Zu Hauptinhalt springen

Fragen zur Dienstvereinbarung

Fragen zur Dienstvereinbarung ?Sucht“ an den Arbeitskreis:


Frage:
Die Universit?t Regensburg hat seit 1.6.2011 eine Dienstvereinbarung ?Sucht“ - ?zur Pr?vention von Gesundheitsgefahren durch riskanten Suchtmittelkonsum sowie zum Umgang mit sichtbaren Auff?lligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln“. Warum diese Vereinbarung? Es gibt doch gesetzliche u. berufsgenossenschaftliche Vorschriften!

Antwort:
Natürlich gibt es zum Umgang mit dem Thema Sucht arbeitsrechtliche Vorschriften. Die Universit?t Regensburg sieht aber auch die soziale Verantwortung für ihre Besch?ftigten. Deshalb wurde eine Dienstvereinbarung zum Umgang mit suchtgef?hrdeten bzw. abh?ngigen Besch?ftigten getroffen. bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@e Dienstvereinbarung wurde zwischen der Universit?t Regensburg und dem Personalrat der Universit?t Regensburg geschlossen.

Alkoholismus sowie Suchtmittelabh?ngigkeit sind Krankheiten. Sie treten nie pl?tzlich auf, viel- mehr ist die Entwicklung dorthin in der Regel ein l?nger dauernder Prozess. Die Universit?t Regensburg nimmt die Verantwortung gegenüber den Besch?ftigten ernst, indem sie aktiv auf Vorbeugung setzt und gleichzeitig bereits suchtkranken Besch?ftigten dabei hilft, aus der? Situation wieder herauszufinden.

Speziell Führungskr?fte sind gefordert – sie müssen? erkennen, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gef?hrdet? sind , um die richtigen Schritte einleiten zu k?nnen. Sie müssen den Betroffenen die notwendige Unterstützung bieten – keine leichte Aufgabe – hier gibt die Dienstvereinbarung aber eine klare Orientierung, mit einem Stufenplan, Weiterbildungsangeboten und die Unterstützung durch den Arbeitskreis Sucht u. den Suchtbeauftragten vor.


Frage:
Was ?ndert die Dienstvereinbarung an dem Problem "Sucht"? und der Situation der Betroffenen?

Antwort:
Die Dienstvereinbarung bietet eine konkrete Handlungsorientierung für alle Beteiligten, für die Betroffenen, die Vorgesetzten u. die Kollegen.
Der Rahmen und die M?glichkeiten dienstlicher Suchtkrankenhilfe werden klar beschrieben. Das bedeutet für die Praxis, da? der Erfolg einer Intervention in einem Suchtfall, nicht allein von der Intuition und dem Geschick der mitbetroffenen Kollegen u. Vorgesetzten abh?ngen darf. Hier setzt die Dienstanweisung an und bietet die notwendige Orientierung, indem sie erprobte und angemessene Handlungsrichtlinien in Form eines Stufenplans bereitstellt.?
Das bringt uns gleich in mehreren Punkten weiter:

  1. Gleichbehandlung aller Besch?ftigten durch ein einheitliches Handlungskonzept von Dienststelle und Personalrat.
  2. Verbesserung der Erfolgsaussichten bei einer Intervention.
  3. Handlungssicherheit.

Frage:
Was ist das Ziel der Dienstvereinbarung?

Antwort:
Es gibt 2 Ziele:

  • "Vorbeugung"
  • "Hilfe aus der Sucht"


Vorbeugung:
Hier geht es darum, das Verst?ndnis für die besondere Problematik von Suchtmittelerkrankungen zu vermitteln und Alternativen aufzuzeigen. Es ist wichtig, da? die Betroffenen, die Mechanismen, die zur Sucht führen, selbst erkennen. Nur dann ist man in der Lage, festgefahrene Verhaltensweisen aufzubrechen und? Alternativen anzusteuern.

Ein Beispiel: Alkohol wird oft dazu verwendet, um Stre? kurzfristig abzubauen - regelm??ige sportliche Bet?tigung tut das auch, und liefert darüberhinaus neuen k?rperlichen und geistigen Schwung. Der Griff zur Flasche, sozusagen als Stre?bew?ltigungsmethode für "Verlierer" - d.h. für diejenigen, die keine bessere Alternative kennen.

Hier müssen wir ansetzen: Aufkl?rung leisten u. Alternativen zum Suchtmittel zeigen!

Die richtige Gesamtstrategie ist, die Ursachen, die zur Sucht führen, nicht nur aufzudecken, sondern dauerhaft zu l?sen. Zuerst steht die Erkenntnis, wo das Problem liegt, ob im h?uslichen Umfeld oder am Arbeitsplatz, durch ?berlastung oder auch Unterforderung, z.B durch Monotonie etc. Erkennen und L?sen von Problemen als Alternative zur Flucht in die Sucht. Die Universit?t und der Personalrat k?nnen hier weiterhelfen, durch eigene Beratung, durch Kurse zum Selbst- oder Zeitmanagement. Bek?mpfung der Ursachen und nicht der Symptome.
Zu diesen Ma?nahmen geh?rt auch ein Arbeitsumfeld das den Konsum von Suchtmitteln nicht bagatellisieren oder sogar f?rdern darf. Die Dienstvereinbarung will hier bewu?t Zeichen setzten:

Der Konsum alkoholischer Getr?nke w?hrend des Dienstes in dienstlichen R?umen ist grunds?tzlich untersagt. Ausnahmen in geringem Umfang bei gesellschaftlichen Anl?ssen werden gestattet.

Hilfe aus der Sucht:
Wenn jemand schon "in der Abw?rtsspirale" steckt, mu? die Hilfe konkreter werden.?
Die Dienstvereinbarung Sucht sieht vor, da? gef?hrdeten Besch?ftigten ein rechtzeitiges Hilfsangebot unterbreitet wird, mit dem Ziel die Situation wieder zu stabilisieren.
Das bedeutet aber ganz konkret, da? die Vorgesetzten bef?higt sein müssen, bei sichtbaren Auff?lligkeiten am Arbeitsplatz und Suchtproblemen von Besch?ftigten sachgerecht zu reagieren. Hier gibt es einen Bedarf für Schulungsma?nahmen, denn wenn eine Gef?hrdung oder Abh?ngigkeit vorliegt, initiieren und steuern die Vorgesetzten die Durchführung des Stufenplans.


Frage:
Was macht der Suchtbeauftragte?

Antwort:
? Zentrale Aufgaben des Suchtbeauftragten sind:

  • Beratung und Unterstützung der Universit?tsleitung und Personalabteilung in allen Fragen der Suchtpr?vention und bei Abh?ngigkeitserkrankungen.
  • Beratung der Bediensteten in Einzelgespr?chen oder durch Informationsveranstaltungen,
  • Teilnahme an Schulungsma?nahmen,
  • Kooperation mit psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke,
  • Bereitstellung einer ?bersicht über die psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen in der umliegenden Region,
  • Teilnahme an Personalgespr?chen, wenn der betroffene Mitarbeiter dies beantragt.
  • Systematische Fallbegleitung des Betroffenen bei therapeutischen Ma?nahmen, jedoch nur mit seiner Zustimmung.

Frage:

Was mu? ich als Kollege oder Vorgesetzter tun, wenn ich mit einem "Suchtproblem" konfrontiert werde?

Antwort:

Die Dienstvereinbarung Sucht enth?lt als Kernstück einen Interventionsleitfaden in Form einem Stufenplans:

Der erste und oft zugleich entscheidenste Schritt ist, das "Problem" nicht zu ignorieren!

Als loyal handelnder Kollege mu? ich das Problem ansprechen:? ? ?

Wenn bestimmte Personen wiederholt im Arbeitsalltag so auffallen, dass ein riskanter Konsum von Suchtmitteln oder suchtbedingtes Verhalten naheliegt, sind grunds?tzlich alle Mitarbeiter der Universit?t Regensburg, nicht nur die Vorgesetzten, aufgerufen, im Rahmen ihrer M?glichkeiten t?tig zu werden. bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@ kann geschehen, indem sie Betroffene auf ihr Verhalten ansprechen und auf Hilfem?glichkeiten hinweisen.

Liegen Vorgesetzten Hinweise auf sichtbare Auff?lligkeiten am Arbeitsplatz durch riskanten Konsum von Suchtmitteln oder suchtbedingtes Verhalten von Mitarbeitern vor, so sind sie verpflichtet, diese darauf anzusprechen. Das detaillierte Verfahren ist im Stufenplan beschrieben.

Liegt ein arbeitsvertragswidriges / dienstrechtswidriges Verhalten des Mitarbeiters vor, das im Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, sind die Vorgesetzten gehalten, gem?? des ?Interventionsleitfaden der Universit?t Regensburg bei Auff?lligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln“ vorzugehen

Aufzeichnungen,? die im Zusammenhang mit einer Suchtgef?hrdung oder -erkrankung eines Mitarbeiters anfallen, werden vertraulich behandelt und unter Verschlu? gehalten. Sie sind getrennt von den Personalakten aufzubewahren. Auf Antrag werden die Aufzeichnungen jeweils nach zwei Jahren vernichtet.

Fallbegleitung, Fallabstimmung und Wiedereingliederung:
Mit Einverst?ndnis des Betroffenen soll der Suchtbeauftragte eine systematische Fallbegleitung w?hrend einer ambulanten oder station?ren Therapie bis zur Wiedereingliederung gew?hrleisten.
Die unmittelbar an dem Stufenplan Beteiligten sollen sich bei Bedarf gemeinsam mit der betroffenen Person und den Fachleuten aus dem Beratungs- bzw. Therapiesystem abstimmen, welchen Beitrag die einzelnen Beteiligten aus ihrer jeweiligen Rolle zur Ver?nderung der Situation leisten k?nnen.
Zeitnah zum Abschluss einer therapeutischen Ma?nahme sollen der unmittelbare Vorgesetzte und / oder n?chst h?here Vorgesetzte, der Suchtbeauftragte und der BEM3- Beauftragte der Personalabteilung mit dem Betroffenen ein Gespr?ch führen, um Unterstützungsm?glichkeiten und Erfordernisse für eine erfolgreiche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz abzusprechen. Belastungen am Arbeitsplatz, die einen Rückfall f?rdern k?nnen, werden je nach Lage des Einzelfalls, soweit m?glich, beseitigt oder es werden andere organisatorische? L?sungen? gesucht.? Auf? Wunsch? der? betroffenen? Person? nimmt? ein Mitglied des Arbeitskreises an diesem Gespr?ch teil.


Frage:
Wenn ich als Suchtkranker mich komplett verweigere, werde ich am Schlu? gefeuert!

Antwort:
Der Stufenplan ist darauf ausgerichtet, die Gesundheit u. Arbeitskraft der Betroffenen wieder herzustellen. ?blicherweise sind die Betroffenen, nach einer Ansprache und dem Hilfeangebot, von sich aus sehr bemüht, aus Ihrem Zusatnd herauszukommen. Der Stufenplan endet dann auf dieser Stufe.

Wenn das anders l?uft, also keine Stabilisierung eintritt, sondern eher das Gegenteil davon passiert, dann ist der Stufenplan darauf ausgelegt, zunehmend auch Druck aufzubauen, hier sind dann weitere Gespr?che mit zunehmend konkreteren Zielvorgaben (d.h. Therapiema?nahmen) vorgesehen.


  1. Universit?t

Arbeitskreis Suchtpr?vention und Suchthilfe

Illustrierende Darstellung einer Weinflasche auf einem Holztisch. Die Bildrechte liegen bei: ?iStockphoto.com/MirAgareb