Das Prüfungsamt Zahnmedizin finden Sie in Geb.?H5, Zi. 1.11
Frau Belej hilft Ihnen auch gerne telefonisch unter der Nummer?0941 944-5396 weiter. Sie erreichen uns per Fax unter 0941 944-5394 und per e-mail unter retna.belej[at]ur.de.
Mo. bis Do. 08.00 bis 11.30
24. - 27.02.2025 Zahnmedizinische Prop?deutik
03. - 14.03.2025 F?chergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie
03. - 14.03.2025 F?chergruppe Physiologie, Physik
17. - 21.03.2025 F?chergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie
17. - 25.02.2025 Zahnersatzkunde
03. - 14.03.2025 Physiologie
03. - 14.03.2025 Physiologische Chemie
17. - 21.03.2025 Anatomie
17. - 21.02.2025 F?chergruppe Zahnerhaltung
24. - 28.02.2025 Zahn?rztliche Prothetik
10. - 11.03.2025 Kieferorthop?die
14.03.2025 Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
24. - 24.09.2025 Zahnmedizinische Prop?deutik
01. - 10.10.2025 F?chergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie
01. - 10.10.2025 F?chergruppe Physiologie, Physik
01. - 10.10.2025 F?chergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie
25. Januar für Frühjahr / 25. Juni für Herbst
10. Januar für Frühjahr / 10. Juni für Herbst
Prof. Dr. Sebastian Hahnel
Prof. Dr. Sebastian Hahnel
Prof. Dr. Dr. Peter Proff
Bei krankheitsbedingten Gründen ist ein ?rztliches Attest vorzulegen, das im Falle der Prüfungsunf?higkeit grunds?tzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunf?higkeit erfolgt ist.
Bitte beim jeweiligen Sekretariat des Prüfungsfaches krankmelden; das Attest mit dem Formular "Antrag auf Anerkennung krankheitsbedingter Prüfungsunf?higkeit" beim Studiendekanat Zahnmedizin einreichen.
Antrag auf Anerkennung krankheitsbedingter Prüfungsunf?higkeit
(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanw?rter und Studienanw?rterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.
(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanw?rter oder der Studienanw?rterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis aus.
(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder w?hrend der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahn?rztlichen Prüfung abzuleisten.
(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.
(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:
1. eine pflegerische T?tigkeit im Sanit?tsdienst der Bundeswehr,
2. eine pflegerische T?tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur F?rderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt ge?ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3. eine pflegerische T?tigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
4. eine pflegerische T?tigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.
(6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:
1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,
2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,
3. eine Ausbildung als Notfallsanit?ter oder Notfallsanit?terin,
4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,
5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
6. eine Ausbildung in der Altenpflege,
7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder
8. eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einj?hriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ?rztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.
(7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Abs?tze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische T?tigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten T?tigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.
(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahn?rztlichen Prüfung nachzuweisen.
(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahn?rztlichen T?tigkeit auf verschiedenen zahn?rztlichen Berufs- und T?tigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbst?ndig an dem Patienten oder an der Patientin t?tig werden.
(2) Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahn?rztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin praktisch zahn?rztlich t?tig ist. Die Universit?t schlie?t mit fachlich und pers?nlich geeigneten Zahn?rzten und Zahn?rztinnen Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur. Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 aus.
(3) Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahn?rztlichen Prüfung w?hrend der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Studierende, die den Ersten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der ?rztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, F?higkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, k?nnen die Famulatur erst nach regelm??iger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind.
(4) Die Famulatur ist ganzt?gig abzuleisten. Sie dauert insgesamt vier Wochen. Die Famulatur ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahn?rztin abzuleisten.
(5) Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der Abs?tze 1 bis 4 entspricht.
(6) Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahn?rztlichen Prüfung nachzuweisen.
Weitere Informationen unter: https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_famulatur.html
Die Studierenden k?nnen bis zum Ersten Abschnitt der Zahn?rztlichen Prüfung von der Universit?t angebotene Wahlf?cher ableisten.
Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahn?rztlichen Prüfung aufgenommen.
/biologie-vorklinische-medizin/vorklinische-medizin-studium/allgemeine-informationen/index.html
Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahn?rztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
Sie k?nnen aus den von der Universit?t angebotenen Wahlf?chern frei w?hlen.
Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Zahn?rztlichen Prüfung aufgenommen.
Anmeldung zum Wahlfach unter:
Geb.?H5, Zi. 1.11
Tel. 0941 944-5396
Fax 0941 944-5394
retna.belej[at]ur.de
Mo. bis Do.?? 08.00 bis 11.30 Uhr
UR - Universit?t Regensburg
Fakult?t für Medizin
am Universit?tsklinikum
Franz-Josef-Strau?-Allee 11
93053 Regensburg