(1) ?Es liegt somit ein Verfahrensfehler vor. Er kann durch seine Nachholung geheilt werden.“?
Ein Verfahrensfehler kann nicht durch Nachholung des Fehlers geheilt werden; dies aber sagt der Satz aus. Die Referenz durch das Wort ?seine“ passt offensichtlich nicht. Richtig w?re: ?Er kann durch Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung geheilt werden“, oder, weniger substantivisch: ?Er kann geheilt werden, wenn die Verfahrenshandlung rechtzeitig nachgeholt wird.“
(2) ?Die Genehmigungsf?higkeit ist gegeben, wenn sie dem ?ffentlichen Baurecht entspricht.“
Falsche Referenz im Nebensatz: ?sie“ verweist auf ?die Genehmigungsf?higkeit“. So ergibt der Satz aber keinen Sinn. Richtig w?re: ?Die Genehmigungsf?higkeit ist gegeben, wenn das Vorhaben dem ?ffentlichen Baurecht entspricht.“
Dann bleibt der Satz immer noch unsch?n (Substantivitis, Beitrag folgt), besser: ?Das Vorhaben ist genehmigungsf?hig, wenn es dem ?ffentlichen Baurecht entspricht.“
(3) ?Es lassen sich Anhaltspunkte finden, dass Parteien die Fraktionsfinanzierung als neue Einnahmequelle missbrauchen, um deren eigene gesetzliche Beschr?nkungen zu umgehen.“
?Deren eigene gesetzliche Beschr?nkungen“ enth?lt eine unklare Referenz und wirkt hier sinnentstellend. Es ist nicht klar, auf wen sich ?deren“ bezieht. M?glich w?re nach dem Vor-Satz: Parteien, Fraktionsfinanzierung, Einnahmequelle. Richtig w?re hingegen: ? [...] dass Parteien die Fraktionsfinanzierung als neue Einnahmequelle missbrauchen, um die Grenzen der Parteifinanzierung zu umgehen.“ bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@er Bezug wurde aber nicht deutlich.
bwin娱乐_bwin娱乐官网欢迎您@e Formulierungen aus Klausuren und Seminararbeiten bieten Beispiele für falsche oder zumindest missverst?ndliche Referenzen, also Bezugnahmen auf vorige ?u?erungen. H?ufig werden auch ?dieser, diese, dieses“ uneindeutig verwendet. Es empfiehlt sich, entsprechende S?tze nochmals durchzugehen und zu prüfen, ob die Bezugnahme eindeutig und richtig ist.
Mehr zum Thema ?Bezüge“ finden Sie bei Schnapp, Stilfibel für Juristen, 2004, S. 127, und bei Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Aufl. 2009, S. 87 ff.
Pascale Cancik