Der Lehrstuhl widmet sich dem deutschen und europ?ischen Unternehmensrecht mit besonderen Schwerpunkten im Bank- und Kapitalmarktrecht einschlie?lich der Compliance im Kapitalmarktrecht sowie im Gesellschaftsrecht einschlie?lich des europ?ischen Gesellschaftsrechts.
Weitere Schwerpunkte bilden das Schiedsverfahrensrecht, das Vertragsrecht sowie das europ?ische Privatrecht.
Besondere Beachtung finden in allen genannten Schwerpunkten die R¨¹ckf¨¹hrung aktueller Fragestellungen auf die Grundlagen des Privatrechts sowie die Methoden der Rechtsgewinnung im nationalen sowie europarechtlichen Kontext.
im?Erscheinen: Anmerkung zu BGH WM 2024, 69 und BayObLG WM 2024, 1406 (Vertragsdauer von 1188 Monaten), erscheint in NJW 2024
im Erscheinen: Staudinger - Eckpfeiler des Zivilrechts, 9. Aufl. 2024, Bandredaktor und Autor des Kapitels "Kreditsicherungsrecht" und "Factoring", ca. 140 S.
im Erscheinen: Anmerkung zu EuGH, 3.3.2014, C-536/22 (Unionsrechtskonformit?t der Vorf?lligkeitsentsch?digung), ZEuP 2025 Heft 1
im Erscheinen: Anmerkung zu OLG Koblenz, 1.3.2024, 8 U 1764/22 (K¨¹ndigung von Pr?miensparvertr?gen bei Maximallaufzeiten und Umwandlung in Spareinlage), WuB 2024
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Die ¡ì¡ì 30, 31 GmbHG (Kapitalerhaltung; verbotene R¨¹ckzahlungen) regeln den f¨¹r die GmbH charakteristischen und weiterhin zentralen Grundsatz der Kapitalerhaltung. Sie treten erg?nzend zu den Vorschriften der sog. Kapitalaufbringung in der GmbH hinzu. F¨¹r die beschr?nkte Kapitalbindung hat sich die Bezeichnung als Kapitalschutz herausgebildet. Das komplement?re Zusammenspiel zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung besteht darin, dass das durch die Gesellschafter ordnungsgem?? aufgebrachte Stammkapital der GmbH anschlie?end der Kapitalerhaltung unterliegt und demzufolge nicht ohne Weiteres an die Gesellschafter wieder ausgezahlt werden kann. Neben dem Grundsatz der Kapitalaufbringung ist jener der Kapitalerhaltung das ?Kernst¨¹ck des GmbH-Rechts¡°. Prof. Herresthal hat in dem neuen Online-Kommentar BeckOGK GmbHG die ¡ì¡ì 30, 31 GmbHG ausf¨¹hrlich kommentiert (ca. 320 Seiten). Die Kommentierung ist mit Stand Juni 2024 online gestellt und wird regelm??ig aktualisiert.
In Erf¨¹llung der Prognose, dass schlussendlich fast jede Klausel in den Produkten der Banken und Bausparkassen, mit der sich eine Leistungspflicht des Kunden verbindet, angegriffen werden wird, hatte das LG Frankfurt/M. (LG Frankfurt/M. v. 5.10.2023 ¨C 2-28 O 93/23, ZIP 2024, 397) ¨¹ber die Wirksamkeit eines klauselm??igen Jahresentgelts in sog. Riester-Bausparvertr?gen zu entscheiden. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e Klauseln k?nnen ¨C wie das LG Frankfurt/M. zutreffend erkannt hat ¨C aufgrund ihrer Billigung durch den Gesetzgeber nicht mit der Inhaltskontrollegem. ¡ì¡ì 307 ff. BGB verworfen werden. Prof. Herresthal hat in einem ausf¨¹hrlichen Beitrag in der ZIP 2024, 909-921.?Die Auslegung des ¡ì 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG ergibt deutlich die materiell-rechtliche Zul?ssigkeit der drei dort genannten ?Kostenarten¡° (Abschluss?, Vertriebs- und Verwaltungskosten) und den Ausschluss sonstiger Kostenarten. Die Art und Weise, in welchen ?Formen¡° Abschluss?, Vertriebs- und Verwaltungskosten vereinbart werden d¨¹rfen, ist filigran ausdifferenziert. Mithin handelt es sich nicht nur um eine formale Transparenzregel, sondern eine deutliche gesetzliche Gestattung der materiell-rechtlichen Zul?ssigkeit einer auch klauselm??igen Vereinbarung dieser drei Kostenarten. Aufgrund dieser Erlaubnisnorm scheidet eine Inhaltskontrolle am Ma?stab des ¡ì 307 Abs. 1 BGB aus; die judikative Unterscheidung zwischen Preisabreden und Preisnebenabreden und die indizierte Unangemessenheit letzterer nach ¡ì 307 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB sind nicht anwendbar. Nach dem lex specialis Grundsatz, jedenfalls aber nach ¡ì 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind entsprechende Kostenklauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es w?re ein judikatives Aufschwingen zum Ersatz- bzw. Erg?nzungsgesetzgeber im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn die Judikative ungeachtet des Detailreichtums des ¡ì 2a Satz 1 AltZertG, der expliziten legislativen Billigung bestimmter Kostenarten und nur bestimmter Kostenformen, des gesetzgeberischen Konzepts der Transparenz und Vergleichbarkeit der Kostenarten ohne inhaltliche Vorgaben zu den Kostenelementen oder Kostenh?he sowie der wettbewerbsverfassten Marktwirtschaft die gesetzlich gestatten Kostenarten (?darf vorsehen¡°) inhaltlich beschr?nkt.
Der M¨¹nchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch?Band VI h?lt auch in der 5. Auflage 2024 an der bew?hrten Zusammenfassung der bankrechtlichen Ausf¨¹hrungen in einem geschlossenen Band fest. Vorgelegt wird eine einb?ndige grundlegende Kommentierung des Bankvertragsrechts, erg?nzt um weitere zentrale Bereiche wie das Effektengesch?ft, das Emissionsgesch?ft, das Depotgesch?ft sowie das Internationale Factoring. Dem Konzept des M¨¹nchner Kommentars zum Handelsgesetzbuch folgend bietet der Band auch dort, wo die Legalordnung keine hinreichende systematische Geschlossenheit aufweist, eine den Bed¨¹rfnissen der Praxis entsprechende koh?rente Darstellung der verschiedenen Regelungsbereiche. Die Darstellung orientiert sich auch in der 5. Auflage 2024 am Giroverh?ltnis als Grundlage der bargeldlosen Zahlung. Ausf¨¹hrlich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich zunehmend weitere Formen der bargeldlosen Zahlung herausbilden (E-Geld, virtuelle Assets, Digitales Zentralbankgeld). Den weiterhin zentralen Formen der bargeldlosen Zahlung, namentlich der ?berweisung, der Lastschrift, der Kartenzahlung, dem Scheckverkehr sowie dem Dokumentenakkreditiv sind sodann eigenst?ndige Kapitel mit einer umfassenden und geschlossenen Darstellung dieser Regelungsbereiche gewidmet. Hinzu treten ausf¨¹hrliche systematische Darstellungen weiterer Regelungsbereiche im Recht des ?Zahlungsverkehrs, namentlich der Bankgarantie sowie des Online-Bankings. Ausf¨¹hrlich dargestellt finden sich im Bereich des Kapitalmarkt- und Wertpapiergesch?fts die Anlageberatung, das Emissionsgesch?ft, das Einlagengesch?ft, das Depotgesch?ft sowie die Verm?gensverwaltung. Sie werden erg?nzt um ein grundlegendes Kapitel zum Effektengesch?ft. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird dem Recht des Internationalen Factorings ein eigenst?ndiger Abschnitt gewidmet. Prof. Herresthal ist Bandredaktor und hat die Kapitel zum Giroverh?ltnis (ca. 350 S.), zur ?berweisung (ca. 300 S.), zur Verm?gensverwaltung (ca. 60 S.) und zum Reisescheck (12 S.) verfasst.?
Arbeitszeiten von 9 h¨C17 h in der Gro?kanzlei als Folge des?LkSG? Muss ein Unternehmen, das dem LkSG unterworfen?ist, tats?chlich bei Kanzleien, die ihm Rechtsdienstleistungen??zuliefern¡°, f¨¹r die Einhaltung des deutschen Arbeitsrechts?sorgen? Die Regelungen des LkSG zu menschenrechtlichen?Risiken ¨¹berschneiden sich in den ¡ì 2 II Nrn. 5¨C8 LkSG u. a.?mit zentralen Regelungen zum Arbeitsschutz, dem Schutz?der Koalitionsfreiheit und des Mindestlohns im deutschen?Arbeitsrecht. Allerdings gehen die Regelungen des LkSG?zum Teil ¨¹ber die arbeitsrechtlichen Regelungen hinaus,?zum Teil bleiben sie hinter diesem zur¨¹ck. Dar¨¹ber hinaus ist?der Versto? gegen die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG mit?einem umfangreichen Sanktionsbouquet versehen. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e Parallelit?t?der Regelungsregime sowohl hinsichtlich der normativen?Vorgaben als auch der Sanktionen bei ihrer Nichteinhaltung?gilt es methodenkonform aufzul?sen. Prof. Herresthal hat in einem?ausf¨¹hrlichen Beitrag in der NZA 2023, Beilage 2 (zu Heft 22/2023), S. 64 - 72?diese Fragen adressiert.?Dabei betont er, dass die?Normqualit?t des LkSG schlecht ist. Das Gesetz weist?eine Vielzahl von konkretisierungs- und anwendungserschwerenden?Defiziten auf und gebietet in der Folge die??berpr¨¹fung der Qualit?tssicherung des Gesetzgebungsverfahrens?auf Bundesebene. Mit Blick auf die ?berschneidung?des LkSG mit deutschen arbeitsrechtlichen Normen sind?zwei Stufen zu unterscheiden, einerseits die M?glichkeit inhaltlich?divergierender Vorgaben, zum anderen die Frage, ob?(auch parallelisierte) Inhalte des LkSG neben den arbeitsrechtlichen?Normen anwendbar sind mit der Folge einer?zweiten Sanktionsspur. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@ ist f¨¹r jede Regelung des ¡ì 2 II?LkSG gesondert zu entscheiden. Danach ist ¡ì 2 II Nr. 5?LkSG nur einschl?gig, wenn ein grundlegendes strukturelles?Defizit in Bezug auf die Beachtung des deutschen Arbeitsschutzes?vorliegt. ¡ì 2 II Nr. 6 LkSG erfordert im Inland fundamentale?Verst??e gegen die Koalitionsfreiheit, um erf¨¹llt?zu sein. ¡ì 2 II Nrn. 7 und 8 LkSG treten hingegen hinter den?nationalen arbeitsrechtlichen Regelungen zur¨¹ck und haben?insofern im Inland keinen Anwendungsbereich.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG wird alles gut? ¨C Leider nein, jedenfalls nicht bei der AGB-Kontrolle. Der Entwurf des ZuFinG enth?lt eine Bereichsausnahme von der AGB-Kontrolle gem. ¡ì¡ì 307, 308 Nr. 1a, 1b f¨¹r AGB, die in Vertr?gen ¨¹ber erlaubnispflichtige Gesch?fte nach KWG, WpIG, ZAG zwischen Banken und anderen Finanzdienstleistern verwendet werden, die eine solche Erlaubnis haben.
Damit reduziert das ZuFinG die AGB-Kontrolle nicht breitfl?chig im B2B-Bereich, obwohl dies zur Steigerung der internationalen Wettbewerbsf?higkeit des deutschen Rechts geboten w?re (ausf. dazu schon Herresthal, Reform der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich, 2020).?Zudem l?uft die geplante Regelung im ZuFinG leer. Denn der BGH hat in j¨¹ngsten Entscheidungen bekr?ftigt, dass die Auslegung von AGB-Klauseln auch zwischen Unternehmern beim Vorliegen von AGB (¡ì 305 Abs. 1 S. 1 BGB) objektiv erfolgt. Er legt diese AGB ?nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn¡° aus; ma?geblich seien ?in erster Linie¡° der Wortlaut und das gesetzliche Leitbild des Vertrages, wenn ein Rechtsbegriff eines Typenleitbildes verwendet wird.
Indem die Bereichsausnahme im ZuFinG nicht die Qualifikation als AGB (¡ì 305 Abs. 1 S. 1 BGB) erfasst, schlie?t sie die vom BGH hierauf gest¨¹tzte objektive Auslegung gerade nicht aus. Auch die Einbeziehungsvoraussetzungen (¡ì 305 Abs. 2 BGB), die (zu) hohe H¨¹rde f¨¹r eine Individualabrede und die Sonderregel f¨¹r ¨¹berraschende und mehrdeutige Klauseln (¡ì 305c BGB) blieben weiterhin anwendbar. Sofern auf einen Vertrag deutsches Recht anwendbar ist, wird der BGH den klauselm??igen Vertragsinhalt daher wie bisher auslegen, auch wenn ein international ¨¹bliches Vertragsmuster verwendet wurde! Das Ziel des ZuFinG, eine rechtssichere Gestaltung von Vertr?gen nach internationalen Standards zu erm?glichen, wird demnach verfehlt.?
In einem ausf¨¹hrlichen Beitrag f¨¹r die ZIP (ZIP 2023, 1873-1881) hat Prof. Herresthal anl?sslich einer BGH-Entscheidung zur vertraglich vereinbarten Umkehr der Zahlungspflicht bei Schuldscheindarlehen (sog. Negativzinsen) u.a. dieses Defizit des ZuFinG aufgezeigt. Der Beitrag fordert eine neue Bereichsausnahme parallel zu ¡ì 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach ?dieser Abschnitt¡° auf die n?her bezeichneten Vertr?ge ¨¹ber Finanzdienstleistungen keine Anwendbarkeit findet.
Bad cases make bad law - und special cases make special law!
In einem ausf¨¹hrlichen Beitrag?in NZG 2023, 1110 setzt sich Prof. Herresthal mit der Entscheidung des OLG D¨¹sseldorf (NZG 2022, 475) zu sog. cum-cum-Konstellationen und der Risikotragung in standardisierten Wertpapierdarlehen auseinander. Anlass ist die Zur¨¹ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH (NZG 2023, 1148) wegen fehlender grunds?tzlicher Bedeutung und fehlender Notwendigkeit einer h?chstrichterlichen Entscheidung ohne n?here Begr¨¹ndung (¡ì 544 VI 2 Hs. 2 ZPO).?Die Entscheidung des OLG D¨¹sseldorf hat zwar eine Sonderkonstellation zum Gegenstand. Ihre wertungsgerechte L?sung erfordert aber die grunds?tzliche Kl?rung der Risikozuweisung.?Zugegeben, es gibt anschaulichere Materien als Wertpapierdarlehen. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e haben im Bankrecht aber eine sehr gro?e Bedeutung und eine Vielzahl von sog. cum-cum-Konstellationen wird seit dem BMF-Schreiben vom 9.7.2021 von der Finanzverwaltung aufgegriffen ¨C ganz aktuell auch OLG Frankfurt a.M., 8.9.2023 - 10 U 75/20. Die Risikotragung in Wertpapierdarlehen wird bislang unzureichend behandelt. Daher irritiert, dass der BGH keine grunds?tzliche Bedeutung sieht. An der wirtschaftlichen Bedeutung mangelt es bei dieser Thematik nicht!
Methode hat man, ¨¹ber Methode spricht man nicht ¡.? Besser: Man frischt seine Methodenkenntnisse rechtzeitig vor dem Examen auf. Zusammen mit Johannes Weiss hat Prof. Herresthal nun in rascher 2. Aufl. 2023 die "F?lle zur Methodenlehre -?Die juristische Methode in der Fallbearbeitung¡° in der JuS-Schriftenreihe vorgelegt. Im ersten Teil enth?lt das Wek einer allgemeine Einf¨¹hrung in die juristische Methodenlehre, d.h.?eine pr?gnante, komprimierte Darstellung der Methoden der Rechtsgewinnung auf ca. 130 Seiten. Methodenlehre ?in a nutshell¡° (alles, was man wissen muss¡). Erg?nzt wird dieses im zweiten Teil um eine Sammlung von 11 F?llen mit ausf¨¹hrlichen Falll?sungen auf Examensniveau.?In diesen werden examensrelevante grundlegende sowie aktuelle methodische Problemkreise behandelt und aufgezeigt, wie die juristischen Methoden sinnvoll in der universit?ren Fallbearbeitung eingesetzt werden. Die Auslegung und Fortbildung des Rechts, die richtlinienkonforme Rechtsgewinnung sowie die Reichweite der Gesetzesbindung werden hierbei u.a. detailliert dargestellt.
Der?EuGH hat unl?ngst mehrfach zur Frage Stellung genommen, ob unwirksame AGB-Klauseln von der nationalen Judikative durch dispositives Recht ersetzt werden k?nnen. Dabei instrumentalisiert der EuGH den Effektivit?tsgrundsatz, um detailreiche Vorgaben f¨¹r die von der Klauselrichtlinie den Mitgliedstaaten ¨¹berantworteten Rechtsfolgen einer Klauselunwirksamkeit zu formulieren. Die Einschr?nkungen umfassen die nur ganz ausnahmsweise Anwendung nationalen dispositiven Rechts zur L¨¹ckenschlie?ung bei einer Klauselnichtigkeit,?die M?glichkeit des Verbrauchers, die Vertragsnichtigkeit als Folge der Klauselnichtigkeit zu akzeptieren sowie?die begrenzte Anwendung nationaler Verj?hrungsvorschriften auf resultierende Bereicherungsanspr¨¹che. In einem ausf¨¹hrlichen Beitrag in der NJW 2023, 1161-1167 hat Prof. Herresthal dargelegt, dass der EuGH mit dieser Rechtsprechung die ihm gezogenen Kompetenzgrenzen ¨¹berschritten hat. Zudem zeigt der Beitrag die Grenzen der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im nationalen Recht auf, nach denen eine richtlinienkonforme Auslegung des ¡ì 306 Abs. 2 BGB in der Weise, dass nur dann von der Judikatrive auf das dispositive Recht zur¨¹ckgegriffen werden darf, wenn der Vertrag anderenfalls nichtig und dies mit schweren Nachteilen f¨¹r den Verbraucher verbunden w?re und der Verbraucher die Nichtigkeit nicht akzeptiert hat, nicht m?glich ist. Ziel sollte eine ?nderung der Klauselrichtlinie sein, um die detailreiche, ¨¹bergriffige Rechtsprechung des EuGH, die allein auf den Effektivit?tsgrundsatz gest¨¹tzt wird, einzuhegen, da der von ¡ì 306 Abs. 2 BGB vorgesehene R¨¹ckgriff zur Schlie?ung der Vertragsl¨¹cken bei unwirksamern AGB-Klauseln der Rechtslage in nicht wenigen anderen Mitgliedsstaaten entspricht (und die Richtlinie die Rechtsfolgen der Klauselnichtigkeit eigentlich den Mitgliedsstaaten ¨¹berantwortet hat).
Einen "Kampf der Senate" und den horror pleni - die Auseinandersetzung des II. Ziv.Sen. und des XI. Ziv.Sen. des BGH ¨¹ber das Verh?ltnis zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der b¨¹rgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn bietet nun beides. In einem ausf¨¹hrlichen Beitrag in der ZWH 2023, 85-89 hat Prof. Herresthal die Entscheidung des II. Ziv. Sen. (II ZR 22/22) besprochen. Mit dieser Entscheidung hat der II. Ziv.Sen. der Vorrangthese des XI. Ziv.Sen. in Bezug auf die spezialgesetzliche Prospekthaftung widersprochen. Prof Herresthal zeigt in dem Beitrag auch das methodisch sehr d¨¹nne Eis auf, auf dem sich der XI. Ziv. Sen. bei seiner Begr¨¹ndung des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bewegt. Auch die Usurpation der Auslegungszust?ndigkeit f¨¹r diesen Normkonflikt durch den XI. Ziv. Sen. vermag nicht zu ¨¹berzeugen. Da der II. Ziv Sen. mit Beschl¨¹ssen vom 21.3.2023 in weiteren Verfahren die Revision zugelassen hat (II ZR 57/21; II ZR 58/21; II ZR 59/21), wird die Auseinandersetzung der beiden Senate in naher Zukunft fortgeschrieben werden. Aufgezeigt wird in dem Beitrag aber auch, dass der deutsche Gesetzgeber - wohl bewusst - f¨¹r die aktuelle gravierende Rechtsunsicherheit durch widersprechende Auslegungsergebnisse verantwortlich und daher aufgefordert ist, diese umgehend zu beseitigen!
Pr?miensparen und kein Ende¡ Mit seiner Entscheidung vom 24.1.2023 (XI ZR 257/21) hat der BGH nochmals zu den gebotenen Zinsanpassungen bei Pr?miensparvertr?gen Stellung genommen. In einer ausf¨¹hrlichen Besprechung der Entscheidung in der WuB 2023, 181 ff. zeigt Prof. Herresthal, dass der Versuch des BGH scheitert, die von ihm bevorzugte ?Verh?ltnismethode¡° (besser relativer Zinsabstand) argumentativ zu retten. Seine ?berlegung, die resultierende Margenvariabilit?t versto?e nicht gegen die sonstige Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln, da die Bank den relevanten Faktor (Entwicklung des Referenzzinssatzes) nicht beeinflussen k?nne, geht fehl. Denn dann w?ren auch Preisanpassungsklauseln zul?ssig, die zB am BIP ankn¨¹pfen. Dem werden die ¨¹brigen Senate zu Recht wohl nicht folgen, d¨¹rfen nach st?ndiger Rechtsprechung mit Preisanpassungsklauseln doch nur Kostensteigerungen weitergegeben werden, eine Dynamisierung des Gewinns darf gerade nicht die Folge sein.?Zudem geht der XI. Zivilsenat des BGH (unausgesprochen) von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach als Referenzzinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ver?ffentlichten ¡°Zinss?tze f¨¹r Spareinlagen¡± in Betracht kommen, ¡°die einer Laufzeit von 15 Jahren m?glichst nahe kommen¡±. Denn der Senat verweist das Instanzgericht ohne erkennbaren Anlass auf ¡ì 411a ZPO (Ersetzung einer schriftlichen Begutachtung durch Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverst?ndigengutachtens aus anderen Verfahren) sowie ausdr¨¹cklich auf die Entscheidung OLG Dresden WM 2022, 1973. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e Entscheidung stellt aber ¨C sachverst?ndig beraten ¨C auf den Ist-Zinssatz von b?rsengehandelten Bundeswertpapieren (nicht Spareinlagen) und eine wesentlich k¨¹rzere Restlaufzeit von ¨¹ber 8 bis 15 Jahren (nicht m?glichst nahe an 15 Jahren) ab!?
Aufgrund einer Vorabentscheidungsvorlage des LG Ravensburg vom 8.8.2022 (Az. 2 O 316/21, EuZW 2023, 385) hat der EuGH ¨¹ber die Zul?ssigkeit einer schadenskompensierenden Vorf?lligkeitsentsch?digung bei Immobiliarkrediten im nationalen Recht zu entscheiden. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e Entsch?digung ist eine Selbstverst?ndlichkeit in einer auf Privatautonomie aufbauenden Privatrechtsordnung. Ihr wird allerdings eine abweichende Auslegung der RL 2014/17/EZ entgegengehalten. Dass diese abweichende Auslegung nicht zu ¨¹berzeugen vermag, zeigt Prof. Herresthal in einem Editorial auf (EuZW 2023, 345 f.). Der EuGH hat keine Kompetenz zur detailreichen Konkretisierung der entsprechenden Richtlinienvorgabe. Vielmehr hat die Richtlinie die Schadensbestimmung den nationalen Rechtsordnungen ¨¹berantwortet. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e bewusste Entscheidung des Unionsgesetzgebers hat der EuGH zu respektieren.
Nachrichtenlose Konten sind in regelm??igen Abst?nden Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und gesetzgeberischer Initiativen. Auch im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungskoalition findet sich eine politische Absichtsbekundung zum Umgang mit diesen Konten. In einem ausf¨¹hrlichen Beitrag in der BKR 2023, S. 69-76 skizziert Prof. Herresthal die Rechtslage bei diesen Konten sowie die Beweislast bei der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs u.a. durch Erben. Zudem nimmt er kritisch zu den aktuellen Gesetzesinitiativen des Bundesrates sowie zu den Pl?nen der aktuellen Regierung Stellung, das Guthaben auf sog. Altsparb¨¹chern zugunsten eines Gemeinwohlzweckes zu enteignen. Das Bonmot des Baron de Montesquieu??Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen¡°, passt nach Ansicht von Prof. Herresthal auf beide Gesetzesinitiativen.
Die Wirksamkeit von klauselm??igen Entgelten in Bausparvertr?gen ist Gegenstand zahlreicher h?chstrichterlicher Entscheidungen. Am 15.11.2022 hat der BGH das j?hrlich zu entrichtende sog. Jahresentgelt f¨¹r die bauspartechnische Verwaltung in der Ansparphase eines Bausparvertrags als unangemessene Benachteiligung des Bausparers verworfen. In diesem Zusammenhang hat der BGH die beiden Hauptleistungen der Bausparkasse in der Ansparphase besonders herausgestellt. Zu diesen Hauptleistungen der Bausparkasse z?hlt danach auch die Option des Bausparers auf ein Bauspardarlehen. In einem ausf¨¹hrlichen Beitrag (ZIP 2023, 333-342) skizziert Prof. Herresthal die wesentlichen Aussagen der j¨¹ngsten BGH-Entscheidung zu Bausparvertr?gen und analysiert die Zul?ssigkeit einer klauselm??igen Optionspr?mie in der Ansparphase eines Bausparvertrags.
Das LG Ravensburg hat mit Beschl. v. 8.8.2022 - 2 O 316/21 dem EuGH eine Vorabentscheidungsvorlage nach Art. 267 AEUV mit Fragen zur Vorf?lligkeitsentsch?digung bei einer vorzeitigen R¨¹ckzahlung eines Immobiliar-Darlehens vorgelegt. Im Zentrum steht die Frage, ob Art. 25 Abs. 3 Richtlinie 2014/17/EU auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers umfasst, zB die entgangenen zuk¨¹nfitgen Zinszahlungen. Prof. Herresthal hat anl?sslich des Vorlagebeschlusses in einer ausf¨¹hrlichen Besprechung aufgezeigt, dass der Wortlaut der Richtlinie insofern nicht eindeutig ist, aber die teleologische Auslegung der Richtlinie dazu gelangt, dass der Unionsgesetzgeber dem nationalen Recht nur einheitliche, weite Grenzen setzt, die von einem Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht nicht verletzt werden. Zudem zeigt die Besprechung auf, dass ein abweichendes Verst?ndnis dem Unionsgesetzgeber eine erhebliche Unlauterkeit unterstellt, hat dieser doch in Kenntnis der divergierenden nationalen Regelungen zur Vorf?lligkeitsentsch?digung mehrfach in der Richtlinie auf die Ma?geblichkeit der nationalen Entsch?digungstregeln verwiesen. Zudem w¨¹rde ein faktisches Verbot der schadenskompensierenden Vorf?lligkeitsentsch?digung zeitnah zu wesentlich k¨¹rzeren Zinsbindungen in Deutschland f¨¹hren, mit nachteiligen Folgen f¨¹r die Darlehensnehmer in Zeiten steigender Zinsen.? ?
Die Staudinger "Eckpfeiler des Zivilrechts" sind in neuer, nunmehr bereits 8. Aufl. 2022 erschienen. Das Werk zielt vorrangig auf eine Wissens- und Verst?ndnisvermittlung und nicht nur auf das Referieren blo?en Detailwissens. Die im BGB vielfach verstreut geregelten, aber inhaltlich miteinander eng verbundenen Rechtsinstitute werden daher ¨¹ber Querschnittsbeitr?ge im System und im Zusammenhang erkl?rt. Hinzu treten aktuelle Erl?uterungen u.a. zu den weitreichenden Neuerungen im Schuldrecht. Den einzelnen Kapiteln sind detaillierte Ausf¨¹hrungen zu aktuellen Entwicklungen und Problemkreisen des jeweiligen Themenfeldes vorangestellt. Prof. Herresthal ist zusammen mit Prof. Stoffels und Prof. Magnus Redaktor des Buches. Zudem hat er das ausf¨¹hrliche Kapitel "Kreditsicherungsrecht" inkl. eines Abschnitts zum Factoring verfasst (ca. 130 S.).
Der Angriff der Russischen F?deration auf die Ukraine am 24.2.2022 hat eine Vielzahl wirtschaftlicher Sanktionen der USA sowie der EU gegen die Russische F?deration zur Folge. Mit dem Ausschluss russischer und belarussischer Banken aus dem SWIFT-Netz erreichen die Sanktionsma?nahmen auch den internationalen Zahlungsverkehr. Prof. Herresthal beleuchtet in einem aktuellen Beitrag in der WM 2022, 1617-1628 die Bedeutung des SWIFT-Netzes f¨¹r den internationalen Zahlungsverkehr sowie die Umsetzung des Ausschlusses?russischer und belarussischer Banken aus diesem Netz. Auch die Rechtsfolgen f¨¹r die Privatrechtssubjekte werden addressiert.
Mit seiner Entscheidung vom 27.4.2021, XI ZR 26/20, hat der BGH den ¨¹ber Jahrzehte in den AGB von Banken und Sparkassen verwendeten ?nderungsmechanismus mit wenigen Worten verworfen. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@er Mechanismuss war zudem das Vorbild f¨¹r Klauseln in einer Vielzahl von Dauerschuldverh?ltnissen, u.a. bei online-Abonnements. Die praktische Bedeutung der Entscheidung als solcher ist daher erheblich. Prof. Herresthal kritisiert die Entscheidung in einem ausf¨¹hrlichen Beitrag in der ZHR 186 (2022), 373. Danach vermag die Entscheidung u.a. hinsichtlich der Auslegung der konkreten AGB-Klausel durch den BGH wie auch die Bestimmung des Leitbildes der AGB-Kontrolle nicht zu ¨¹berzeugen. Zudem begrenzen der Charakter der AGB-Banken als Rahmenvertrag und eine gebotene erg?nzende Vertragsauslegung die R¨¹ckwirkung der Entscheidung.
Pr?miensparvertr?ge sind weiterhin Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 6.10.2021, XI ZR 234/20, ZIP 2021, 242 hat der BGH eine zeitliche Begrenzung der Nachforderung weiterer Zinsen durch den Kunden weitgehend ausgeschlossen. Der ausf¨¹hrliche Beitrag von Prof. Herresthal?in ZIP 2022, 921-935 zeigt, dass diese Entscheidung gegen zwingendes Verj?hrungsrecht verst??t. Zudem werden auch die tragenden Wertungen des Verj?hrungsrechts verkannt. In Gesamtanalogie zu Normen einer zeitlichen Begrenzung der Rechtsdurchsetzung ist eine 10j?hrige Frist sachgerecht. Zudem sind regelm??ig die Grunds?tze der Verwirkung bei einer Nachforderung von weiteren Zinsen im Einzelfall einschl?gig.
In einem ausf¨¹hrlichen Beitrag (ZBB 2022, 97-130) befasst sich Prof. Herresthal mit der vertraglichen Risikozuweisung bei Wertpapierdarlehen. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e Frage wird aktuell, wenn die steuerliche Anerkennung bei kombinierten Wertpapierdarlehen in Umsetzung der j¨¹ngsten BMF-Schreiben versagt wird.In der Folge kann eine Partei die Kapitalertragssteuer und den Solidarit?tszuschlag nicht auf die eigene K?rperschaftssteuer anrechnen. Dar¨¹ber hinaus wird in j¨¹ngerer Zeit auch die Abzugsf?higkeit der Kompensationszahlung an die andere Partei abgelehnt. Die Vertreilung der Risiken der steuerlichen Anerkennung bei Wertpapierdarlehen harrt einer tieferen dogmatischen Analyse. In der Praxis sind diese Fragestellungen unl?ngst bei sog. cum-cum-Konstellationen virulent geworden. Prof. Herresthal zeigt in seinem Beitrag, dass den Wertpapierdarlehen eine vertragliche Risikozuweisung der abweichenden steuerlichen Bewertung entnommen werden kann; jedenfalls die Grunds?tze der St?rung der Gesch?ftsgrundlage greifen in den in Blick genommenen Konstellationen.
Unl?ngst ist die 5. Aufl. (2022) des von Prof. Dr. Katja Langenbucher herausgegebenen Werkes zum Europ?isches Privat- und Wirtschaftsrecht (Nomos Verlag) erschienen. Prof. Herresthal analysiert in diesem Werk in einem ausf¨¹hrlichen Kapitel (126 S.) die europarechtlichen Bez¨¹ge des Vertragsrechts unter Ber¨¹cksichtigung der j¨¹ngsten ?nderungen des BGB aus Anlass aktueller Richtlinien.?
Der BGH, 18.1.2022, XI ZR 104/21, WM 2022, 761 + 892 hat mit einem Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden zur Klausel "Dauer der Vereinbarung: max. 25 Jahre¡± in einem Pr?miensparvertrag Stellung genommen. Nach dem OLG N¨¹rnberg, 29.3.2022 - 14 U 3259/20, wird?das Recht zur ordentlichen K¨¹ndigung eines Pr?miensparvertrages durch eine im Pr?miensparvertrag enthaltene Pr?mienstaffel konkludent bis zum Ablauf des zwanzigsten Sparjahres wirksam abbedungen, wenn die h?chste Pr?mie vom 15. bis zum 20. Sparjahr jeweills genannt wird. Prof. Herresthal hat in einer ausf¨¹hrlichen kombinierten Anmerkung zu beiden Entscheidungen (WuB 2022, 233-239) insbesondere die Entscheidung des OLG N¨¹rnberg kritisiert. Danach hat das OLG N¨¹rnberg eine blo?e vertragliche Bezeichnung der Gegenleitstung als rechtsgesch?ftlichen K¨¹ndigungsausschluss fehlgedeutet. Zudem wird die Bedeutung der AGB-Sparkassen als Rahmenabrede zwischen den Parteien vom Gericht nicht hinreichend ber¨¹cksichtigt.
In der Diskussion ¨¹ber die dogmatische Erfassung der Gesch?ftsverbindung zwischen Kreditinstitut und Kunde wurde der sog. allgemeine Bankvertrag als rechtsgesch?ftliche Sonderbindung zwischen beiden Parteien entwickelt. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@es Institut war und ist umstritten; mittlerweile wird es weit ¨¹berwiegend, auch von der Rechtsprechung, zu Recht abgelehnt. Prof. Herresthal hat in einem ausf¨¹hrlichen Abschnitt im BeckOGK ¡ì 675 Rn. 143-211 diese Diskussion nachgezeichnet. Zudem grenzt er diesen von dem (weit¨¹berwiegend anerkannten) Rahmenvertrag zwischen Bank und Kunde durch die Vereinbarung der AGB-Banken ab. Zudem richtet Prof. Herresthal den Fokus auf die wertungsgerechte Formulierung von wechselseitigen Schutz- und R¨¹cksichtnahmepflichten zwischen Kreditinstitut und Kunde, sowohl im Zweipersonen- als auch im Dreipersonenverh?ltnis (Drittschutz).
Die ¡ì¡ì 358-360 BGB regeln die Folgen von Vertragsst?rungen bei verbundenen und zusammenh?ngenden Vertr?gen. Die neue und sehr ausf¨¹hrliche Kommentierung von Prof. Herresthal adressiert insbesondere die aktuellen, umstrittenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der R¨¹ckabwicklung verbundener nach einem Widerruf von Kfz-Darlehen im Dunstkreis des bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@elskandals.?
Die?judikative Erg?nzung von Pr?miensparvertr?gen mit einer fehlenden bzw. unwirksamen Zinsanpassungsklausel pr?gt weiterhin die Diskussion im Bankvertragsrecht (ausf. dazu Herresthal WM 2020, S. 1949 ff., S. 1997 ff.). Im Zentrum steht dabei mittlerweile die Frage der Verj?hrung etwaiger Zinsnachzahlungsanspr¨¹chen des Kunden. Prof. Herresthal hat in einem aktuellen Aufsatz (WM 2021, 1565 ff.) herausgearbeitet, dass Zins?nderungsklauseln in langfristigen Sparvertr?gen, die den Anforderungen des BGH entsprechen sog. Zinsautomatikklauseln sind. Daher ist zwischen einem Anspruch des Sparers auf Zinsgutschrift (Entrichtung des Zinses) und einem Anspruch aus einer Gutschrift zu unterscheiden. Ein (vorgeschalteter) Anspruch des Sparers gegen das Kreditinstitut auf Anpassung des vertraglichen Zinssatzes besteht nicht.?
Der Anspruch auf Zinsgutschrift ist mit dem Schluss des Gesch?ftsjahres f?llig. Der Anspruch verj?hrt bei einer Zins?nderungsklausel, die den Vorgaben des BGH entspricht, gem?? ¡ì¡ì 195, 199 Abs. 1, 4 BGB. Die Verj?hrung beginnt mit dem Schluss des bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@jahres, das auf jenes folgt, f¨¹r das die Zinsgutschrift begehrt wird und l?uft i.d.R. nach drei Jahren ab. Entsprechendes wird i.d.R. f¨¹r einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bzw. einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gelten. Die Fiktion einer Umwandlung des Anspruchs auf Zinsgutschrift in einen Teil der Kapitalr¨¹ckforderung ist abzulehnen.
Sofern eine Zins?nderungsklausel fehlt oder unzureichend ist, enth?lt der Vertrag im Fall einer judikativen Vertragserg?nzung (¡ì 157 BGB) von Beginn an eine Zins?nderungsklausel, die den judikativen Anforderungen entspricht. Auch in diesem Fall sind die Voraussetzungen der Verj?hrung des Anspruchs auf Zinsgutschrift sp?testens mit Ablauf des ersten bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@halbjahres nach dem F?lligkeitszeitpunkt gegeben. An einer Erf¨¹llung der Tatbestandsvoraussetzungen der Schadensersatzanspr¨¹che wird es im Regelfall fehlen. Eine Verj?hrungshemmung aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ist abzulehnen
Am 14.06.2021 ist die 4. Auflage des Examinatorium-Bandes BGB-AT von Prof. Grigoleit und Prof. Herresthal erschienen.?Der Band behandelt den Allgemeinen Teil des BGB.?Neben der Darstellung des gro?en Examensfalls wird besonderer Wert auf die didaktische Vermittlung des Gesamtzusammenhangs im BGB AT gelegt. Deshalb enth?lt der Band zahlreiche F?lle mit umfangreichen L?sungen, die am "gro?en Examensfall" orientiert sind und bettet diese F?lle in zahlreiche systematische ?bersichten ein. bwinÓéÀÖ_bwinÓéÀÖ¹ÙÍø»¶ÓÄú@e ?bersichten erg?nzen die F?lle und verkn¨¹pfen die Lerninhalte. Jedes Kapitel schlie?t mit ausf¨¹hrlichen Hinweisen zur aktuellen examensrelevanten Rechtsprechung. Der Band verbindet die Vorz¨¹ge eines Examensklausurenkurses mit einer systematischen Vermittlung des examensrelevanten Wissens im BGB AT. Der Schwerpunkt liegt auf der didaktischen Aufbereitung des Examensstoffes und seiner Einbettung in den systematischen Kontext. Der Band ist damit Klausurband und Examensrepetitorium zugleich. Er ist aus diesem Grund optimal zur Examensvorbereitung geeignet.?
Am 29. Januar 2021 hat die BaFin eine Anh?rung f¨¹r eine geplante Allgemeinverf¨¹gung in Sachen Pr?miensparen ver?ffentlicht; mit dieser Verf¨¹gung will die BaFin Banken und Sparkassen dazu verpflichten, alle betroffenen Kunden dar¨¹ber zu informieren, welche Zinsanpassungsklausel im jeweiligen Vertrag verwendet wurde und ob der Kunde daher zu wenig Zinsen erhalten habe. Zudem sollen die Banken und Sparkassen den Kunden ein L?sungsangebot anbieten, wie die Vertragsl¨¹cke durch Nachberechnung geschlossen wird. Prof. Herresthal hat in einem ausf¨¹hrlichen Beitrag in der BKR 2021, 131- 140? herausgearbeitet, dass diese Anh?rung der BaFin von einer vollkommen?unzutreffenden materiell-rechtlichen Rechtslage im Vertragsrecht ausgeht. Eine Informationspflicht des Klauselverwenders bei einer unwirksamen AGB-KLausel und der Notwendigkeit einer judikativen Vertragserg?nzung (erg?nzenden Vertragsauslegung) besteht nicht. Der Klauselverwender kann letztlich nur die judikative Vertragserg?nzung antizipieren und seiner weiteren Vertragsauslegung zugrunde legen. Sollte der Verwendungsgegner die vom Klauselverwender zugrunde gelegte Vertragserg?nzung mi?billigen, kann und muss er ggf eine gerichtliche Entscheidung ¨¹ber die zutreffende judikative Vertragserg?nzung herbeif¨¹hren. Angesichts dieser materiellen Rechtslage besteht schon der von der BaFin angenommene Mi?stand i.S.v. ¡ì 4 Abs. 1a FinDAG nicht; eine Kompetenzgrundlage f¨¹r die geplante Allgemeinverf¨¹gung fehlt bereits?aus diesem Grund.
Am 29.?M?rz 2021 ist der Kommentar Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, in 3. Aufl. 2021 erschienen. Der Kommentar deckt die?gesamte Bandbreite kollektiver Verm?gensanlagen im Bereich der offenen und geschlossenen Investmentfonds?ab und kommentiert die einschl?gigen Normen umfassend und praxisnah. Der Kommentar ist mittlerweile auf dem Weg zum Marktstandard im Kapitalmarktrecht. Prof. Herresthal kommentiert erstmalig in der dritten Auflage die ¡ì¡ì 26-30 KAGB (Allgemeine Verhaltens- und Organisationsregeln) sowie die ¡ì¡ì 287-292 KAGB?(Besondere Vorschriften f¨¹r AIF, die die Kontrolle ¨¹ber nicht b?rsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen).
Seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 (EuGH ECLI:EU:C:2019:819 = WM 2019, 1963) war umstritten, ob die sog. erg?nzende Vertragsauslegung (besser judikative Vertragserg?nzung) gem?? ¡ì¡ì 306 Abs. 2, 157 BGB zur Schlie?ung der aus einer unwirksamen AGB-Klausel resultierenden Vertragsl¨¹cke vor den Anforderungen der AGB-Klauselrichtlinie 93/13/EWG Bestand hat. Aus Anlass einer aktuellen weiteren?Entscheidung des EuGH (ECLI:EU:C:2020, 954 = NJW 2021, 611) zu diesem Problemkreis hat Prof. Herresthal in einem aktuellen Beitrag in der NJW (NJW 2021, 589-592) diese Frage ausf¨¹hrlich analysiert. Danach sind Vorabentscheidungsvorlagen nationaler Gerichte in dieser Frage nunmehr nach dem Grundsatz des acte ¨¦clair¨¦ entbehrlich. Denn der EuGH hat Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG in dieser Entscheidung hinsichtlich der materiellen Anforderungen der Klauselrichtlinie an eine Vertragserg?nzung zur L¨¹ckenschlie?ung im nationalen Recht ¨¹beraus detailreich ausdifferenziert und den mitgliedstaatlichen Gerichten damit nun alle Kriterien an die Hand gegeben, mit denen diese ¨¹ber die Vereinbarkeit dieser Anwendung des nationalen Rechts mit der Richtlinie entscheiden k?nnen. Den vom EuGH aufgestellten materiellen Anforderungen entsprechen die nationalen Grunds?tze der erg?nzenden Vertragsauslegung (besser judikative Vertragserg?nzung) fast vollst?ndig. Einzig das Erfordernis des Handeln des nationalen Gesetzgebers ist nicht gewahrt.?Sofern der EuGH aber ein Handeln des nationalen Gesetzgebers anstelle der Judikative konstitutiv verlangen sollte, ist diese sekund?rrechtliche Vorgabe prim?rrechtlich f¨¹r die Mitgliedsstaaten nicht bindend, da das Unionsrecht danach die Struktur der nationalen Rechtsordnungen achtet. Demnach kann auch die nationale Judikative die L¨¹ckenschlie?ung vornehmen.
Am 27. Oktober 2020 ist der Bankrechtskommentar (hrsg. von Langenbucher/Bliesener/Spindler) in 3. Auflage (2021) erschienen. Das Werk kombiniert eine normorientierte Kommentierung va des Zahlungsdiensterechts sowie des Darlehensrechts mit handbuchartigen Abschnitten zu allen wichtigen bankrechtlichen Themen. Prof. Herresthal kommentiert in diesem Werk zentrale Abschnitte des Bankvertragsrechts, insbesondere des Zahlungsdiensterechts. So werden die ¡ì¡ì 675c-675i BGB (Zahlungsdienstevertrag; 88 S.) ebenso ausf¨¹hrlich dargestellt wie die ¡ì¡ì 675j-676c BGB (Konto und Online Banking; 184 S.). Auf diese Weise werden die wichtigsten Normen des Zahlungsdiensterechts "aus einer Hand" in diesem bankrechtlichen Werk kommentiert. In einem weiteren Abschnitt widmet sich Prof. Herresthal der Debitkarte (86 S.) und den mit diesem wichtigen Zahlungsinstrument verbundenen Rechtsanwendungsfragen und Problemkreisen.
Prof. Herresthal kommentiert im?BeckOGK-BGB?(Beck?scher Online-Grosskommentar zum BGB) folgende Normen:
- ¡ì 311 BGB (Rechtsgesch?ftliche und rechtsgesch?fts?hnliche Schuldverh?ltnisse; culpa in contrahendo)
- Prospekthaftung (Spezialgesetzliche Prospekthaftung; b¨¹rgerlich-rechtliche Prospekthaftung)
- Kapitalanlagen (Anlageberatung; Anlagevermittlung)
- Aufkl?rungspflichten bei Bankgesch?ften (va Kreditvertr?ge)
- ¡ì 311a BGB (Anf?ngliche Unm?glichkeit)
- ¡ì 325 BGB (Schadensersatz und R¨¹cktritt)?
- ¡ì 326 BGB (Befreiung von der Gegenleistung und R¨¹cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
(573 S.; Online Stand 1.1.2021)
(zum ausf¨¹hrlichen Vortragsverzeichnis)?
BZ - B?rsenZeitung?live, Tagung Bankentgelte 2023 (Frankfurt/M.), 9. November 2023, "Vorf?lligkeitsentsch?digung: Aktuelle Problemkreise; europarechtliche Grenzen"
BZ - B?rsenZeitung live, Tagung zum Kreditrecht 2023 (Frankfurt/M.), 16. Oktober 2023, "Pflichten der Kreditinstitute nach dem LkSG"
36. Passauer Arbeitsrechtssymposion 2023 (Passau),?16. Juni 2023, "Arbeitgeberverantwortung in der Lieferkette nach deutschem und europ?ischem Recht"?
WM-Tagung Kreditrecht (Frankfurt/M.), 4. November 2022, "ESG-Kriterien f¨¹r das Kreditrecht"
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (OLG N¨¹rnberg/N¨¹rnberg), 2. Juni 2022, "Verbrauchervertr?ge und Besondere Vertriebsformen im BGB (¡ì¡ì 312 ff. BGB) - Reform in Permanenz"
Mannheimer Arbeitsrechtstag (Mannheim), 9. M?rz 2022, "Verantwortung in der globalisierten Arbeitswelt - Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)"
WM-Tagung Kreditrecht (Frankfurt/M.), 15. November?2021, "Green Loans, Sustainable Loans - Gr¨¹ne und nachhaltige Kreditfinanzierungen"
WM-Tagung Bankentgelte (Frankfurt/M.), 29. September 2021, "Von den Negativzinsen zu den Verwahrentgelten"
Lst. f. B¨¹rgerl. Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie
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