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Zust?ndigkeiten - Aufgaben des Personalrat

Was macht Ihre Personalvertretung?

bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@e Frage haben Sie sich bestimmt auch bereits gestellt, ohne auf Anhieb eine passende Antwort zu finden. Drücken die sich nur vor der Arbeit und machen sich einen sch?nen Lenz?

Die nachfolgenden Informationen sollen helfen, diese Vorurteile abzubauen und einen Einblick in die vielf?ltigen Aufgaben der Personalvertretung und deren Arbeitsweise zu geben:

Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung

Grundlage für die Personalvertretungsarbeit ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz, abgekürzt BayPVG. Die Formen der Beteiligung sind abgestuft nach Mitbestimmung, Mitwirkung und sonstigen Personalvertretungsrechten wie Anh?rung, Unterrichtung oder Anwesenheitsrecht.

Mitbestimmung hei?t, dass die Dienststelle Ma?nahmen nur mit Zustimmung der Personalvertretung durchführen darf. In verschiedenen F?llen kann die Personalvertretung auch die Initiative ergreifen. K?nnen Personalvertretung und Dienststelle sich nicht einigen, dann wird die strittige Angelegenheit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem dortigen Hauptpersonalrat neu verhandelt. Letzte Instanz ist die so genannte Einigungsstelle unter Vorsitz eines neutralen Richters. bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@ ist das st?rkste Recht, das der Personalvertretung zur Verfügung steht, aber wie Sie weiter unten lesen k?nnen, ist dieses Recht doch in vielen F?llen eingeschr?nkt.

Mitwirkung bedeutet, dass von der Dienststelle beabsichtigte Ma?nahmen vor der Durchführung rechtzeitig, eingehend und mit dem Ziel der Verst?ndigung mit der Personalvertretung er?rtert werden müssen. Auch hier kann die Personalvertretung bei verschiedenen Angelegenheiten initiativ werden. In Streitf?llen entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nach Verhandlungen mit dem dortigen Hauptpersonalrat endgültig.

Viele der nun folgenden Beteiligungsrechte beinhalten auch Pflichten, d.h. die Personalvertretung muss sich mit diesen Ma?nahmen befassen und in der Regel innerhalb bestimmter Fristen schriftlich Stellung nehmen:

1. Mitbestimmung mit bindender Entscheidung der Einigungsstelle (teilweise mit Initiativrecht)

  • Beginn und Ende der t?glichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Aufstellung des Urlaubsplans
  • Fragen der Lohngestaltung (wird jedoch weitgehend im Tarifvertrag geregelt)
  • Errichtung, Verwaltung und Aufl?sung von Sozialeinrichtungen
  • Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern
  • Ma?nahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunf?llen und sonstigen Gesundheitssch?digungen
  • Grunds?tze über die Bewertung von anerkannten Vorschl?gen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesen
  • Gew?hrung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Besch?ftigte es beantragt
  • Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer
  • Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer
  • Aufstellung von Sozialpl?nen einschlie?lich Pl?nen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Besch?ftigten infolge von Rationalisierungsma?nahmen entstehen
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen für Arbeitnehmer

2. Eingeschr?nkte Mitbestimmung durch Verweigerungskatalog (Art. 75 Abs. 2 BayPVG)

Die Personalvertretung kann die Zustimmung zu nachfolgenden personellen Ma?nahmen nur widersprechen, wenn sie gegen Gesetze, Verordnungen, Tarifvertr?ge usw. versto?en oder Besch?ftigte benachteiligt werden bzw. den Frieden der Dienststelle st?ren.

  • Personelle Ma?nahmen für Arbeitnehmer
    • Einstellung
    • H?hergruppierung, ?bertragung einer h?her zu bewertenden T?tigkeit auf Dauer
    • Rückgruppierung, ?bertragung einer niedriger zu bewertenden T?tigkeit auf Dauer
    • Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, es sei denn, der Besch?ftigte ist mit der Versetzung oder Umsetzung einverstanden
    • Abordnung für die Dauer von mehr als 6 Monaten, es sei denn, der Besch?ftigte ist mit der Abordnung einverstanden
    • Weiterbesch?ftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus
    • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschr?nken
    • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebent?tigkeit
    • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbesch?ftigung, Erm??igung der Arbeitszeit oder Urlaub oder Widerruf einer genehmigten Teilzeitbesch?ftigung
    • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Besch?ftigten
  • Personelle Ma?nahmen für Beamte (hier hat die Einigungsstelle nur ein Empfehlungsrecht)
    • Einstellung, Anstellung
    • Bef?rderung, ?bertragung eines anderen Amtes mit h?herem Endgrundgehalt ohne ?nderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe
    • Nicht nur vorübergehende ?bertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit h?herem oder niedrigerem Endgrundgehalt, Zulassung zum Aufstieg in die n?chsth?here Laufbahngruppe
    • Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, es sei denn, der Besch?ftigte ist mit der Versetzung oder Umsetzung einverstanden
    • Abordnung für die Dauer von mehr als 6 Monaten, es sei denn, der Besch?ftigte ist mit der Abordnung einverstanden
    • Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
    • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschr?nken
    • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebent?tigkeit
    • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbesch?ftigung, Erm??igung der Arbeitszeit oder Urlaub
    • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Besch?ftigten für Beamte
    • Zuweisung nach § 14 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) für eine Dauer von mehr als drei Monaten

3. Eingeschr?nkte Mitbestimmung durch blo?es Empfehlungsrecht der Einigungsstelle

  • Bestellung von Vertrauens- und Betriebs?rzten
  • Inhalt von Personalfragebogen für Beamte
  • Beurteilungsrichtlinien für Beamte
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur ?berwachung des Verhaltens oder der Leistung der Besch?ftigten
  • Einführung und Anwendung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung

4. Mitwirkung

  • Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen oder pers?nlichen Angelegenheiten der Besch?ftigten
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Besch?ftigten
  • Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Einleitung des f?rmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
  • Verl?ngerung der Probezeit
  • Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben
  • vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
  • Allgemeine Fragen der Fortbildung der Besch?ftigten
  • Aufstellung von Grunds?tzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Ma?nahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs
  • Gestaltung der Arbeitspl?tze
  • Aufl?sung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen
  • Aufstellung von Grunds?tzen der Personalbedarfsberechnung
  • Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

5. Anh?rungs- und Unterrichtungsrecht

Allgemein nach Art. 69 Abs.2 BayPVG: Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen

  • Bei Ma?nahmen zur Bek?mpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag
  • Vor Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstr?umen
  • Vor fristlosen Entlassungen, au?erordentlichen Kündigungen
  • In allen Angelegenheiten bei den monatlichen Besprechungen mit dem Dienststellenleiter

6. Informationsrechte

  • Bei Abhaltung von Prüfungen
  • Bei Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Sicherheitsbeauftragten
  • Unfallanzeigen, Unfalluntersuchungsprotokolle
  • Zus?tzliche Informationsrechte k?nnen sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist

7. Allgemeines Vorschlagsrecht

bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@ leitet sich aus dem Grundgebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 2 BayPVG). Zu Antr?gen und Vorschl?gen der Personalvertretung soll der Dienststellenleiter m?glichst innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen (Art. 69 Abs.3 BayPVG).

Wie arbeitet die Personalvertretung?

Ein Gro?teil der zu behandelnden Angelegenheiten betreffen Ma?nahmen, für die nach dem BayPVG Beteiligungsfristen bestehen. bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@ sind z.B. personelle Einzelma?nahmen, wie Einstellungen, Neueingruppierungen, Bef?rderungen oder Kündigungen. Um nun diese Fristen einzuhalten, kommt die Personalvertretung der Universit?t Regensburg, die aus 15 Mitgliedern besteht, w?chentlich zusammen. Nach Bedarf werden auch kurzfristig Sitzungen einberufen, z.B. bei au?erordentlichen Kündigungen, wo eine Beteiligungsfrist von nur drei Arbeitstagen vorgesehen ist.

Selbstverst?ndlich behandeln wir alle Informationen auf Wunsch vertraulich.


Wichtiger Hinweis: Wir geben unsere Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gew?hr. Rechtsauskünfte dürfen wir nicht erteilen. Bitte fragen Sie für rechtssichere Auskünfte bei den zust?ndigen Stellen nach (Dienststelle, Landesamt für Finanzen u.s.w.). Rechtsverbindliche Auskünfte k?nnen Ihnen auch zugelassene Anw?lte und die Rechtsberatungen der Gewerkschaften erteilen.


  1. Universit?t

Der Personalrat der Universit?t Regensburg

Sekretariat, Sabine Hackl
Telefon 0941 943-2384
E-Mail personalrat.uni@ur.de

Dsc 5821

VORSTAND

T. Grimm             943-5855

J. Guggenberger   943-2485

Dr. W. Mages         943-5856

R. Holzer              943-2068