Professoren erreichen wie andere Beamte auch irgendwann einmal die Pensionsgrenze. Im Unterschied allerdings zum pensionierten Beamten beh?lt ein emeritierter Hochschullehrer seine Rechte als Hochschullehrer, muss aber den Pflichten nicht mehr nachkommen.
Ein Emeritus - die weibliche Form Emerita kommt am Institut noch nicht vor - darf also weiterhin lehren und prüfen, muss es aber nicht. Das Recht zu prüfen unterliegt allerdings einer Einschr?nkung: Es erstreckt sich auf die universit?ren Prüfungen, nicht aber auf die Staatsexamina. Die Emeriti am Institut betreuen nach Absprache Bachelor-, Magister- und Masterkandidaten sowie Doktoranden.
Prof. Dr. Hans Joachim Kreutzer (?)
Prof. Dr. Heinrich Tiefenbach (?)
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