nur teilweise festgelegt: Gem. der StPrO ist die Studienarbeit als maschinenschriftlicher Ausdruck und einmal digital?abzugeben (Ausnahme: Anforderungen direkt vom Lehrstuhl!).
Dabei hat der Kandidat schriftlich zu erkl?ren, dass er die Studienarbeit selbst?ndig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Herkunft der Stellen, die w?rtlich oder sinngem?? aus Schriften oder Rechtsprechung ¨¹bernommen sind, bezeichnet hat. Die unterschriebene Erkl?rung ist der Studienarbeit beizuf¨¹gen. Weitere Formalien kann der jeweilige Aufgabensteller festlegen.
Anleitungen zu Formalien der Seminar- bzw. Studienarbeiten: Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia. W?hrend der vorlesungsfreien Zeit wird hierzu zudem eine Einf¨¹hrungsveranstaltung im Rahmen des Ferientutoriums gehalten.?
Die m¨¹ndliche Abschlusspr¨¹fung bezieht sich auf den gesamten Pflichtfachstoff des gew?hlten Schwerpunktbereichs und dauert pro Kandidat/in zehn bis f¨¹nfzehn Minuten; maximal vier Kandidat(inn)en k?nnen gemeinsam gepr¨¹ft werden. Es gibt zwei Pr¨¹fer, von denen mindestens einer Professor ist. Der m¨¹ndlich pr¨¹fende Professor soll nicht identisch mit dem Betreuer der Studienarbeit sein. Es gilt eine Ladungsfrist von vier Wochen.?
Die m¨¹ndlichen Pr¨¹fungen erfordern einen Antrag ¨¹ber FlexNow; dabei gibt es eine Anmeldefrist im Monat Februar f¨¹r m¨¹ndliche Pr¨¹fungen im Monat Mai und eine Anmeldefrist im Monat August f¨¹r m¨¹ndliche Pr¨¹fungen im Monat November.?
Man muss die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit zwar schon abgelegt haben, um sich zur m¨¹ndlichen Pr¨¹fung melden zu k?nnen ¨C das Ergebnis muss man aber noch nicht kennen.?
Sobald die Termine f¨¹r die m¨¹ndliche Pr¨¹fung feststehen, gibt das Pr¨¹fungsamt diese bekannt und verschickt die Ladungen.
Die m¨¹ndliche Unipr¨¹fung kann vor oder nach dem schriftlichen Staatsexamen absolviert werden.?Die m¨¹ndliche Pr¨¹fung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die m¨¹ndliche Pr¨¹fung muss sp?testens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Pr¨¹fung als abgelegt und nicht bestanden.
Ja! Auf jeden Fall ¨C also unabh?ngig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich ¨C muss man sich f¨¹r die m¨¹ndliche Pr¨¹fung anmelden.
W?hrend der Antragfrist ist ein unentschuldigter R¨¹cktritt noch m?glich.
Der Antrag auf Zulassung zur m¨¹ndlichen Pr¨¹fung ist f¨¹r die m¨¹ndlichen Universit?tspr¨¹fungen im Mai/Juni im Monat Februar, f¨¹r die m¨¹ndlichen Universit?tspr¨¹fungen im November/Dezember im Monat August zu stellen. Zust?ndig ist das Juristische Pr¨¹fungsamt f¨¹r die Juristische Universit?tspr¨¹fung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich ¨¹ber das Pr¨¹fungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und f¨¹r Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Pr¨¹fungsamt wenden.
Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenpr¨¹fung, ein bestandenes erstes Seminar, ein gehaltener Vortrag zur Studienarbeit und eine abgelegte Studienarbeit. ?Abgelegte Studienarbeit¡° hei?t: Die Studienarbeit muss nicht unbedingt bestanden sein, man muss das Ergebnis auch noch nicht kennen!?
Eine Wiederholung des ersten Seminars ist beliebig oft m?glich, da es sich dabei nicht um eine Pr¨¹fungsleistung gem. ¡ì 54 Abs. 1 StPrO handelt. Zu beachten sind aber die Pr¨¹fungsh?chstfristen, die f¨¹r die Studienarbeit und die m¨¹ndliche Universit?tspr¨¹fung gelten. Gem?? ¡ì 54 Abs. 2 StPrO ist die Studienarbeit i.d.R. nach dem 7. Fachsemester anzufertigen. Die m¨¹ndliche Pr¨¹fung wird i.d.R. im 10. Fachsemester abgelegt. Von diesen Regelterminen f¨¹r die Erstablegung d¨¹rfen die Studierenden um h?chstens vier Semester abweichen; andernfalls gelten noch nicht abgelegte Pr¨¹fungsleistungen als mit 0 Punkten abgelegt.
Die Studienarbeit als Pr¨¹fungsleistung im Sinne von ¡ì 51 Abs. 1 StPrO kann gem. ¡ì 55 Abs. 1 Nr. 1 StPrO beim Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Das gleiche gilt f¨¹r die m¨¹ndliche Universit?tspr¨¹fung. Die Zulassung zur Wiederholung ist nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens zum n?chst m?glichen Zeitpunkt zu beantragen. Beispiel: Studienarbeit in der vorlesungsfreien Zeit des SS 2021 - 2. Seminar im WS 21/22 - Bekanntgabe des Nichtbestehens sp?testens am 1. Montag im April - Anmeldung zur Wiederholung im SS 2022 - Anfertigung der Wiederholungsarbeit in der vorlesungsfreien Zeit des SS 2022. Wird die Frist vers?umt, ist eine Wiederholung ausgeschlossen. Die Frist wird nicht durch Beurlaubung oder Exmatrikulation unterbrochen.
Eine Wiederholung der m¨¹ndlichen Universit?tspr¨¹fung zur Notenverbesserung ist nach Ma?gabe von ¡ì 67b StPrO m?glich.
Informationen hierzu auch auf der Homepage des Landesjustizpr¨¹fungsamtes (Weg: Erste Juristische Staatspr¨¹fung ¨C praktische Studienzeit)
Ja. Studenten, die die Erste Juristische Staatspr¨¹fung in Bayern ablegen wollen, m¨¹ssen insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Die praktischen Studienzeiten m¨¹ssen in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) abgeleistet werden. Durch die praktischen Studienzeiten sollen die Studenten die Praxis der Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung kennen lernen und Einblick in die Aufgaben und T?tigkeiten des Juristen erhalten (vgl. ¡ì 25 JAPO).
Das Ministerium will dazu nun standardm??ig keine Nachweise mehr eingereicht haben. In dem entsprechenden Merkblatt hei?t es:
"Sie m¨¹ssen die Teilnahmebescheinigungen ¨¹ber die Ableistung der praktischen Studienzeit anl?sslich Ihrer Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatspr¨¹fung grunds?tzlich nicht vorlegen. Dennoch ist die Ableistung der praktischen Studien-zeit nach ¡ì 25 JAPO zwingende Voraussetzung f¨¹r die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatspr¨¹fung. Das Landesjustizpr¨¹fungsamt kann daher vor der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatspr¨¹fung im Einzelfall den Nachweis ¨¹ber die Ableistung der praktischen Studienzeit von Ihnen anfordern."
Fr¨¹hester Zeitpunkt f¨¹r die Teilnahme ist nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters. Praktika, die davor absolviert wurden, k?nnen also nicht angerechnet werden.
Praktika im?Anschluss an ein Auslandssemester sind m?glich. Bei einer Beurlaubung an der Universit?t Regensburg ist hinsichtlich der vorlesungsfreien Zeit auf den Vorlesungsschluss des dortigen Auslandssemester abzustellen. Sollte in der Zwischenzeit dort ein neuer Vorlesungszeitraum beginnen, ist dies nicht unbedingt ausschlaggebend. Sie ben?tigen lediglich eine Best?tigung, dass die Vorlesungszeit, in der Sie dort studienberechtigt waren, vor dem Praktikum geendet hat.
Die praktischen Studienzeiten k?nnen in bis zu drei Abschnitten von je mindestens einem Monat bei einer oder mehreren Stellen, also auch zusammenh?ngend bei einer Stelle, abgeleistet werden. Ein Zeitraum von vier vollen Wochen wird als ein Monat anerkannt. Insgesamt gen¨¹gen also zw?lf Wochen.
Weder noch: Das Praktikum hat sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und ?ffentliches Recht zu beziehen. Dabei kann es sich sowohl um inl?ndisches als auch um ausl?ndisches Recht handeln.
Die praktischen Studienzeiten k?nnen im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbeh?rde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden.
Ein Anspruch auf Ausbildung bei einer bestimmten Stelle besteht nicht. Die Studenten m¨¹ssen sich um die Ausbildungsstelle selbst bem¨¹hen, sich also direkt an die gew¨¹nschte Stelle wenden.
Ja. Die praktischen Studienzeiten k?nnen unproblematisch im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbeh?rde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden.
Sollten Sie f¨¹r Ihren Praktikumsplatz im Ausland eine Gegenzeichnung des Arbeitsvertrages durch die Universit?t Regensburg ben?tigen, so wenden Sie sich bitte rechtzeitig beim International Office der Universit?t.
Nach Abschluss der Ausbildung erteilt die Ausbildungsstelle den Studenten eine Teilnahmebescheinigung, die die Bezeichnung der Ausbildungsstelle, den Zeitraum der Ausbildung und das gew?hlte Rechtsgebiet enth?lt. (bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e Bescheinigung ist bei der Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatspr¨¹fung vorzulegen.)
Soweit dies nicht aus der Bezeichnung der Ausbildungsstelle ersichtlich ist, muss die Teilnahmebescheinigung eine Erkl?rung enthalten, dass die Ausbildung unter Betreuung durch einen Juristen erfolgt ist.
Sofern die Teilnahmebescheinigung bei praktischen Studienzeiten, die im Ausland absolviert wurden, nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, muss eine ?bersetzung beigef¨¹gt werden, die von den Studenten selbst gefertigt werden darf.
Aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung f¨¹r den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann das Landesjustizpr¨¹fungsamt auf Antrag zwei Monate der praktischen Studienzeit erlassen.
Andere Ausbildungen wie z.B. im mittleren Dienst, als Bank- oder Versicherungskaufmann oder -kauffrau, als Rechtsanwaltsgehilfin oder -gehilfe, oder ein Praktikum im Rahmen eines Fachhochschulstudiums k?nnen nicht auf die praktischen Studienzeiten angerechnet werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Landesjustizpr¨¹fungsamtes.?
Im ?berblick: Welche Leistungsnachweise muss ich im Laufe meines Studiums erbringen bzw. was muss ich zwingend alles machen, wenn ich von Anfang an bis zur Ersten Juristischen Pr¨¹fung in Regensburg studiere?
S?mtliche Studienleistungen werden in der Pr¨¹fungsverwaltung "FlexNow" erfasst und sind jederzeit online f¨¹r Studierende einsehbar. Eine offizielle Best?tigung ¨¹ber Ihre erbrachten Leistungen (f¨¹r Bewerbungen,?Studienortwechsel oder Examensanmeldung)?erhalten Sie beim Pr¨¹fungsamt.
Informationen zur Staatspr¨¹fung vorrangig auf der Homepage des Landesjustizpr¨¹fungsamtes (Weg: Erste Juristische Staatspr¨¹fung)
Die Erste Juristische Pr¨¹fung besteht aus:
Erster Juristischer Staatspr¨¹fung (70 % der Examensnote)
und
Juristischer Universit?tspr¨¹fung (30 % der Examensnote)
Meldeschluss ist immer einen Monat vor Vorlesungsschluss des Semesters, in dem der schriftliche Teil der Pr¨¹fung abgehalten wird. Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatspr¨¹fung ist beim Landesjustizpr¨¹fungsamt schriftlich zu beantragen, vgl. ¡ì 26 JAPO.
Die schriftlichen Pr¨¹fungen finden jeweils im M?rz (z.B. 2017/1) und im September (z.B. 2017/2) statt.
Die m¨¹ndlichen Pr¨¹fungen f¨¹r die M?rz-Termine finden regelm??ig im Juli und eventuell Anfang August statt, die f¨¹r die September-Termine im Januar/Februar und eventuell Anfang M?rz des folgenden Jahres.
Nein, H?chstfristen f¨¹r die Staatspr¨¹fung wurden im?Januar 2016 durch eine ?nderung der JAPO?Bayern abgeschafft.
Ja und zwar bei Studienarbeit und m¨¹ndlicher Pr¨¹fung:
Die Studienarbeit wird in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 7. Fachsemester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die Studienarbeit muss sp?testens in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 11. Fachsemester abgelegt werden. Sonst gilt die Arbeit als abgelegt und nicht bestanden.
Die m¨¹ndliche Pr¨¹fung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die m¨¹ndliche Pr¨¹fung muss sp?testens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Pr¨¹fung als abgelegt und nicht bestanden.
Nach ¡ì 26 Abs. 4 ist das Studium bis zur Zulassung fortzusetzen. F¨¹r die m¨¹ndliche Staatspr¨¹fung ist eine Immatrikulation nicht mehr erforderlich.
W?hrend des Studiums, das gem. ¡ì 5a I 1 DRiG grunds?tzlich vier Jahre (acht Semester) dauert, muss man immatrikuliert sein, und zwar f¨¹r die Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatspr¨¹fung im Freiversuch ununterbrochen acht Semester (bzw. bei Verl?ngerung der Frist neun Semester).
F¨¹r die Teilnahme an der Juristischen Universit?tspr¨¹fung muss man ebenfalls immatrikuliert sein. Auch wenn man in einem Semester die Uni nur noch f¨¹r die m¨¹ndliche Uni-Pr¨¹fung in Anspruch nimmt, ist die Immatrikulation zwingend!
Beachten Sie dazu die Hinweise auf der Seite des Landesjustizpr¨¹fungsamtes!
Erforderlich sind (nur) Nachweise ¨¹ber die Fortgeschrittenen¨¹bungen im B¨¹rgerlichen Recht, Strafrecht und ?ffentlichen Recht (¡ì 24 I JAPO), ¨¹ber die erfolgreiche Teilnahme an einem fachspezifischen Fremdsprachenkurs oder einer fremdsprachigen Fachlehrveranstaltung und ¨¹ber die praktische Studienzeit (¡ì 24 II JAPO) sowie das Studium an sich (Studienbuch). Als Pflichtfremdsprachenveranstaltung wird vom Zentrum f¨¹r Sprache und Kommunikation eine ?Einf¨¹hrung in das anglo-amerikanische Recht¡° (2 SWS) in englischer Sprache angeboten. ¨C F¨¹r Schl¨¹sselqualifikationen wird kein Leistungsnachweis verlangt (vgl. ¡ì 24 JAPO). Denken Sie aber daran, dass die Schl¨¹sselqualifikationen seit 2007 in den (m¨¹ndlichen) Staatspr¨¹fungen ber¨¹cksichtigt werden!
F¨¹r den Nachweis ¨¹ber die Fortgeschrittenen¨¹bung erfolgt in den meisten F?llen durch eine Leistungs¨¹bersicht aus FlexNow, die man am Pr¨¹fungsamt erhalten kann.
In Altf?llen muss man an der Universit?t Regensburg an einem der beteiligten Lehrst¨¹hle die einzelnen Nachweise ¨¹ber die bestandenen Fortgeschrittenenklausuren nach Bestehen aller erforderlichen Klausuren in einen ?Gro?en Schein¡° umtauschen.
Nicht erforderlich ist der Nachweis der bestandenen Juristischen Universit?tspr¨¹fung! bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e wird vielmehr typischerweise erst parallel zur Staatspr¨¹fung vollst?ndig abgelegt.
Grunds?tzlich m¨¹ssen alle Nachweise bis zum Meldeschluss eines Termins vorliegen. Wer im Semester der Anmeldung noch einen Schein erwerben muss, kann in der Anmeldung darauf hinweisen und den Schein nachreichen. Das muss unverz¨¹glich, aber sp?testens bis Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters geschehen. Man sollte also rechtzeitig mit Lehrst¨¹hlen, Sprachenzentrum usw. abkl?ren, dass man den Schein dringend ben?tigt und ihn auch rechtzeitig erh?lt. Nicht alle Professoren sind zu Vorkorrekturen bereit, weil diese im Hinblick auf die Pr¨¹fungsgerechtigkeit problematisch sind.
?ber die Anerkennung von?Studienleistungen im Ausland entscheidet das Dekanat (Dr. Gril). Dazu gibt es ein Merkblatt auf der Homepage der Fakult?t unter ?Studium ¨C ?berblick ¨¹ber das Studium - Auslandsstudium¡°! Eine Anerkennung setzt den Nachweis von Studienleistungen mit Pr¨¹fungen voraus. In Betracht kommt eine Anrechnung als ein ?gro?er Schein¡°, vgl. ¡ì 24 I JAPO. Soweit die im Ausland nachgewiesenen Studienleistungen Lehrveranstaltungen in einer fremden Sprache umfassen, ist zugleich eine Anrechnung als ?Sprachenschein¡° gem. ¡ì 24 II JAPO m?glich.
Des Weiteren kann auch ein im Ausland erworbener Seminarschein im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums als Vorleistung gem. ¡ì 62 Abs. 1 StPrO anerkannt werden, wenn der Schein gleichwertig und nicht ?lter als drei Jahre ist. Als Studienarbeit kann eine solche Leistung gem. ¡ì 62 Abs.2 StPrO anerkannt werden, die sich einem Schwerpunktbereich zuordnen l?sst und nicht ?lter als zwei Jahre und gleichwertig ist. Die Anerkennung nimmt das Juristische Pr¨¹fungsamt (Frau Kindl, Sammelgeb?ude, Zi. U 28) vor.
Ausf¨¹hrliche Informationen finden Sie im Merkblatt des LJPA zum Freiversuch auf dessen Homepage.
Vgl. ¡ì 37 JAPO: grunds?tzlich nur bei ununterbrochenem Studium von acht Semestern. Verl?ngerung nach ¡ì 37 IV JAPO m?glich, s. Merkblatt LJPA.
Die Studienempfehlung der Fakult?t sieht eine Verzahnung von Staats- und Universit?tspr¨¹fung vor: In den Ferien zwischen dem 5./6. Semester soll man das erste Seminar schreiben, und in den Ferien zwischen dem 7./8. Semester die Studienarbeit. Den schriftlichen Teil des Staatsexamens kann man dann nach dem 8. Semester (notfalls sp?ter) ablegen und im darauf folgenden Semester beide m¨¹ndlichen Pr¨¹fungen.
Die m¨¹ndliche Uni-Abschlusspr¨¹fung k?nnte man theoretisch nach dem Bestehen der Studienarbeit auch fr¨¹her ablegen (unter Beachtung der o.g. H?chstfristen). Das ist aber nicht anzuraten, weil man f¨¹r die Vorbereitung auf die Staatspr¨¹fung ein Jahr intensiver Vorbereitung ohne nennenswerte Unterbrechungen ben?tigt. Eine kleinere Unterbrechung hat man ohnehin, weil man im 7. Semester noch den Seminarvortrag ¨¹ber das Thema der Studienarbeit halten muss. F¨¹r die Vorbereitung auf die m¨¹ndliche Uni-Pr¨¹fung m¨¹sste man die Vorbereitung auf die Staatspr¨¹fung f¨¹r mindestens vier Wochen unterbrechen. Das ist nicht sinnvoll und keinesfalls anzuraten. Nach der schriftlichen Staatspr¨¹fung hat man dagegen Zeit, nacheinander f¨¹r die m¨¹ndliche Unipr¨¹fung und die m¨¹ndliche Staatspr¨¹fung zu lernen.
Man kann auch erst das Staatsexamen und dann die Uni-Pr¨¹fung ablegen, sofern man zuvor das erste Seminar absolviert hat. Dabei sind die o.g. H?chstfristen f¨¹r die Uni-Pr¨¹fung zu beachten. Man kann in der vorlesungsfreien Zeit zun?chst die Klausuren des Staatsexamens schreiben und anschlie?end im letzten Ausgabetermin die Studienarbeit. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@ f¨¹hrt allerdings in der Regel zum Verlust eines Semesters, weil die Korrektur der Studienarbeiten erst nach Ende der Vorlesungszeit abschlossen wird und erst in der n?chsten Vorlesungszeit wieder m¨¹ndliche Pr¨¹fungen stattfinden. Vor deren Bestehen wird man nicht ins Referendariat aufgenommen, sodass man in diesem Fall erw?gen sollte, die Staatspr¨¹fung nach sieben Semestern zu schreiben! Man kann versuchen, die zust?ndigen Professoren zu einer schnelleren Korrektur zu bewegen, doch besteht darauf kein Rechtsanspruch.?
Grunds?tzlich kann die Erste Juristische Staatspr¨¹fung bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden (¡ì 37 JAPO).
Legt ein Pr¨¹fungsteilnehmer jedoch nach ununterbrochenem Studium die Erste Juristische Staatspr¨¹fung sp?testens im Anschluss an das achte Semester ab, so kann er bei Nichtbestehen noch zweimal mitschreiben (Freiversuch); die nicht bestandene Pr¨¹fung gilt als nicht abgelegt. Die Freischussm?glichkeit dient der Privilegierung des z¨¹gigen Studiums.
Beim Freiversuch kann man bis zum Beginn der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung auf die Fortsetzung des Pr¨¹fungsverfahrens verzichten. Auch das Nichterscheinen zur m¨¹ndlichen Pr¨¹fung gilt als solcher Verzicht, vgl. ¡ì 37 Abs. 5 i.V.m. ¡ì 15 Abs. 4 S. 3 JAPO (sofern man dieser Fiktion nicht binnen zehn Tagen widerspricht). Auch in diesen F?llen gilt die Pr¨¹fung als nicht abgelegt, man darf noch zweimal mitschreiben.
Nein. ACHTUNG: Wird der Freiversuch bestanden, so darf die erste juristische Staatspr¨¹fung nicht noch zweimal mitgeschrieben werden. Es bleibt nur die M?glichkeit der Notenverbesserung, d.h. man kann noch einmal mitschreiben; der Freiversuch gilt nur dann als nicht abgelegt, wenn er nicht bestanden wurde.
Nicht als Unterbrechung des Studiums z?hlt eine Beurlaubung wegen Mutterschaft, Elternzeit oder Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes. Eine Beurlaubung wegen Krankheit (mit Attest) wird bis zu zwei Semestern nicht auf die f¨¹r den Freiversuch ma?gebliche Studienzeit angerechnet. Auch eine Beurlaubung wegen eines Auslandsstudiums wird bis zu zwei Semestern dann nicht angerechnet, wenn der Studierende an einer Universit?t im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang (Nachweis durch Immatrikulation/Studienbuch) ausl?ndisches oder internationales Recht studiert hat und je Semester einen Leistungsnachweis hier¨¹ber erbracht hat. Die Beurlaubungen wegen Krankheit bzw. Auslandsaufenthalt d¨¹rfen aber zusammengenommen zwei Semester nicht ¨¹bersteigen, soll der Freiversuch erhalten bleiben.
Hat ein Pr¨¹fungsteilnehmer studienbegleitend in Regensburg die Zusatzausbildung in Unternehmenssanierung, das Ostwissenschaftliche Begleitstudium oder eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung im Umfang von mindestens 16 SWS abgeschlossen, steht ihm ein Freiversuch sogar auch dann zu, wenn er die Pr¨¹fung erstmals nach dem neunten Semester ablegt (vgl. ¡ì 37 IV 1 JAPO). 16 SWS bedeuten: z.B. ¨¹ber 8 Semester hinweg 2 Stunden pro Woche (1 SWS = f¨¹r die Dauer eines Semesters w?chentlich 1 Stunde). Ein Doppelstudium wird nicht als Ausbildung im Sinne des ¡ì 37 IV JAPO anerkannt.?
Grunds?tzlich ist es m?glich, bis zum Freischuss mit der Examensvorbereitung fertig zu sein; ein derart z¨¹giges Studium macht sich sehr gut im Lebenslauf, er?ffnet fr¨¹here Verdienstm?glichkeiten und erleichtert ggf. auch die pers?nliche Lebensplanung. Andererseits ist es aber nat¨¹rlich recht zeitaufw?ndig sich in acht Semestern aufs Examen vorzubereiten. Daher muss jeder selbst entscheiden, ob seine eigene Selbstdisziplin die Nutzung der Freischussm?glichkeit zul?sst. Man sollte den Freischuss nicht nur um des Freischusses willen mitschreiben, obwohl man mit seiner Examensvorbereitung noch gar nicht fertig ist.?
Pr¨¹fungsteilnehmer, die eine Staatspr¨¹fung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden haben, k?nnen die Pr¨¹fung zur Verbesserung der Pr¨¹fungsgesamtnote einmal wiederholen. Die M?glichkeit der Notenverbesserung besteht immer nur einmal - auch wenn das Erstbestehen im Freiversuch erfolgte!
Die M?glichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Pr¨¹fungstermins beginnenden n?chsten oder ¨¹bern?chsten Pr¨¹fungstermin.
Der Antrag auf Zulassung ist sp?testens zwei Monate vor Beginn der Pr¨¹fung zu stellen; sofern zwischen der Ablegung der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung und dem n?chsten Termin nur ein k¨¹rzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverz¨¹glich nach Ablegung der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung zu stellen.
Dabei ist die Pr¨¹fung im gesamten Umfang zu wiederholen (also schriftliche und m¨¹ndliche Staatspr¨¹fung ¨C man kann Versuch 1 und Versuch 2 in keiner Weise kombinieren). Es gibt aber die M?glichkeit, nur den Staatsteil zur Notenverbesserung zu wiederholen, ohne auch den Universit?tsteil der Ersten Juristischen Pr¨¹fung noch mal zu machen.
Die Pr¨¹fung muss am selben Pr¨¹fungsort wiederholt werden. In H?rtef?llen k?nnen Ausnahmen bewilligt werden.
Wer zur Verbesserung der Note zur Staatspr¨¹fung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung auf die Fortsetzung des Pr¨¹fungsverfahrens verzichten. Die Pr¨¹fung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. Als Verzicht gilt, wenn Pr¨¹fungsteilnehmer ohne gen¨¹gende Entschuldigung zur schriftlichen Pr¨¹fung oder zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben oder zur m¨¹ndlichen Pr¨¹fung nicht erscheinen; dies gilt nicht, wenn sie binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Pr¨¹fungsteils schriftlich gegen¨¹ber dem Landesjustizpr¨¹fungsamt widersprechen.
Dar¨¹ber hinaus besteht f¨¹r Studierende, die vom Freiversuch Gebrauch gemacht, ihn aber nicht bestanden haben und die Staatspr¨¹fung daraufhin im zweiten Anlauf bestanden haben, die M?glichkeit der Notenverbesserung im ?dritten Anlauf¡°.
Die Pr¨¹fungsteilnehmer entscheiden, welches Pr¨¹fungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das fr¨¹here Pr¨¹fungsergebnis als gew?hlt.
Die Wiederholung der Universit?tspr¨¹fung zum Zweck der Notenverbesserung ist grunds?tzlich ausgeschlossen. Jedoch gibt es auch hier wieder die Privilegierung des z¨¹gigen Studiums, die jedoch nur die m¨¹ndliche Universit?tspr¨¹fung betrifft:
Wer sp?testens sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatspr¨¹fung, an der er im Freiversuch teilgenommen hat, die m¨¹ndliche Universit?tspr¨¹fung ablegt, kann diese ein weiteres Mal wiederholen und zwar auch zur Notenverbesserung. Die Voraussetzungen hierf¨¹r sind, soweit erforderlich, nachzuweisen. F¨¹r den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungspr¨¹fung gilt gem?? der StPrO:
Es ist m?glich, nur diesen Universit?tsteil zur Notenverbesserung zu wiederholen, ohne auch den Staatsteil der Ersten Juristischen Pr¨¹fung noch mal zu machen.
Zust?ndig f¨¹r den Antrag ist das Zentrale Pr¨¹fungssekretariat der Universit?t Regensburg. Alle Antr?ge laufen jedoch ¨¹ber FlexNow.
Wird die m¨¹ndliche Pr¨¹fung wiederholt, z?hlt das bessere Ergebnis. Stimmen die Ergebnisse ¨¹berein, z?hlt das fr¨¹here Ergebnis.
Im ?brigen ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen, insbesondere generell bei der Studienarbeit.?
Kann ein Student wegen Krankheit oder sonstigen Gr¨¹nden, die er nicht zu vertreten hat, nicht an einer Teilklausur im Rahmen der Zwischenpr¨¹fung teilnehmen, so hat er dies unverz¨¹glich beim
der Fakult?t f¨¹r Rechtswissenschaft, Sammelgeb?ude, Zi. U 27, geltend zu machen und nachzuweisen.
Die Entschuldigung kann direkt im Sammelgeb?ude, Zi. U 27 abgegeben werden. Eine Entschuldigung beim Lehrstuhl bzw. Pr¨¹fer ist nicht ausreichend. Damit die Meldung unverz¨¹glich erfolgt, kann die Verhinderung zun?chst auch telefonisch (0941/943-2288¨C auch AB), per Fax (0941/943-5573) oder per E-Mail gegen¨¹ber dem Pr¨¹fungsamt mitgeteilt werden.
Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grunds?tzlich durch ein ?rztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht sp?ter als am Pr¨¹fungstag oder am ersten Tag des Zeitraums, f¨¹r den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein darf. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zur¨¹ckgenommen werden.?
Das Attest muss zusammen mit der R¨¹cktrittserkl?rung unverz¨¹glich beim zust?ndigen Pr¨¹fungsamt vorgelegt werden. Es ist zumutbar, das Attest noch am Tag der ?rztlichen Untersuchung per Post an das Pr¨¹fungsamt zu senden (sp?testens am n?chsten Tag). Wer bettl?gerig krank ist, muss dies nachholen, sobald sich die Krankheit so weit gebessert hat, dass dies m?glich ist. Bei Zusendung per Post gilt der Poststempel. Eine pers?nliche Abgabe beim Pr¨¹fungsamt ist daher nicht erforderlich!
Aus dem ?rztlichen Attest muss hervorgehen:
a) f¨¹r welche Teilpr¨¹fungsklausur (en) er/sie entschuldigt werden soll und
b) dass er/sie grunds?tzlich pr¨¹fungsunf?hig ist mit Angabe des Zeitraums.
c) konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der pr¨¹fungsrelevanten, k?rperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht.
d) Zeitpunkt der Behandlung und Unterschrift des behandelnden Arztes.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt ?Krankheitsbedingte Pr¨¹fungsunf?higkeit¡°.?
Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung bei einer Scheinklausur sieht die StPrO keine Regelungen vor. Das hei?t, eine Krankheitsmeldung oder Wiederholungsm?glichkeit existiert grunds?tzlich nicht.
Jedoch besteht bei einigen Professoren die M?glichkeit, dass nach Vorlage eines ?rztlichen Attests ein Nachholtermin angesetzt wird. Da dies aber im Ermessen des jeweiligen Veranstalters liegt, empfiehlt es sich, dies am jeweiligen Lehrstuhl abzukl?ren.
Sollte eine Erkrankung w?hrend der Studienarbeit auftreten, muss diese unverz¨¹glich (ohne schuldhaftes Z?gern) beim Vorsitzenden des Pr¨¹fungsausschusses schriftlich durch ?rztliches Attest nachgewiesen werden. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@es darf nicht sp?ter als am ersten Tag des Zeitraums, f¨¹r den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein. Die Anforderungen an das ?rztliche Attest sind die gleichen wie bei einem krankheitsbedingten R¨¹cktritt von der Zwischenpr¨¹fung.
?ber die Anerkennung der Gr¨¹nde sowie die Dauer einer deshalb gegebenenfalls erforderlichen Fristverl?ngerung entscheidet dann der Vorsitzende des Pr¨¹fungsausschusses, vgl. StPrO.
Betr?gt eine entschuldigte Versp?tung h?chstens drei Tage, gilt die Studienarbeit als rechtzeitig abgegeben. In allen anderen F?llen der entschuldigten Verhinderung gilt die Leistung als nicht abgelegt. Das hei?t, die Studienarbeit wird nicht mit ?0¡° Punkten bewertet, sondern kann nachgeholt werden.
Ich war bei der m¨¹ndlichen Universit?tspr¨¹fung krank.
Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, dass eine ganz oder teilweise vers?umte m¨¹ndliche Pr¨¹fung gem?? der StPrO mit ?0¡° Punkten bewertet wird.
Sollte jedoch eine Erkrankung bei der m¨¹ndlichen Universit?tspr¨¹fung auftreten, muss diese unverz¨¹glich (ohne schuldhaftes Z?gern) beim Vorsitzenden des Pr¨¹fungsausschusses schriftlich durch ?rztliches Attest nachgewiesen werden. Dabei darf dieses nicht sp?ter als am Pr¨¹fungstag ausgestellt sein. Die Anforderungen an das ?rztliche Attest sind die gleichen wie bei einem krankheitsbedingten R¨¹cktritt von der Zwischenpr¨¹fung.
?ber die Anerkennung der Gr¨¹nde entscheidet dann der Vorsitzende des Pr¨¹fungsausschusses.
Kann krankheitsbedingt an der schriftlichen Staatspr¨¹fung nicht teilgenommen werden, so m¨¹ssen die Gr¨¹nde der Verhinderung unverz¨¹glich (ohne schuldhaftes Z?gern) beim Landesjustizpr¨¹fungsamt geltend gemacht und nachgewiesen werden.
bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@er Nachweis ist in Form eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamtes zu erbringen. Das Zeugnis darf nicht sp?ter als am Pr¨¹fungstag ausgestellt sein. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, so gilt die Pr¨¹fung als abgelegt und mit ?0¡° Punkten bewertet.
In offensichtlichen F?llen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
Eine Geltendmachung der Verhinderung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Pr¨¹fung ein Monat verstrichen ist.
Wurde die Pr¨¹fung bereits im nicht zu vertretenen Zustand der Pr¨¹fungsunf?higkeit abgelegt, gelten obige Erfordernisse. In diesem Fall hat die Geltendmachung unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstiger Aufzeichnungen zu erfolgen.
Ist Pr¨¹fungsteilnehmern aus einem wichtigen Grund die ganze oder teilweise Ablegung des schriftlichen oder des m¨¹ndlichen Teils einer Staatspr¨¹fung nicht zuzumuten (Unzumutbarkeit), so kann auf Antrag das Fernbleiben genehmigt werden. Hierzu gelten die obigen Erfordernisse.
Bei einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit gilt Folgendes:
Kann krankheitsbedingt an der m¨¹ndlichen Staatspr¨¹fung nicht teilgenommen werden, so m¨¹ssen die Gr¨¹nde der Verhinderung unverz¨¹glich (ohne schuldhaftes Z?gern) beim Landesjustizpr¨¹fungsamt geltend gemacht und nachgewiesen werden.
bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@er Nachweis ist in Form eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamtes zu erbringen. Das Zeugnis darf nicht sp?ter als am Pr¨¹fungstag ausgestellt sein. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, so gilt die Pr¨¹fung als abgelegt und mit ?0¡° Punkten bewertet.
In offensichtlichen F?llen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
Bei einer Verhinderung in der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung ausgeschlossen.
Wurde die Pr¨¹fung bereits im nicht zu vertretenen Zustand der Pr¨¹fungsunf?higkeit abgelegt, gelten obige Erfordernisse. In diesem Fall hat die Geltendmachung unmittelbar im Anschluss an die Ablegung der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung zu erfolgen.
Eine nicht oder nicht vollst?ndig abgelegte m¨¹ndliche Pr¨¹fung ist in vollem Umfang an einem vom vorsitzenden Mitglied des Pr¨¹fungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.
N?heres siehe ¡ì¡ì 9, 10, 29 JAPO.
Das Referendariat hei?t auch Juristischer Vorbereitungsdienst. Regelungen findet man in der JAPO, insbesondere in ¡ì¡ì 44 ff. JAPO.
Man kann das Referendariat erst nach bestandener Erster Juristischer Pr¨¹fung absolvieren.
Das Referendariat hat das Ziel, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuf¨¹hren. Am Ende der Ausbildung sollen die Referendare in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich t?tig zu sein und den vielseitigen und wechselnden Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden.
Das Referendariat dauert zwei Jahre. Die Referendare werden ausgebildet bei der Justiz (8 Monate), bei der ?ffentlichen Verwaltung (4 Monate), bei einer Rechtsanwaltskanzlei (9 Monate) und bei einer Stelle nach Wahl, die allerdings bestimmte Voraussetzungen erf¨¹llen muss (Pflichtwahlpraktikum, 3 Monate).
Abschlusspr¨¹fung ist die Zweite Juristische Staatspr¨¹fung. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil (11 Klausuren ¨¤ 5 Stunden) und einem m¨¹ndlichen Teil (50 Minuten Gesamtpr¨¹fungsdauer pro Pr¨¹fungsteilnehmer). K¨¹nftig wird die Zahl auf 9 Klausuren reduziert.
Die Fristen f¨¹r die Einschreibung legt die Studentenkanzlei f¨¹r jedes Semester fest; die Fakult?t hat damit nichts zu tun. Jura an der Universit?t Regensburg ist nicht zulassungsbeschr?nkt. Sie k?nnen sich daher - egal ob Sie Studienanf?nger/in oder Studienortwechsler/in sind - einfach bei der Studentenkanzlei der Universit?t einschreiben. Auf deren Homepage finden Sie die Einschreibungsfrist, das notwendige Einschreibungsformular und die zur Einschreibung notwendigen Unterlagen. Technische Fragen zur Einschreibung richten Sie bitte ausschlie?lich an die Studentenkanzlei.
Bei einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist bei einer Anrechnung Folgendes zu beachten:
Nach ¡ì 22 Abs. 2 S.1 JAPO kann eine solche Ausbildung auf Antrag an das Landesjustizpr¨¹fungsamt in einem Umfang von bis zu zwei Semestern auf das Universit?tsstudium angerechnet werden. Jedoch ist von einer solchen Semesteranrechnung abzuraten, da sich dadurch die Gesamtstudienzeit verk¨¹rzen w¨¹rde. Im Rahmen der Studienleistungen wird Absolventen der genannten Ausbildungen auf Antrag nach Einschreibung ein Anf?ngerschein und eine Teilleistung im Rahmen der Zwischenpr¨¹fung anerkannt. In welchem Teilgebiet die Anrechnung erfolgt, richtet sich nach dem Schwerpunkt der Ausbildung. Der Antrag auf Anrechung ist unter Vorlage der beglaubigten Kopien der Abschlusszeugnisse ¨¹ber das Dekanat an Herrn Dr. Peter Gril zu richten.
Nach ¡ì 22 Abs. 2 S. 3 JAPO kann die praktische Studienzeit ganz oder teilweise erlassen werden. In der Regel werden ¨¹ber das Landesjustizpr¨¹fungsamt bis zu zwei Monate der erforderlichen drei Monate praktischer Studienzeit erlassen.
Die an einer anderen deutschen juristischen Fakult?t bestandene Zwischenpr¨¹fung wird anerkannt. Man ben?tigt bereits f¨¹r die Immatrikulation eine Bescheinigung dar¨¹ber (vgl. Homepage der Studentenkanzlei, Einschreibungsunterlagen). Wer noch nicht ¨¹ber eine entsprechende Bescheinigung/ein Zeugnis verf¨¹gt, muss sich dies noch am bisherigen Studienort besorgen.
Auch Teilleistungen zur Zwischenpr¨¹fung werden anerkannt.
Die Anerkennung ist gem. der StPrO beim Pr¨¹fungssekretariat f¨¹r die Zwischenpr¨¹fung (s. Fakult?tshomepage ¨C Einrichtungen) unter Vorlage einer Bescheinigung der bisherigen Fakult?t zu beantragen. Die Bescheinigung muss die bestandenen Leistungen, aber auch die (m?glichen) Fehlversuche im Rahmen der Zwischenpr¨¹fung enthalten. Sollte es keine Fehlversuche geben, so muss die bisherige Fakult?t dies auf ihrer Bescheinigung vermerken.
Soweit an der bisherigen Universit?t die Zwischenpr¨¹fung noch nicht vollst?ndig bestanden war, muss an der Universit?t Regensburg stets zumindest eine Teilpr¨¹fung abgelegt werden. Das spielt etwa dann eine Rolle, wenn an der bisherigen Universit?t mehrere Teilleistungen verlangt wurden und z.B. nur eine Klausur bestanden wurde.
Es k?nnen gem?? der StPrO auch sonstige Leistungen (mit Nachweis) anerkannt werden, die an der bisherigen Universit?t nicht zur Zwischenpr¨¹fung geh?ren, wohl aber in Regensburg (also z.B. in den Grundlagenf?cher).
An anderen Unis erworbene kleine Scheine werden anerkannt, sofern sie nach dem Recht der bisherigen Uni bereits vollst?ndig erworben sind.
Die Anerkennung erfolgt durch das Dekanat (Herr Dr. Peter Gril) erst nach dem Wechsel bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen/Zeugnisse.
Teilleistungen werden ebenfalls grunds?tzlich anerkannt. Ist eine Teilleistung an der bisherigen Uni f¨¹r einen bestimmten Zeitraum ¨¹bertragbar, wird dieser Zeitraum auch in Regensburg gew?hrt, damit der Wechsel keine Nachteile mit sich bringt. Ansonsten gilt die Regensburger Studien- und Pr¨¹fungsordnung.
Wurden an der bisherigen Universit?t lediglich Teilleistungen in Form von Klausuren erworben und noch keine Hausarbeiten im Sinne der Regensburger Studien- und Pr¨¹fungsordnung absolviert, sollten diese m?glichst bereits schon in der vorlesungsfreien Zeit vor dem bevorstehenden Wechsel angefertigt werden. Die darauffolgende vorlesungsfreie Zeit kann jedoch ebenfalls hierf¨¹r genutzt werden.
Wurden an der bisherigen Universit?t lediglich Teilleistungen in Form von Hausarbeiten erworben, z?hlen diese f¨¹r die entsprechende ?bung des Semesters in welches gewechselt wird bzw. f¨¹r die ?bung des nachfolgenden Semesters.
In Regensburg ist der Erwerb eines Konversations¨¹bungsscheins im jeweiligen Teilgebiet Zugangsvoraussetzung zu den Anf?nger¨¹bungen . bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@er muss bei Anfertigung der Hausarbeit bzw. Klausur dem Lehrstuhl vorgelegt werden. Konversations¨¹bungsscheine (Arbeitsgemeinschaften) anderer Universit?ten sind dabei anerkannt. Wer diese nicht vorlegen kann, muss die jeweilige Konversations¨¹bung in Regensburg noch nachholen. Davon ausgenommen sind Studienortwechsler, denen zumindest eine Teilleistung im Rahmen der jeweiligen Anf?nger¨¹bung anerkannt werden kann.??
Erworbene gro?e Scheine sind anerkannt, sofern alle nach dem Recht der bisherigen Uni notwendigen Teilleistungen bestanden sind, auch wenn diese Leistungen vom Regensburger Model abweichen ( ¡ì 24 Abs.1 S. 2 JAPO). Es bedarf keiner f?rmlichen Anmeldung mehr durch die Fakult?t.
Als Teilleistungen werden nur bestandene Klausuren anerkannt, da in Regensburg eine Fortgeschrittenen-Hausarbeit nicht vorgesehen ist. Man muss stets mindestens eine Klausur in Regensburg bestehen, auch wenn man an der bisherigen Uni bereits mehrere Scheinklausuren bestanden haben sollte, ohne den Schein erworben zu haben.
Die Anerkennung von Teilleistungen erfolgt durch das Dekanat (Herr Dr. Peter Gril) erst nach dem Wechsel bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen/Zeugnisse. F¨¹r die Anerkennung kann ein Formular verwendet werden. Der Antrag kann auch selbst formuliert werden. Die Anerkennung erbrachter Studienleistungen im Rahmen der Fortgeschrittenen¨¹bung ist dann wegen des Doppelverwertungsverbots ausgeschlossen, wenn diese Leistungen an der bisherigen Universit?t bereits als Zulassungsvoraussetzungen f¨¹r die Fortgeschrittenen¨¹bungen erbracht wurden.
Die an einer anderen Universit?t vollst?ndig abgelegte und bestandene Universit?tspr¨¹fung im Schwerpunktbereich braucht von der Regensburger Fakult?t nicht anerkannt zu werden. Studienortwechsler in dieser Phase sollten darauf achten, dass sie von der bisherigen Uni eine Pr¨¹fungsbescheinigung (¡ì 42 JAPO) erhalten. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e ist sp?ter beim Landesjustizpr¨¹fungsamt vorzulegen, damit dieses nach dem Bestehen der Staatspr¨¹fung gem. ¡ì 17 JAPO das Abschlusszeugnis ¨¹ber die Erste Juristische Pr¨¹fung ausstellen kann. ¨C Achtung: Wer nach Regensburg wechselt, um hier die Erste Juristische Staatspr¨¹fung abzulegen, muss hier gem. ¡ì 22 I 3 JAPO noch zwei Semester lang studieren, ehe die Staatspr¨¹fung abgelegt werden kann.
Wer zum Beginn seines Schwerpunktbereichsstudiums nach Regensburg wechselt, kann die Zulassung zum gew¨¹nschten Schwerpunkt beantragen. Die Anmeldung kann bereits jeweils im vorhergehenden Semester im Laufe der entsprechenden Frist vorgenommen werden (S. 20 ff). Studienortwechsler m¨¹ssen sich ggf. an das Pr¨¹fungsamt f¨¹r die Juristische Universit?tspr¨¹fung wenden und sollten das m?glichst fr¨¹hzeitig tun. Denn grunds?tzlich erfolgt die Anmeldung f¨¹r Seminare und Studienarbeiten bereits w?hrend des Semesters 1 f¨¹r das Semester 2 ¨¹ber ein Intranet (FlexNow). Studienortwechsler k?nnen sich gleichwohl auch nach Fristablauf und unmittelbar ¨¹ber das Pr¨¹fungsamt anmelden. Bei sp?ter Meldung k?nnen Wunschschwerpunkt und Wunschseminar aber bereits voll belegt sein.
Eine Bewerbung oder Zulassung zu den einzelnen Schwerpunktbereichen ist seit dem SS 2007 m?glich, aber nicht zwingend erforderlich. Es ist aber zweckm??ig, einen Antrag auf Zulassung zu einem bestimmten Schwerpunkt zu stellen (s.o. beim Schwerpunktstudium, S. 20 ff.). Man kann auf eigenes Risiko auf die Anmeldung zum Schwerpunkt verzichten und sich unmittelbar zum vorbereitenden Seminar bzw. zur Studienarbeit anmelden (s.o. bei Schwerpunktbereichsstudium). Studienortwechsler m¨¹ssen sich wegen der Anmeldung zu Schwerpunkten, Seminaren, Studienarbeiten ggf. unmittelbar unter Wahrung der Anmeldefristen des jeweiligen Semesters an das Pr¨¹fungsamt f¨¹r die Juristischen Universit?tspr¨¹fung wenden und sollten das m?glichst fr¨¹hzeitig tun. Denn grunds?tzlich erfolgt die Anmeldung f¨¹r Seminare und Studienarbeiten bereits w?hrend des Semesters 1 f¨¹r das Semester 2 ¨¹ber ein Intranet (FlexNow). Studienortwechsler k?nnen sich gleichwohl unmittelbar ¨¹ber das Pr¨¹fungsamt anmelden. Bei einer Meldung nach Ablauf der Anmeldefrist k?nnen der Wunschschwerpunkt und das Wunschseminar aber bereits voll belegt sein, so dass eine Zulassung ausscheidet.
Im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums ist eine Anerkennung von Studienleistungen des bisherigen Studienortes ebenfalls m?glich, vgl. StPrO Zust?ndig ist das Juristische Pr¨¹fungsamt. Eine Anerkennung als ?erstes Seminar¡° ist unproblematisch, soweit man einen Seminarschein vorweisen kann, der nicht ?lter als drei Jahre ist. Eine Anerkennung als Studienarbeit h?ngt von der Gleichwertigkeit ab, ¨¹ber die das Pr¨¹fungsamt entscheidet; es kommt auf die Einhaltung der Modalit?ten an, die in der Regel an anderen Universit?ten nicht eingehalten sein werden.?
Hierzu ist in erster Linie bei der neuen Fakult?t nachzufragen, weil wir die Studienordnungen anderer Fakult?ten nicht kennen. Informieren Sie sich daher vor der Entscheidung f¨¹r den Wechsel bei Ihrer k¨¹nftigen Fakult?t dar¨¹ber, welche Leistungen im Rahmen der ?bungen und des Schwerpunktbereichsstudiums zu erbringen sind, die Sie noch nicht erworben haben. An anderen Fakult?ten gibt es beispielsweise noch Fortgeschrittenen¨¹bungen mit Hausarbeiten, teils ist ein Grundlagenschein Voraussetzung des Schwerpunktbereichsstudiums und vieles mehr.
Ja, es ist dann nicht sicher, ob und unter welchen Voraussetzungen Teilleistungen aus Regensburg an der Zielfakult?t anerkannt werden. Hierzu ist Kontakt mit der Zielfakult?t aufzunehmen.
Achtung, weiteres Problem mit der Zwischenpr¨¹fung: Wer die Fakult?t verl?sst, ohne die Zwischenpr¨¹fung bestanden zu haben, und das Studium an einer anderen Universit?t fortsetzt, sollte dies dem Pr¨¹fungssekretariat unserer Fakult?t unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung mitteilen. Ansonsten muss er/sie damit rechnen, sp?testens nach Ablauf des f¨¹nften/sechsten Semesters einen Bescheid ¨¹ber das endg¨¹ltige Nichtbestehen der Zwischenpr¨¹fung zu erhalten, da die Wiederholung fristgebunden ist (siehe bei Zwischenpr¨¹fung). Denn die Fakult?t kann nicht nachpr¨¹fen, was ein Studierender ohne bestandene Zwischenpr¨¹fung nach der Exmatrikulation macht. ¨C Soweit die Zwischenpr¨¹fung inzwischen andernorts bestanden ist und dies nachgewiesen wird, nimmt die Fakult?t den Bescheid nat¨¹rlich ohne weiteres zur¨¹ck.
Probleme k?nnen sich z.B. im Hinblick auf Belegb?gen ergeben. Das sind Listen der Lehrveranstaltungen, die man in einem Semester belegt hat und die man fr¨¹her bei der R¨¹ckmeldung vorlegen musste. In Regensburg sind die Belegb?gen abgeschafft, an anderen Unis zum Teil noch nicht. Erstellen Sie selbst entsprechende Listen f¨¹r jedes Ihrer bisherigen Semester mit LV-Nr. aus dem Vorlesungsverzeichnis, Titel, Anzahl der Semesterwochenstunden, eventuell Dozent. Die notwendigen Angaben findet man im Vorlesungsverzeichnis und in den Studieninformationen.
Der Auslandsaufenthalt sollte m?glichst zwischen dem Bestehen der Zwischenpr¨¹fung und dem Beginn des Schwerpunktbereichsstudiums und der Examensvorbereitung liegen, also grunds?tzlich nach dem dritten oder vierten Fachsemester. Denkbar w?re er auch zwischen Erster Pr¨¹fung und Referendariat, um dort beispielsweise ein LL.M.-Programm zu absolvieren.?Dabei erfolgt allerdings keine Vermittlung?durch die Universit?t Regensburg, vielmehr ist?Eigeninitiative gefragt.?Auch im Referendariat kann man ¨¹brigens noch eine Station im Ausland absolvieren.
Die Fakult?t f¨¹r Rechtswissenschaft f¨¹hrt mit sehr vielen europ?ischen Universit?ten einen Studentenaustausch im Rahmen des ERASMUS-Programms durch. Dar¨¹ber hinaus gibt es auch au?ereurop?ische Kooperationen. Bei Planung, Bewerbung und Sicherstellung der Finanzierung unterst¨¹tzt Sie das International Office der Universit?t. Die Planung Ihres weiteren Studienverlaufs k?nnen?Sie mit der Studiengangskoordination besprechen. Fragen zu den jeweiligen Partneruniversit?ten beantworten die jeweiligen Programmbeauftragten.
Die Aufenthaltsdauer betr?gt ein oder zwei Semester. Erfahrungsberichte zu einzelnen Hochschulen finden Sie in der Infothek des International Office. Voraussetzungen f¨¹r die Teilnahme sind gute Kenntnisse der Sprache des Gastlandes sowie in der Regel der Erwerb der ?bungsscheine f¨¹r Anf?nger. Alle Informationen zum Bewerbungsverfahren finden Sie hier...
Auslandssemester sind f¨¹r den Freiversuch im Staatsexamen grunds?tzlich unsch?dlich:
Eine Beurlaubung wegen eines Auslandsstudiums wird mit bis zu zwei Semestern dann nicht angerechnet, wenn der Studierende an einer Universit?t im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang (Nachweis durch Immatrikulation/Studienbuch) ausl?ndisches oder internationales Recht studiert hat und je Semester einen Leistungsnachweis hier¨¹ber erbracht hat.?
Falls der Erwerb eines Leistungsnachweises nicht m?glich war, gen¨¹gt eine Anerkennung des Auslandsstudiums als ordnungsgem?? durch eine bayerische juristische Fakult?t.
Ein Auslandsaufenthalt verl?ngert die Freiversuchsfrist nach ¡ì 37 IV JAPO jedoch nur bei gleichzeitiger Beurlaubung an der Heimatuniversit?t. Ausnahmen sind in der JAPO nicht vorgesehen und daher nicht m?glich. Eine nachweisbare Abwesenheit von der Heimatuniversit?t allein ist irrelevant.
Das hei?t: Hat man ein Semester im Ausland studiert, kann man dies durch Leistungsnachweis belegen und war in dieser Zeit an der Universit?r Regensburg beurlaubt, kann man den Freiversuch nach dem neunten Semester ablegen.
Hinsichtlich der grunds?tzlichen Anerkennung von im Ausland erbrachten Pr¨¹fungsleistungen gilt:
?ber die Anerkennung entscheidet das Dekanat (Dr. Peter Gril) bzw. das Pr¨¹fungsamt im Rahmen des Schwerpunktbereichstudiums. Au?erdem gibt es ein Merkblatt auf der Homepage der Fakult?t.
Ich ben?tige eine Bescheinigung nach BAf?G ¨C wer ist daf¨¹r zust?ndig?
Bitte wenden Sie sich an Herrn Prof. M¨¹ller!
Dazu l?sst sich eine grobe Einteilung in folgende Berufsfelder ziehen:
Juristen im Staatsdienst:
Daneben existieren noch weitere berufliche M?glichkeiten, die teilweise jedoch nur im weiteren Sinne juristischer F?higkeiten bed¨¹rfen oder Zusatzausbildungen erfordern, etwa beim BND, beim Ausw?rtigen Amt, als Wirtschaftspr¨¹fer oder Steuerberater oder auch im journalistischen Bereich, wo heute ein Studium meist vorausgesetzt wird.
Der Anwaltsberuf ist der klassische Berufszweig, den ein Gro?teil (¨¹ber 80 %) der Studenten nach ihrem zweiten Staatsexamen einschl?gt. Nicht ohne Grund: die anwaltliche T?tigkeit ist ein besonders breites und dynamisches Feld, das f¨¹r jeden Typ das Passende bereith?lt.
Dazu z?hlen einerseits die Mandantenbetreuung und deren Interessenvertretung vor Gericht, andererseits aber auch immer mehr zunehmende Aufgaben wie au?ergerichtliches Konfliktmanagement und Mediation.
Entsprechend seinen Karrierew¨¹nschen kann man sein T?tigkeitsfeld in einer gro?en und hochspezialisierten Kanzlei mit 30 und mehr Anw?lten w?hlen. Dort werden wesentlich h?here Anforderungen an Qualifizierung und pers?nlicher Einsatzbereitschaf gestellt: So gelten Examina mit gro?em Pr?dikat sowie Auslandsaufenthalte und eventuelle Promotion/LL.M als besonders vorteilhaft. Im Gegenzug zu den sehr hohen Arbeitszeiten mit 50, 60 oder noch mehr Stunden pro Woche (regelm??ig auch am Wochenende), sind die Verdienstm?glichkeiten oft um ein vielfaches h?her als z.B. in kleinen Kanzleien. Das Einstiegsgehalt f¨¹r angestellte Anw?lte in Gro?kanzleien liegt oft schon bei 90.000 Euro oder mehr im Jahr (brutto).
In kleineren Kanzleien, die die gesamte Bandbreite des Rechtslebens erfassen, sind lange Arbeitszeiten zwar auch an der Tagesordnung, sie liegen aber deutlich unter den Arbeitszeiten in einer Gro?kanzlei. Auf Grund der erheblich geringeren Streitwerte liegt der Verdienst hier aber auch deutlich unter dem in gro?en Kanzleien.
F¨¹r den Berufseinstieg empfiehlt sich regelm??ig ein Anstellungsverh?ltnis in einer Kanzlei, in der das Handwerk erlernt werden kann, da das sofortige Er?ffnen einer eigenen Kanzlei einerseits mit erheblichen Kosten verbunden ist, andererseits das Problem entsteht, Mandanten zu finden. Das durchschnittliche Gehalt eines Einzelanwalts liegt laut einer Studie bei monatlich 1.500 Euro netto.
Wer also Einsatzbereitschaft zeigen kann und will und einen gewissen ?Kampfgeist¡° mitbringt, f¨¹r den ist der Anwaltsberuf sicherlich mehr als nur eine ?berlegung wert.
Die richterliche T?tigkeit gliedert sich einerseits in die Einarbeitung in die F?lle durch eingehendes Studium der Akten, andererseits in die anschlie?ende Leitung der Prozesse vor Gericht. Dabei kommt es weniger auf das Diskutieren, als vielmehr auf das Hinh?ren und Befragen der Beteiligten an. Insofern ist der Richterberuf ¨¹berwiegend durch Zur¨¹ckhaltung und Sachlichkeit gepr?gt. Dabei soll er insbesondere als Konfliktmanager und Mediator fungieren.
Das Besondere am Richterberuf ist seine vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabh?ngigkeit, sowohl in sachlicher als auch pers?nlicher Hinsicht. Das hei?t, dass ein Richter weder gegen seinen Willen versetzt, umgesetzt oder entlassen werden kann. Eine vorgeschriebene Dienstzeit muss ebenfalls nicht eingehalten werden. Ebenso existieren keine Vorgesetzten, an deren Weisungen man gebunden w?re.
Die Zulassungsvoraussetzungen f¨¹r den Richterberuf schwanken von Bundesland zu Bundesland. In Bayern ist Voraussetzung in der Regel ein 2. Staatsexamen mit 9 Punkten aufw?rts; andere Kriterien als diese ?Staatsnote¡° scheinen nicht zu existieren. Anderswo muss man sich aber darauf einstellen, neben den fachlichen F?higkeiten auch auf seine pers?nlichen F?higkeiten ¨¹berpr¨¹ft zu werden.
Die Einstiegsbesoldung eines Richters liegt bei etwa 3.500 Euro brutto (altersabh?ngig). Zwar klingt dies im Vergleich zur Bezahlung bei Gro?kanzleien nach wenig, doch muss man bedenken, dass Beamte von ihrer Besoldung keinerlei Sozialabgaben abf¨¹hren m¨¹ssen. Auf Netto-Ebene relativiert sich der Unterschied also massiv.
Studierende, die sich f¨¹r den Richterberuf interessieren, sollten Spa? am Nachdenken haben und in sich ruhende und gelassene Charaktere sein.
Als Staatsanwalt ist man Beamter des h?heren Dienstes. Er f¨¹hrt die Ermittlungen im Strafverfahren und erhebt Anklage vor Gericht. Im Gegensatz zum Richterberuf ist die Staatsanwaltschaft hierarchisch aufgebaut, was zur Folge hat, dass man die dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten befolgen muss. Die erforderlichen Examensnoten entsprechen denen des Richterberufs.
Die T?tigkeit in der Verwaltung kann vielf?ltig und bunt sein. Besonders in der b¨¹rgernahen Kommunalverwaltung vor Ort hat man mit konkreten Vorhaben umzugehen, etwa die Errichtung von Kinderg?rten etc. Anders hingegen in den Ministerien und Oberbeh?rden, wo meist abstrakte Fragen behandelt werden, die Aufsicht ¨¹ber andere Beh?rden ausge¨¹bt wird und Verwaltungsvorschriften entworfen werden. Besonderes Kennzeichen ist im Allgemeinen eine besonders starke Hierarchie und eine mehr oder weniger ausgepr?gte N?he zur Politik. Bei d¨¹rftigen Aufstiegschancen ?hneln die Verdienstm?glichkeiten denen eines Richters.
Der Notar unparteiischer Berater der Beteiligten und f¨¹hrt Aufgaben wie Beurkundungen und Beglaubigungen von Unterschriften aus. Seine Amtsf¨¹hrung unterliegt der staatlichen Dienstaufsicht. Die Laufbahnen sind in den verschiedenen Bundesl?ndern sehr unterschiedlich geregelt.
F¨¹r Studenten, die sich f¨¹r Lehre und Forschung interessieren, gibt es auch die M?glichkeit, die Laufbahn an Universit?ten, Fachhochschulen, Repetitorien, Akademien oder ?hnlichen Institutionen einzuschlagen. Dabei ist zu ber¨¹cksichtigen, dass im Fach Jura die wissenschaftliche Produktion - im Gegensatz etwa zu Medizin ¨C ¨¹berwiegen in Einzelarbeit erbracht wird. Die Arbeitszeit ist in dieser Berufssparte ebenfalls recht hoch. Dazu kommen Einnahmen aus Gutachten, Vortr?gen etc.
Au?er den oben aufgef¨¹hrten klassischen T?tigkeiten kommen ferner Berufsm?glichkeiten in Politik, Unternehmensberatung, Versicherungen, Bundesnachrichtendienst und ?hnlichem in Betracht, bei denen die im Studium vermittelten juristischen F?higkeiten nur bedingt zum Einsatz kommen.
Folgende ?bersicht dient der Kl?rung der im Text wiederholt abgek¨¹rzten Begriffe:
FS | Fachsemester |
WS | Wintersemester |
SS | Sommersemester |
c.t. | cum tempore = mit Zeit. Es handelt sich um die so genannte Akademische Viertelstunde: Vorlesungen an Universit?ten beginnen regelm??ig 15 Minuten sp?ter, als im Vorlesungsverzeichnis angegeben. Zum Beispiel beginnt eine Vorlesung, die mit 9.00 Uhr c.t. eingetragen ist, erst um 9.15 Uhr. Auch wenn die Angabe ?c.t.¡° fehlt, ist diese Akademische Viertelstunde hinzuzurechnen ¨C denn sie ist die Regel. |
s.t. | sine tempore = ohne Zeit. Angabe im Vorlesungsverzeichnis, wenn eine Veranstaltung ausnahmsweise ohne die Akademische Viertelstunde beginnen soll. Zum Beispiel beginnt eine Vorlesung, die mit 9.00 Uhr s.t. eingetragen ist, p¨¹nktlich um 9.00 Uhr. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@ ist die Ausnahme. |
SWS | Semesterwochenstunden. Die Bezeichnung ?1 SWS¡° besagt, dass die entsprechende Lehrveranstaltung f¨¹r die Dauer eines Semesters w?chentlich einen Umfang von einer Stunde (im akademischen Sinne ¨C real also 45 Minuten) hat. |
JAPO | Ausbildungs- und Pr¨¹fungsordnung f¨¹r Juristen |
StPrO | Studien- und Pr¨¹fungsordnung |
FlexNow | Pr¨¹fungsverwaltungssystem zur Pr¨¹fungsan- und abmeldung |
BayHSchG | Bayerisches Hochschulgesetz |
ZSK | Zentrum f¨¹r Sprache und Kommunikation |
Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Unklarheiten bez¨¹glich der Anmeldung zum Staatsexamen direkt an das Landesjustitzpr¨¹fungsamt Bayern. Ihre Ansprechpartnerinnen sind dort:
Irmgard Loschan-Irber
Zimmer 259, II. Stock
Tel. 089 / 5597-2590
pers?nlich anwesend:
Dienstag bis Freitag
08.30 - 11.30 Uhr
E-Mail:irmgard.loschan-irber@stmj.bayern.de
Katrin Knaus
Zimmer 259, II. Stock
Tel. 089 / 5597-2604
pers?nlich anwesend:
Montag bis Freitag:
8.30 - 11.30 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag:
13.15 - 15.00 Uhr
E-Mail: katrin.knaus@stmj.bayern.de
Stand: 18.11.2021
Ansprechpartner
Dr. Petra Fexer
Geb?ude RW(S), Zi. R 1.30
Telefon 0941 943-2671
studienberatung.jura@ur.de