Bayerisches Hochschulgesetz (BAYHSCHG)
(1) Die Hochschulen f?rdern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tats?chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern und berücksichtigen diese als Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitung bestehender Nachteile hin. Zur Durchsetzung der Gleichberechtitgigung von Frauen und M?nnern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Bef?higung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gef?rdert. Ziel der F?rderung ist eine Steigerung des Anteil der Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft.
(2)?Frauenbeauftragte achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Hochschule in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. Frauenbeauftragte werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakult?t vom Fakult?tsrat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich t?tigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals ausgew?hlt. Für die Hochschule gew?hlte Frauenbeauftragte geh?ren der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat, für die Fakult?ten gew?hlte Frauenbeauftragte dem Fakult?tsrat und den Berufungsausschüssen (Art. 18? Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG) als stimmberechtigte Mitglieder an. Im ?brigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung der Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; sie kann vorsehen, dass für Frauenbeauftragte stellvertretende Frauenbeauftragte bestellt werden.
(3) Die Hochschule stellt den Frauenbeauftragten der Hochschule und der Fakult?ten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Frauenbeauftragte sind für die Dauer ihrer T?tigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben zu entlasten.
(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen und M?nnern in den Gremien ist anzustreben.
(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauftragte gelten auch für m?nnliche Frauenbeauftragte.