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Nachteilsausgleich

Grunds?tzliches über Nachteilsausgleichsma?nahmen

  • Studierende, die eine chronische Erkrankung oder Beeintr?chtigung nachweisen k?nnen, die sich konkret studienerschwerend auswirkt, k?nnen?individuell festzulegende Nachteilsausgleichsma?nahmen in Anspruch nehmen. So wird einerseits der individuellen Einschr?nkung der Betroffenen Rechnung getragen und andererseits der Grundsatz der Chancengleichheit verwirklicht, indem (im anzustrebenden Idealfall) gleichwertige Ausgangsbedingungen für alle Studierenden und Studieninteressierten hergestellt werden. Die M?glichkeit der Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ergibt sich dabei aus dem Bayerischen Hochschulgesetz und den dazu korrespondierenden Regelungen in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.
  • Nachteilsausgleiche werden deshalb nie pauschal bewilligt, sondern sind grunds?tzlich immer Einzelfallentscheidungen!
  • Es besteht kein genereller Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs (z. B. k?nnen schreibunf?hige?Studierende?per se nicht auf die Umwandlung einer schriftlichen Prüfung in eine mündliche bestehen. Denkbar w?re hier beispielsweise auch, dass er oder sie in einem separaten Prüfungsraum eine Aufsichtsperson und eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt bekommt, welcher er oder sie den zu schreibenden Text dann diktieren kann.)
  • Es obliegt dem Prüfungsausschuss zu entscheiden, welche Ma?nahmen im Einzelfall in Bezug auf das konkrete Krankheitsbild zugesprochen werden k?nnen.
  • Inhaltliche Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen werden innerhalb des Nachteilsausgleichsverfahrens nicht verringert. Es werden also nur die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung modifiziert, nicht aber die Leistung selbst.
  • Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs wird sich in keinem Fall (positiv wie negativ) auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und wird auch nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert.
  • Die beratenden Einrichtungen genauso wie andere beteiligte Stellen (Prüfungssekretariat und -ausschuss, Referat für studienbezogene Rechtsangelegenheiten, Prüfer) unterliegen der Schweigepflicht.
  • Vorübergehende Erkrankungen k?nnen keinen Nachteilsausgleich nach sich ziehen, hier ist eventuell an einen Rücktritt von der Prüfung zu denken.

Procedere

  • M?glichst frühzeitig, also sobald sich l?ngerfristig Probleme beim regul?ren Studien- und Prüfungsablauf abzeichnen, einen schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zentralen Prüfungssekretariat oder beim zust?ndigen Ministerium (Staatsexamen) stellen.
  • Der Antrag ist dabei - soweit der Zust?ndigkeitsbereich der Universit?t Regensburg betroffen ist - sp?testens vier / acht Wochen (siehe Prüfungsordnung im Studienfach!) vor der ersten Prüfung zu stellen.
  • Bei Zust?ndigkeiten au?erhalb der Universit?t Regensburg, z.B. bei Staatsexamensprüfungen, nehmen Sie bitte direkt mit den entsprechenden Stellen Kontakt auf, um Fristen, einzureichende Unterlagen und eventuelle Besonderheiten abzukl?ren! Für Studierende der Lehr?mter befindet sich auf der Homepage der Prüfungsverwaltung der Universit?t Regensburg ein extra Merkblatt zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs in Staatsexamensprüfungen. Bitte beachten Sie die dort genannten Vorgaben genau!
  • Dem Antrag ein (fach-)?rztliches Attest inklusive konkreter Stellungnahme vom Arzt beilegen; sowohl hier als auch im schriftlichen Antrag muss genau geschildert werden, wie sich Ihre Erkrankung/Beeintr?chtigung?konkret im Studium und/oder bei Prüfungen auswirkt. Letztendlich muss aus dem Attest hervorgehen, wie stark Sie gegenüber Studierenden, die nicht an Ihrer Erkrankung/Beeintr?chtigung?leiden, eingeschr?nkt sind. Hilfreich ist es auch, wenn herausgearbeitet wird, wie stark Ihre Erkrankung/Beeintr?chtigung?im Vergleich zur gleichen Betroffenengruppe ausgepr?gt ist. Die Angabe von speziellen Ma?nahmen, die der Arzt oder die ?rtin aus medizinischer Sicht für erforderlich h?lt, um die negativen Auswirkungen Ihrer Erkrankung/Beeintr?chtigung?zu kompensieren, sind h?ufig hilfreich und k?nnen daher gerne angegeben werden! Sie sind jedoch nur ein Indiz und keineswegs bindend, da der Arzt oder die ?rtzin weder die fachliche noch die juristische Seite des Nachteilsausgleichs beurteilen kann. Eventuell vorhandene Erfahrungswerte aus der Schulzeit oder einem früheren Studium k?nnen ebenfalls erg?nzend vorgetragen werden.
  • bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@er Antrag wird sodann eingehend geprüft (beteiligt sind hier: Prüfungsausschuss aus fachlicher Sicht, eine?mitarbeitende Person?des Referates für studienbezogene Rechtsangelegenheiten aus juristischer Sicht und je nach Wunsch der?Studierenden auch der Senatsbeauftragte?für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung). Danach ergeht ein Bescheid des Prüfungsausschusses, der regelm??ig von einem Juristen oder einer?Juristin aus dem Referat für studienbezogene Rechtsangelegenheiten vorbereitet wird. bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@er Bescheid regelt, ob und in welcher Form der beantragte Nachteilsausgleich bewilligt wurde.
  • Anschlie?end sind die?betroffene Studierenden selbst dafür verantwortlich, dass der genehmigte Nachteilsausgleich organisatorisch und praktisch auch tats?chlich umgesetzt wird! Die Studierenden sollte daher unverzüglich die betroffenen Dozierenden/Prüfende Personen?über die Ausgleichsma?nahmen unterrichten, damit eventuell n?tige organisatorische Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden k?nnen. Bei der Umsetzung der Ma?nahmen sind Ihnen der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung sowie dessen Stellvertretung und die Beratungsstelle für Studierende mit Beeintr?chtigung gerne behilflich.

  1. Studium

Studieren mit Beeintr?chtigung

Eine sehbehinderte bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@ mit Blindenstock wird von zwei sehenden bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@nen durch das Zentrale H?rsaalgeb?ude begleitet

Kontakt

Dipl.-Psych. Stefanie Feuerer 


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Telefon 0941 943-2291
E-Mail: stefanie.feuerer@ur.de