Hochschulrahmengesetz (HRG)
insbesondere § 2 Absatz 4 HRG und § 16 Satz 4 HRG
Hochschulrahmengesetz im PDF-Format
- § 2 Absatz 4: "Die Hochschulen wirken an der sozialen F?rderung der Studierenden mit; (...) Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule m?glichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen k?nnen."
- § 16 Satz 4: "(...) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
insbesondere § 24 BayHIG
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.
- Artikel 24, Absatz 1: "Die Hochschulen f?rdern (...)?die tats?chliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben (...).?Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschule m?glichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden k?nnen."
- Artikel 24 Absatz 2: "Die Hochschule bestellt eine Person (...), die sich als Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einsetzt (...)."
Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG)
insbesondere Artikel 5 BayHZG
Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.
- Artikel 5 (?rtliches Auswahlverfahren), Absatz 3, Satz 1: "Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhunderts?tze der zur Verfügung stehenden Studienpl?tze vorweg abzuziehen (Vorabquoten): 2 v.H. für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine au?ergew?hnliche H?rte bedeuten würde." (...)
- Artikel 5, Absatz 4, Satz 1: "Die nach Abzug der Studienpl?tze nach Absatz 3 verbleibenden Studienpl?tze werden wie folgt vergeben:
- 25 v.H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
- 65 v.H. nach dem Ergebnis des erg?nzenden Hochschulauswahlverfahrens und
- 10 v.H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gew?hlten Studiengang (Wartezeit)" (...)
- Artikel 5, Absatz 4, Satz 4: "Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umst?nden daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienpl?tze beteiligt, den sie oder er nachweisen kann." (...)
Studien- und Prüfungsordnungen der Universit?t Regensburg
Die für Ihren Studiengang relevante Prüfungsordnung finden Sie hier:
/studium/pruefungsordnungen/index.html
Weitere Regelungen im Zusammenhang mit dem Nachteilsausgleich:
Grundordnung der Universit?t Regensburg
aufgrund der Neufassung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006:
Die Grundordnung im PDF-Format
Achter Teil: Vertretung der Studierenden
§ 69 Beauftragter für Studierende mit Behinderung
(1) Der Senat w?hlt auf Vorschlag des Pr?sidenten einen Beauftragten für Studierende mit Behinderung aus dem Kreis des an der Universit?t t?tigen hauptamtlichen wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Personals sowie einen Stellvertreter.
(2) Aufgabe des Beauftragten für Studierende mit Behinderung ist es, einer Benachteiligung von Studierenden mit Behinderung im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universit?t entgegenzuwirken.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Beauftragte hinsichtlich seiner sonstigen Dienstverpflichtungen angemessen zu entlasten.
Memorandum der Universit?t Regensburg
zur F?rderung der Arbeitsbedingungen von Studierenden mit chronischer Krankheit oder Behinderung (Regensburg, den 24.09.2003
In gemeinsamer Verantwortung: Der damalige Pr?sident bzw. Rektor, Prof. Dr. Alf Zimmer, sowie der damalige Senatsbeauftragte für schwerbehinderte Studierende: Dr. Till Pfeiffer)